…EStG - dem der § 1 Abs. 4 EStG nachgebildet ist - vorgesehene 90-%-Grenze als gemeinschaftskonform angesehen und ausdrücklich für zulässig erklärt: "Nach alledem ist Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die gebietsansässigen Eheleuten eine…
…dEStG - dem der § 1 Abs. 4 EStG nachgebildet ist - vorgesehene 90-%-Grenze als gemeinschaftskonform angesehen und ausdrücklich für zulässig erklärt: "Nach alledem ist Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die gebietsansässigen Eheleuten eine…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…korrigiert werden. Es hat den Anschein, dass in der Bescheidbegründung mit allen Mitteln versucht wird, die 90 Minuten-Grenze zu unterschreiten. Bei einer objektiven Betrachtungsweise ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln NICHT zumutbar. 2. Wie Ihnen bereits durch das Personalbüro meiner Firma vermittelt wurde, zählen…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…Arbeitsweg auch keine dreimal so lange Wegzeit benötigt als bei Anreise mit dem Pkw. In keinem Fall wird die 90-Minuten-Grenze bzw. die 3-Stunden-Grenze (hin- und retour) überschritten. 6. Unzumutbarkeit wegen Beförderung von Arbeitsmitteln In Streit steht im gegenständlichen Fall die Rechtsfrage…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…kleinen" Pendlerpauschale. Dahinter steht aufgrund des Regelungsbereichs der Bestimmung aber auch eine Aussage zur zumutbaren Wegzeit für die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz. Aus Sicht des UFS bedeutet die Nennung der 90-Minuten-Grenze im Zusammenhang mit dem Nahbereich von 25 Kilometern keineswegs, dass ihr nur…
…des öffentlichen Verkehrsmittels, der Fahrzeit und den Wartezeiten wird somit die 90 Minuten Grenze für die einfache Wegstrecke für den Arbeitsweg nicht überschritten. Da im Nahbereich von 25 km laut den amtlichen Erläuterungen 90 Minuten Wegzeit mit Massenbeförderungsmitteln jedenfalls als zumutbar gelten, ist Unzumutbarkeit daher…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…Grunde liegende Regelungsbereich der täglichen/regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. .... Wenn die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs.1 Z.6 EStG diese Grenze mit 90 Minuten je Fahrtrichtung angeben, so ist daraus zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine tägliche Gesamtwegzeit von drei Stunden grundsätzlich…
…Sinne von Doralt) für maßgebend und geht bei einer dreimal so langen Wegzeit mit dem Massenbeförderungsmittel als mit dem Kfz - außerhalb der 90-Minuten-Grenze im Nahebereich von 25 km - im Sinne der Erläuterungen von einer Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel aus: "Aus diesen Erläuternden…
…dass auch das große Pendlerpauschale zuerkannt werden könne, zumal im gegenständlichen Fall sowohl das Dreifache der Fahrzeit mit einem privaten Verkehrsmittel als auch eine (Unter-)Grenze von 90 Minuten überschritten werde (Verweis auf UFS 27.1.2010, RV/0677-I/09). Das Finanzamt legte in…
…18 Uhr) bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn (8.00 Uhr), wird - mit 102 Minuten - sowohl das Dreifache der Fahrtzeit mit einem privaten Verkehrsmittel (von 72 Minuten) als auch eine (Unter-)Grenze von 90 Minuten überschritten. 6.) Eine Beurteilung der Frage, ob (selbst) das große Pendlerpauschale geeignet…
…1) Auf die Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit des KN-Codes 2519 90 30 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zoll beläuft sich auf die Differenz zwischen 120 ECU je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft…
…1) Auf die Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit des KN-Codes 2519 90 30 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zoll beläuft sich auf die Differenz zwischen 120 ECU je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft…
…1) Auf die Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit des KN-Codes 2519 90 30 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zoll beläuft sich auf die Differenz zwischen 120 ECU je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft…