Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0376-W/06
1) Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Mutter 2) Überwiegende Unterhaltsleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0376-W/06vom 01.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Alois
Zehetner, Rechtsanwalt, 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend
1) Rückforderung von (erhöhter) Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 28.
Februar 2005 sowie
2) Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe ab 1.
März 2005
nach der am 29. August 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist seit 1987 geschieden und
bezog für ihren Sohn R., geb. 14. April 1984, bis 28. Februar
2005 Familienbeihilfe (vom 1. Juni 2001 bis 28. Februar 2005 wurde auf
Grund der ärztlichen Bescheinigung vom 7. Mai 2002 auch der
Erhöhungsbetrag bezogen).
Die Bw. hat seit 17. November 1994 ihren Hauptwohnsitz in
E. und einen Nebenwohnsitz in N-Straße .
Der Sohn hatte seinen Hauptwohnsitz vom 16. Oktober 1996
bis 27. Juni 2003 in E. und einen Nebenwohnsitz vom 17. Oktober 1996 bis 22. Mai
2004 in N-Straße. Vom 27. Juni 2003 bis 30. November 2004 war er bei
seiner Großmutter in G. mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und im Anschluss
daran in N-Straße (= Eigentumswohnung der Bw.).
Laut Schreiben des steuerlichen Vertreters wohnte der Sohn
der Bw. jedoch von August 2004 bis April 2005 bei seiner Großmutter in G..
Die Matura wurde im März 2005 an einer Salzburger AHS abgelegt. Die Bw.
leistete während dieses Zeitraumes monatliche Zahlungen in Höhe von
€ 200,-- an ihre Mutter zwecks Deckung der Unterhaltskosten für ihren
Sohn.
Im Juni 2005 beantragte die Bw. die Weitergewährung ab
März 2005 und legte eine zwischen ihr und ihrem Sohn geschlossene
Vereinbarung vor, nach der sie die in ihrem Alleineigentum stehende Wohnung in
N-Straße, die vorher an einem anderen Bestandnehmer vermietet war, ab 22.
November 2004 ihrem Sohn zur vorläufigen alleinigen Benutzung prekaristisch
überlässt. Die Vereinbarung wurde auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Laut dieser Vereinbarung werden die Betriebskosten
während der Dauer der Überlassung von der Bw. bezahlt. Die Kosten
für Handy, Internet-Anschluss, Fernseh- und Rundfunkgebühr muss der
Sohn selbst begleichen.
Am 3. Mai 2005 stellte der Kindesvater einen Antrag auf
Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2004, und zwar aus dem Titel der
überwiegenden Kostentragung. Der Kindesvater wurde zur Unterhaltsleistung
verpflichtet und leistet nachweislich einen monatlichen Unterhalt von
€ 710,-- (incl. Taschengeld).
Im Zeitraum Jänner bis Juni 2005 hat er insgesamt
€ 10.775,-- (im Betrag auch einmalige Leistungen, wie Möbel,
PC-Zubehör, TV etc. enthalten) geleistet.
Im Zeitraum Juli bis November 2005 leistete der Kindesvater
insgesamt € 4.020,-- an Unterhalt und zusätzlich ca. € 2.500,--
für PC, Laptop und Zubehör.
Strittig ist somit im vorliegenden Fall, welcher Elternteil
den überwiegenden Unterhalt trägt.
Die Bw. wurde auf Grund ihrer Antragstellung mit Vorhalt
des Finanzamtes vom 13. Juli 2005 aufgefordert folgende Fragen zu beantworten
bzw. Unterlagen vorzulegen:
"Sie haben Ihrem
Sohn R. Ihre Eigentumswohnung in
N-Straße zur vorläufigen
Benutzung überlassen.
Bitte geben Sie
bekannt, um welchen monatlichen Mietpreis sie die gegenständliche Wohnung
vermieten könnten.
