…März 2012 wohl eine Berufsausbildung begonnen hat, jedoch - wie oben dargelegt - ihre Schulausbildung nicht abgeschlossen, sondern vorzeitig abgebrochen hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen auch für den Bezug der Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 ab dem Abbruch der Schulausbildung im Juli…
…befand sich bis 11. Mai 2011 in Berufsausbildung. Durch die am 11. Mai 2011 erfolgte Abmeldung von der Berufsschule wurde diese Berufsausbildung abgebrochen. Mit dem Abbruch der Berufsausbildung endet der Anspruch auf Familienbeihilfe. Ab Juni 2011 bestand daher kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und…
…wurde er von der Schule abgemeldet. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der Anspruch auf Familienbeihilfe setze voraus, dass eine Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Der Bw. habe die sechste Klasse des Oberstufenrealgymnasiums durch drei Schuljahre ohne nennenswerten Erfolg besucht…
…Berufsausbildung annehmen zu können. Dass die Tochter die Schule im Dezember 2000 abgebrochen hat und dann erst wieder im September 2002 eine Lehre aufgenommen hat, ist unbestritten. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann damit nicht gesprochen werden, weil die Schulausbildung nach ihrem Abbruch…
…wieder aufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle gesprochen werden (VwGH 14.12.1995, 93/15/0133). Die Tochter des Bw. hat…
…1988 rückgefordert. Diese Rückforderung wurde damit begründet, dass der Sohn der Bw. seit Feber 2002 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohne und keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 vorlag. Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw. rechtzeitig und führte hiezu aus, dass…
…ärztliche Bestätigung über massive Beschwerden des Sohnes infolge einer chronischen Thoracolumbalgie. Das Finanzamt forderte hierauf mit dem angefochtenen Bescheid die für die Monate April bis Juli 2005 ausbezahlte Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge zurück, da mangels einer Berufsausbildung in diesem Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs…
…als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 27.5.2009 teilte die Tochter (C., geb. 00.00.89) der Berufungswerberin (kurz Bw.) dem Finanzamt mit, dass sie im April 2009 ihre Berufsausbildung in D. abgebrochen habe. In der Folge forderte die Abgabenbehörde I. Instanz gem…
…Krankenpflegeschule mit 31.8.2009 abgebrochen habe und das Studienjahr 2009/2010 im Oktober 2009 begann, weshalb die Tochter im September 2009 nicht in Berufsausbildung stand. Im Vorlageantrag hielt der Berufungswerber das Begehren weiterhin aufrecht und wiederholte die bisherigen Ausführungen, wobei er insbesondere darauf verwies…
…bereits mehrfach erwähnt - ausführt, stellt die endgültige Beendigung der Tätigkeit, durch welche ein Kind für einen Beruf ausgebildet wird, einen für den Familienbeihilfenanspruch schädlichen Abbruch der Berufsausbildung dar. Zum Begriff "endgültige Beendigung" lässt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ableiten, dass eine endgültige Beendigung einerseits…
…des Schuljahres im Juni 2009 eingeleitet worden sei. Von einem Abbruch der Berufsausbildung beim gegebenen Sachverhalt auszugehen sei daher verfehlt. Vielmehr handle es sich nach Ansicht der Bw. im gegenständlichen Fall um eine Fortsetzung der vorangegangenen Berufsausbildung. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung 2007/15…
…Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ............... c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. ....…
…2 Abs 1 lit e FLAG 1967 dar. Auch die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 kann zu einem Familienbeihilfenanspruch für eine an den Abschluss (nicht Abbruch) einer Berufsausbildung folgende Übergangszeit führen. Gerade aber deswegen, weil der Gesetzgeber hier nur bestimmte "Wartezeiten…
…beendet, so können die Zeiten ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten einer Berufsausbildung angesehen werden (vgl. z.B. VwGH 14.12.1995, 93/15/0133). In diesem Sinn stand die Tochter des Berufungswerbers jedenfalls ab Abbruch ihres Lehrverhältnisses nicht mehr in Berufsausbildung…
…krankheitshalber keine Prüfung abgelegt. Hätte es sich lediglich um eine Unterbrechung der Berufsausbildung gehandelt, wäre dies für den Beihilfenanspruch nicht schädlich. Ihr Sohn hat jedoch seine Ausbildung nicht wieder aufgenommen, sodass es dadurch zum endgültigen Abbruch dieser Ausbildung gekommen ist..." Die Bw. brachte dagegen einen…
…nach § 2 Abs. 1 lit b) FLAG nur dann zugestanden wäre, wenn sich die volljährige Tochter der Bw. in einer Berufsausbildung befunden hätte. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegen sei, habe für die Abgabenbehörde die Verpflichtung bestanden die Rückforderung nach § 26 Abs. 1…
…vom 5.9. - 11.11.2011 besucht. Für die Zeit zwischen dem Abbruch der Berufsausbildung für die Berufsreifeprüfung und dem Beginn der neuen Berufsausbildung am Gymnasium X trifft die im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 genannte Anspruchsvoraussetzung der Berufsausbildung nicht zu. Gemäß § 10…
…nach Abbruch der versuchten Berufsausbildung -festgestellt. Da die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Gesetzesstelle aber allein auf den durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festzustellenden Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit abstellt, konnte dem Berufungsantrag nur für den im Spruch bezeichneten Zeitraum der versuchten Berufsausbildung…
…Pro Linguis" über einen sechswöchigen Sprachkurs. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung bezog sich das Finanzamt auf den durch den Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Begriff "Berufsausbildung" und hielt fest, dass bei dem nach Abbruch der Schulausbildung besuchten Sprachkurs weder ein geregeltes Ausbildungsverfahren noch die Ablegung von Prüfungen vorgesehen ist…
…die Bw. für diesen Zeitraum auch zu Recht Familienbeihilfe bezog. Da der volljährige Sohn S, aber mit 30.9.2010 von der Schule abgemeldet wurde und damit die Berufsausbildung abbrach, endete zu diesem Zeitpunkt auch die Anspruchsberechtigung für die Gewährung von Familienbeihilfe. Die Bw. hat…