…der Gebührenschuld. Wird, wie im Berufungsfall, dem Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (vom 7. Dezember1998) nicht stattgegeben, so ist nach dem oben Gesagten keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 11 Z. 1 GebG bereits mit der Überreichung der Eingabe…
…entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. (§ 17a Z 3 VfGG) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch…
…Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch…
…Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch…
…Euro. 4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof,· die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig . 5. Die Gebühr ist unter…
…Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch…
…Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch…
…Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch…
…Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch…
…Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch…
…Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch…
…Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch…
…VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wurde gleichzeitig auch fällig. Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 GebG (welche gemäß § 17a Z 6 VfGG auch für die Eingabengebühr nach dem VfGG…
…Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen…
…über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194...." Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der…
…Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen…
…über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194." Daraus folgt, dass für beim VwGH eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr von 220 €…
…Euro .......... 3. .......... 4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. 5. Die Gebühr ist…
…über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl. VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066). Durch das AbgÄG 2001 wurde somit die Gebührenschuld, die nach § 11 GebG in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Überreichung der Eingaben und Beilagen entstanden…
…3. .......... 4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. 5. Die Gebühr ist unter…