Wie hoch sind die
monatlich anfallende Betriebskosten (inkl. Wassergebühren,
Haushaltsversicherung, Strom- und Heizkosten)? Bitte
Nachweis!
Leisten Sie an
Ihren Sohn R. außer der
Überlassung der Wohnung und Bezahlung der Betriebskosten noch Unterhalt in
anderer Form - wie z.B. Geldleistungen oder Naturalleistungen? Wenn ja,
Nachweis darüber!"
Die Bw. teilte dem Finanzamt daraufhin mit Schreiben vom
10. August 2005 unter anderem mit, dass der Wohnraum 33
m2 betrage und dass
diese laut Auskunft der zuständigen Hausverwaltung I-GmbH um einen Mietzins
in Höhe von € 9,50 vermietet werden könne (33
m2 x € 9,50 =
€ 313,50) und verwies diesbezüglich auf den Mietzinsspiegel betreffend
der Wohnungen, die gemäß
§ 1 Abs. 4 MRG einem frei vereinbarten
Mietzins unterliegen. Die Wohnung sei lastenfrei. Bezüglich der
Betriebskosten verwies sie auf die von der vorerwähnten Hausverwaltung
aufgestellte Jahresabrechnung für das Jahr 2004 und legte unter anderem
einen Mietzinsspiegel sowie eine Jahresabrechnung für 2004 samt
Kontoauszügen vor.
Das monatliche Betriebskostenaconto für 2005 betrug
€ 137,56 (aus der Abrechnung für 2004 ergaben sich aber nur
Betriebskosten von € 464,04 jährlich und Heiz- und Warmwasserkosten
von € 265,25 jährlich). Die Haushaltsversicherung beträgt
jährlich € 108,52 (= mtl. ca. 9,--). Andere Unterhaltsleistungen
als die angeführten Werte für die Überlassung der Wohnung und die
Bezahlung der Betriebskosten hat die Bw. nicht nachgewiesen.
Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. auf
Weitergewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe mit Bescheid vom 13.
September 2005 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Der Gesetzgeber
macht den Anspruch auf Familienbeihilfe davon abhängig, dass der
Anspruchswerber die Unterhaltskosten überwiegend trägt und nicht
davon, dass er zur Tragung der Unterhaltskosten verpflichtet ist Trägt
daher jemand nachweislich die Kosten des Unterhaltes eines Kindes
überwiegend, ist nicht zu prüfen, ob die wirtschaftliche Notwendigkeit
hiezu besteht.
Der Kindesvater von
R. leistet monatlich Unterhalt in
Höhe von € 710,-- (in diesem Betrag sind außertourliche
Leistungen nicht enthalten).
Sie leisten
monatlichen Unterhalt für R. in
folgender Höhe:
Überlassung
der Wohnung in N-Straße zur
alleinigen Benutzung durch Ihren Sohn R.
|
33
m
2
à
€ 9,50
|
|
€
313,50
|
Betriebskosten/incl.
Warmwasser und Heizung mtl.
|
ca.
|
€
137,56
|
Haushaltsversicherung
mtl.
|
ca.
|
€
9,00
|
Strom
u. div. andere Kosten mtl.
|
ca.
|
€
40,00
|
Gesamtunterhalt
mtl.
|
ca.
|
€
500,00
Da somit der
Kindesvater überwiegend Unterhalt für
R.M. leistet, muss Ihr Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen werden."
Die Bw. stellte durch den bevollmächtigten Vertreter
fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führt darin unter anderem aus, dass der Sohn sehr wohl
zum Haushalt der Bw. gehöre, weil sich unter der Adresse N-Straße ein
Filialhaushalt der Bw. befinde.
