…Familienbeihilfe erwachsen, die betragsmäßig unter den vom Kindesvater bezahlten Alimenten liegt. Damit hätte aber auch der Kindesvater - sofern nicht ein Eigenanspruch der Tochter nach § 6 Abs. 5 FLAG mangels überwiegender Unterhaltsleistung gegeben ist - und nicht die Bw. Anspruch auf Familienbeihilfe. Wien, am 28. April 2010
…Juli 2009 stellte N. einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe. Sie gab an, dass sie von ihrem Vater keinerlei Unterhaltsleistungen erhalte. Eine Bescheinigung über diese Tatsache gestalte sich deshalb schwierig, weil ihr Auszug aus dem Elternhaus von familiären Spannungen begleitet gewesen sei. Es bestehe mittlerweile kein Kontakt…
…2. Februar 2009 in L., und somit nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bw. Wegen überwiegender Unterhaltsleistungen stellte der Kindesvater den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2009 für die gemeinsame Tochter. Das Finanzamt forderte daraufhin von der Bw. mit Bescheid vom 26…
…hätte sie mit diesem Betrag angesichts der gesamten Unterhaltskosten des Kindes von 850,00 Euro monatlich nicht diese Unterhaltskosten überwiegend getragen, sodass auch die Unterhaltsleistung von monatlich 300,00 Euro keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründete. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der bestehenden Rechtslage…
…zu deren Haushalt das Kind gehört. Nur dann, wenn nach dem ersten Satz keine Person anspruchsberechtigt ist, ist entscheidend, wer die Unterhaltskosten überwiegend trägt (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967). Nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person…
…das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2…
…geleisteter Unterhaltszahlungen, noch den Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates, mit dem ihr nochmals Gelegenheit zur Vorlage entsprechender Nachweise gegeben wurde, beantwortet hat, muss davon ausgegangen werden, dass eine überwiegende Unterhaltsleistung im Streitzeitraum nicht erfolgt ist. Die Berufung musste daher abgewiesen werden. Wien, am 14. Mai 2012
…beim Bw. nachweislich nicht mehr haushaltszugehörig war, ist hiefür nur entscheidend, ob ihr der Bw. für diesen Monat überwiegend Unterhalt geleistet hat. Das Schreiben der Tochter, wonach ihr Vater ihr keinerlei Unterhalt leiste, trägt zur Klärung dieser Frage wenig bei, da es am 10. Juli…
…70 € monatlich sind Alimente, die aufgrund des Scheidungsverfahrens der Kindesmutter auferlegt wurden. Zur überwiegenden Unterhaltsleistung: Zu den im Zeitraum 2010 u. 2011 (gemeinsam mit Lebensgefährtin) verfügbaren Mitteln gebe ich Folgendes an: | | 2010 | 2011 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb rd. | 5.700…
…Das Essen und Wohnen wird ihm von der Familie seiner Freundin gratis zur Verfügung gestellt. Der Vater des Bw leistet den überwiegenden Unterhalt für den Bw. Der Bw hat in den Jahren 2010 und 2011 nur geringfügige Einkünfte (steuerpflichtige Einkünfte laut Lohnzettel € 1.686…
…1. Dezember 2004, und zwar aus dem Titel der überwiegenden Kostentragung. Der Kindesvater wurde zur Unterhaltsleistung verpflichtet und leistet nachweislich einen monatlichen Unterhalt von € 710,-- (incl. Taschengeld). Im Zeitraum Jänner bis Juni 2005 hat er insgesamt € 10.775,-- (im Betrag auch einmalige Leistungen…
…der Bw die Unterhaltskosten überwiegend trage, übersieht er, dass für Zwecke der Feststellung ob ein Familienbeihilfenanspruch besteht, die Unterhaltskosten zu ermitteln sind, nicht jedoch von wem diese schlussendlich getragen werden. Denkbar ist in diesem Zusammenhang neben der Finanzierung aus den Unterhaltsleistungen des Kindesvaters auch die…
… 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. Laut vorliegenden Unterlagen habe keine überwiegende Unterhaltsleistung bestanden. Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt begründet: "Meine Tochter P. war bis zum 30.06.2010 meinem Haushalt zugehörig. Mit 01.07.2010 hat sie mit Ihrem Lebensgefährten in W…
…dass ich für L. die überwiegenden Unterhaltskosten trage und mir die Familienbeihilfe für L. zuerkennen müssen. Der Begründung des Abweisungsbescheides ist jedoch weder die Höhe des Gesamtunterhaltsbedarfes noch der Umfang der von mir erbrachten Unterhaltsleistungen zu entnehmen..." Das Finanzamt erließ am 7. Jänner 2010 eine…
…die überwiegende Unterhaltsleistung für seinen Sohn getragen hat. So gab der Bw. die gesamten Lebenserhaltungskosten für seinen Sohn während seines Studiums in Polen durchaus glaubwürdig mit etwa 250,00 €/Monat an. Dass der Bw. zumindest in dieser Höhe Unterhaltsleistungen an sein genanntes Kind geleistet…
…von mehr als € 900,-- monatlich bei eigenem Einkommen der Tochter von € 400,-- monatlich und einem Unterhaltsbedarf wie dargestellt als überwiegende Unterhaltsleistung zu qualifizieren sind. Dass das Einkommen B.s im Jahr 2007 höher ist als € 8725,-- und 2008 höher als € 9…
…lt. vorliegendem Ermittlungsergebnis des Finanzamtes ab Oktober 2009 monatlich auf 1.027,00 €. Eine überwiegende Kostentragung des Unterhalts würde demnach für den Bw. nur dann vorliegen, wenn seine monatliche Unterhaltsleistung mehr als die Hälfte der Lebenshaltungskosten seiner Tochter betragen würde. Dass dies beim Bw…
…sind, kann die Familienbeihilfe und damit auch der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 im Berufungsfall somit nicht gewährt werden, weil weder die (fiktive) Haushaltszugehörigkeit noch überwiegende Unterhaltsleistung gegeben ist. Damit ist es auch nicht weiter erforderlich, eine den Bestimmungen des § 8 Abs. 6…
…ab, dass die Berufungswerberin im Zeitraum 1.7.2007 bis 5.3.2009 in Österreich nicht erwerbstätig war und darüber hinaus eine überwiegende Unterhaltsleistung ebenfalls nicht erbracht worden ist. Die Berufungswerberin erhob gegen den Bescheid des Finanzamtes mit Schreiben vom 10.10.2011 fristgerecht Berufung…
…Unterhaltskosten ihrer in Bulgarien lebenden Tochter zu leisten vermochte. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung hinsichtlich dieser Zeiträume ist daher von der Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht abgewiesen worden, da weder Haushaltzugehörigkeit noch überwiegende Unterhaltsleistung durch die Bw. gegeben waren. Angesichts der geringen monatlichen Nettoeinkünfte der Bw…