Die Bewertung der Unterhaltsleistung der Bw. sei insoweit
nicht richtig als die Unterhaltsleistung die von der Erstbehörde
festgestellten € 500,00 bei weitem übersteige. Die
Erstbehörde sei bei hypothetischer Vermietung von einem
Durchschnittsmietzins von € 9,50 pro
m2
ausgegangen, welcher unter Zuhilfenahme eines Mietzinsspiegels ermittelt worden
sei. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Bw. am freien Markt einen
weitaus höheren Mietzins erzielen hätte können. Festgehalten
werde, dass die gegenständliche Eigentumswohnung gemäß
§ 1
Abs. 4 MRG einer freien Mietzinsvereinbarung unterliege. Es sei daher unter
Hinweis darauf nicht ein Durchschnittsmietzins, sondern der am freien Markt
vergleichbare höchstmögliche erzielbare Mietzins für die
Bewertung der gegenständlichen Unterhaltsleistung heranzuziehen.
Unabhängig davon stelle die Überlassung einer Eigentumswohnung eine
Unterhaltsleistung dar, die die Bw. aus ihrem Vermögensstamm erbringe. Bei
hypothetischem Widerruf der betreffenden Vereinbarung hätte die Bw. die
Möglichkeit, ihre Eigentumswohnung am freien Markt zu veräußern.
Die Erstbehörde hätte somit auch den hypothetisch erzielbaren
Verkaufspreis ins Kalkül zu ziehen gehabt. Diese hypothetische
Verwertungsoption, von der die Bw. während aufrechter Vereinbarungsdauer
Abstand nahm, hätte ebenso in die Bewertung der Unterhaltsleistung Eingang
finden müssen.
Die Erstbehörde hätte übersehen, dass
für die Erfassung der Unterhaltsleistung ausschließlich die
zivilrechtliche Begriffsbildung des ABGB heranzuziehen sei. Die Bw. hätte
somit Unterhaltsleistungen erbracht, die bereits unter Heranziehung ihres
Vermögensstammes zustande gekommen seien.
Weiters machte die Bw. Sittenwidrigkeit des Erstbescheides
iSd § 1295 Abs. 2 ABGB geltend. Der Kindesvater stünde im Verdacht,
seinen Sohn sexuell missbraucht zu haben, weshalb es weder opportun noch dem
Kindeswohl förderlich sei, dem Kindesvater (bzw. dem Sohn) weitere
finanzielle Mittel zuzuwenden.
Letzteres Vorbringen wurde in einer dem UFS am 25.8.2006
zugegangenen Mitteilung wiederholt und bezüglich des Missbrauchsverdachtes
verschiedene Beweisanträge, u. zw. amtswegige Kontenöffnung,
Beschlagnahme der im Eigentum des Kindesvaters befindliche Computerfestplatten
sowie amtswegige Rufdatenrückerfassung gestellt.
In der am 29.8.2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
"Dr.
Zehetner:
1)
Filialhaushalt:
Das
Finanzamt stützt seine Meinung, dass kein Filialhaushalt vorläge,
insbesondere auf den Umstand, dass meiner Mandantin kein Besuchsrecht
zustünde.
Dem
ist entgegenzuhalten, dass die Formulierung im Prekariumvertrag nur deshalb
gewählt wurde, weil der Sohn meiner Mandantin selbständig
unbeeinflusst leben sollte.
2)
Unterhaltsleistung:
Ich
lege der Berufungsbehörde den Mietenspiegel der Kanzlei
I. vor (Anm.: die Kopie auf Seite 28
FB-Akt ist in den relevanten Teilen unleserlich).
Daraus
ist ersichtlich, dass bei Mietwohnungen bis 60
m
2
ein maximaler Mietwert von € 9,5 anzusetzen ist.
Ich
verweise aber darauf, dass dennoch erwogen werden könnte, einen
höheren Wert anzusetzen....
3)
Sittliche Gründe, die gegen eine Gewährung der Familienbeihilfe an den
geschiedenen Gatten meiner Mandantin sprechen:
Hierbei
verweise ich auf das Berufungsbegehren und die darauf folgenden Eingaben,
insbesondere auf die Mitteilung an den UFS vom 23. August
2006.
Bw:
Ergänzend
verweise ich darauf, dass ich befürchte, dass für den Fall, dass mein
geschiedener Gatte tatsächlich Familienbeihilfe bezieht, er diese
Beträge zweckwidrig verwendet.
Mir
wurde von mehreren Seiten berichtet, dass mein geschiedener Gatte
Unterhaltsbeträge sozusagen in beliebiger Höhe
leistet.
Dr.
Zehetner:
Herausstreichen
möchte ich vor allem, dass der Sohn meiner Mandantin nach seinem Auszug aus
der Wohnung in der Nussdorferstrasse sich nur zum Schein in der Wohnung seines
Vaters angemeldet hat, was er nunmehr auch selbst bestätigt
hat.
Dr.
Sommer:
Haushaltszugehörigkeit:
Wenn
der Rechtsvertreter der Bw. ausführt, dass der Sohn seiner Mandantin eine
eigene Wohnung bezogen hat, um ein unabhängiges Leben führen zu
lernen, so bestätigt dies geradezu die Meinung des Finanzamtes, dass keine
Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Berufungswerberin mehr gegeben
war.
Es
mag zutreffen, dass die Meldung beim Kindesvater bloß zum Schein erfolgte;
dies war aber keineswegs entscheidungsrelevant.
Das
Finanzamt hat seine abweisende Entscheidung nämlich nicht auf die
Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt des Vaters gestützt, sondern auf
den Umstand, dass dieser nach der Aktenlage eindeutig den überwiegenden
Unterhalt geleistet hat. Es kamen auch in der heutigen Verhandlung keinerlei
Umstände hervor, die dem entgegen stehen würden.
Was
schließlich die mehrfach angeführten sittlichen Gründe betrifft,
so stimmen mich diese persönlich menschlich betroffen. Allerdings ist das
Familienlastenausgleichsgesetz einer Auslegung dergestalt, dass sittliche
Gründe einer Gewährung von Familienbeihilfe entgegen stünden,
nicht zugänglich.
Bw:
Zu
definieren ist noch, was überhaupt unter Unterhalt zu verstehen ist; meiner
Ansicht jedenfalls nicht, wenn beliebige Beträge sozusagen als Schweigegeld
bezahlt werden.
Anregen
möchte ich noch, ob eine Art von Treuhandlösung überdacht werden
könnte, ob also die Familienbeihilfe direkt meinem Sohn via Treuhänder
zur Verfügung gestellt werden könnte.
Dr.
Zehetner:
Zu
erwägen ist ferner, ob es sich nicht bei der Bestimmung des § 1295
Abs. 2 ABGB um eine Norm handelt, die im Vorfeld der Beurteilung, ob die
Tatbestände des FLAG vorliegen, zu überprüfen ist; mit anderen
Worten: Die Gewährung von Familienbeihilfe ist dann nicht gerechtfertigt,
wenn damit einem anderen geschadet werden soll."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Haushaltszugehörigkeit und Unterhaltsleistungen als Voraussetzungen
für die Gewährung von Familienbeihilfe
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person,
zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung
gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
1.1.
Haushaltszugehörigkeit
Das Gesetz räumt den Anspruch auf Familienbeihilfe
primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört.
Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG u. a. dann nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die
Kindesmutter dem gemeinsamen Sohn die ihr allein gehörige Eigentumswohnung
zur Verfügung stellt. In dieser Wohnung hält sich der Sohn
überwiegend auf.
Dass der Aufenthalt des Sohnes außerhalb der Wohnung
der Mutter nur vorübergehend ist, wurde nicht behauptet; aus den
Umständen des Falles kann auch keineswegs geschlossen werden, dass das Kind
nach absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird.
Daraus ist aber klar
erkennbar, dass eine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Mutter und Sohn
nicht vorliegt. Auch das Finanzamt führt richtig aus, dass der Umstand,
dass der Sohn eine eigene Wohnung deshalb bezogen habe, um ein unabhängiges
Leben führen zu lernen, gegen eine Zugehörigkeit zum Haushalt der Bw.
spricht.
Somit ist entscheidend, wer iSd § 2 Abs. 2 FLAG
überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt.
1.2. Leistung von
Unterhalt
Das "überwiegende Tragen der Unterhaltskosten" stellt
darauf ab, von wem der Unterhaltsberechtigte mehr als die Hälfte der an ihn
geleisteten Unterhaltskosten erhält.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die Bw.
die in ihrem Eigentum stehende Wohnung in N-Straße ihrem Sohn zur
alleinigen Benutzung überlassen hat.
Das Finanzamt ist von dem von der Bw. in ihrem Schreiben
vom 10. August 2005 angegebenen Mietzins von € 9,50 pro
m2
ausgegangen und hat somit folgende Berechnung vorgenommen:
|
33
m
2
à
€ 9,50
|
|
€
313,50
|
Betriebskosten/incl.
Warmwasser und Heizung mtl.
|
ca.
|
€
137,56
|
Haushaltsversicherung
mtl.
|
ca.
|
€
9,00
|
Strom
u. div. andere Kosten mtl.
|
ca.
|
€
40,00
|
Gesamtunterhalt
mtl.
|
ca.
|
€
500,00
Wenn der steuerliche Vertreter
in der Berufung ausführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Bw. am
freien Markt einen weit höheren Mietzins erzielen hätte können,
so ist dem entgegenzuhalten, dass für die Bewertung von Naturalunterhalt
der Betrag anzusetzen ist, den der Unterhaltsberechtigte am freien Markt
voraussichtlich zahlen müsste, also ein Durchschnittswert. Wenn das
Finanzamt in seiner Berechnung den höchsten Wert laut Mietenspiegel
angesetzt hat, kann die Bw. dadurch nicht beschwert sein. Welchen Einfluss ein
(ohnehin nur hypothetisch) erzielbarer Verkaufspreis der Wohnung auf die
Unterhaltsbemessung hätte, macht die Berufung nicht einsichtig, wobei
hinzuzufügen ist, dass nur tatsächliche und nicht fiktive,
möglicherweise in der Zukunft eintretende, Sachverhalte zu
berücksichtigen sind.
Fest steht somit, dass der Kindesvater im strittigen
Zeitraum nachweislich an seinen Sohn Beträge iHv zumindest € 710,--
monatlich gezahlt und somit die höheren Unterhaltsleistungen erbracht
hat.
2. Sittliche
Gründe
Die Bw. wendet zuletzt ein, sittliche Gründe
würden der Gewährung von Familienbeihilfe an den Kindesvater
entgegenstehen.
Selbst unter Außerachtlassung der Tatsache, dass die
an den Kindesvater gerichteten Vorwürfe nicht bestätigt sind und die
Unschuldsvermutung gilt, ist festzuhalten, dass für den
öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe
sittliche Gründe ohne Relevanz sind; der Anspruch nach § 1295 Abs. 2
ABGB richtet sich auch nur gegen denjenigen, der in einer gegen die guten Sitten
verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Ein
"Vorschalten" dieser Bestimmung vor Überprüfung des
abgabenrechtlichen Tatbestandes wäre daher schon aus diesem Grund
verfehlt.
Aus diesem Grund waren auch die damit
zusammenhängenden Beweisanträge als unerheblich iSd § 183 Abs. 3
BAO abzulehnen.
3. Rechtliche
Würdigung
Somit ist im Streitzeitraum weder die
Haushaltszugehörigkeit des Sohnes zur Bw. gegeben noch hat sie die
höheren Unterhaltsleistungen erbracht.
Da auch die von der Bw. vorgebrachten sittlichen
Gründe ohne abgabenrechtliche Bedeutung sind, lagen die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe nicht
vor.
Wien, am 1.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0376-W/06
- Stammnummer
- 23892
- Gültig
- 01.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF