Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1178-W/06
Festsetzung der Eingabengebühr gemäß § 17a Abs. 1 erster Satz VfGG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1178-W/06vom 24.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 35 VfGG auch im Verfahren vor dem VfGH anzuwenden. Die Verfahrenshilfe umfasst in diesen Verfahren also auch die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 17a VfGG.
Die Abgabenbehörden des Bundes sind an Feststellungen des VfGH, wonach eine konkrete Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, gebunden. Zutreffendenfalls hat die Abgabebehörde vom Ausschließungsgrund der „Aussichtslosigkeit“ im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO auszugehen und den Antrag auf Gebührenbefreiung mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
3. September 2004, Erfassungsnummer zzz, Steuernummer ZZZ, betreffend
Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. September 2004, Steuernummer ZZZ,
Erfassungsnummer zzz, setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien gegenüber Herrn Bw. (Bw.) im Grund des § 17a
Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) für eine Eingabe mit zwei Ansuchen die
Eingabengebühr von € 180,00 je Ansuchen, insgesamt sohin
€ 360,00 fest. Gleichzeitig setzte das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung
von € 180,00 (das sind 50 vH der nicht entrichteten vorstehend
genannten Gebühr) fest.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 1.
Oktober 2004 das Rechtsmittel der Berufung.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. April 2006 als unbegründet
ab.
Der Bw. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2006
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17a Abs. 1 erster Satz VfGG ist
für Anträge gemäß
§ 15 Abs. 1 VfGG (also u.a. auch
für Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG) einschließlich der
Beilagen eine Eingabengebühr in der Höhe von 180 Euro zu
entrichten.
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist
nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 GebG für jedes
Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.
Unbestritten ist, dass der Bf. mit der beim
Verfassungsgerichtshof am 13. April 2004 persönlich übergebenen
Eingabe u.a. Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG gegen die beiden
Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom TTMMJJJJ, Zl. B1
und B2 erhoben hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom ttmmjjjj,
B xy, den Antrag des Bw. auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der
Gebührenbefreiung abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde
abgelehnt.
Gemäß
§ 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei
Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie
außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar
mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sind
gemäß
§ 35 VfGG auch im Verfahren vor dem VfGH anzuwenden. Die
Verfahrenshilfe umfasst in diesen Verfahren also auch die Befreiung von der
Entrichtung der Eingabengebühr nach § 17a VfGG.
Der Bw. weist zunächst darauf hin, dass er im Hinblick
auf sein geringes Einkommen einen Verfahrenshilfeantrag gestellt habe. Die
Ablehnung dieses Antrages durch den VfGH mangels Erfolgsaussichten und die
daraus resultierende Gebührenvorschreibung durch das Finanzamt erachte er
als höchst bedenklich.
Insofern der Bw. mit diesem Vorbringen auf eine
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Feststellung des
Verfassungsgerichtshofes abzielt, wonach sein Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe in Form der Gebührenbefreiung abzuweisen war, ist darauf
hinzuweisen, dass den Abgabenbehörden des Bundes eine derartige
Überprüfungskompetenz nicht zukommt. Die Abgabenbehörden sind
vielmehr an die Rechtsansicht der Höchstgerichte gebunden.
Im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren
hatte der VfGH zu beurteilen, ob die Beschwerde mit großer
Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, dh nach Durchführung eines
entsprechenden verfassungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen wäre. Er kam
dabei zum Ergebnis, dass die Beschwerde vor dem Hintergrund der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung die behauptete Rechtsverletzung als so
wenig wahrscheinlich erkennen ließ, dass sie keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg hatte.
Es liegt somit der Ausschließungsgrund der
"Aussichtslosigkeit" im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO vor, sodass
alleine aus diesem Grund die vom Bw. begehrte Gebührenbefreiung nicht in
Betracht kommt.
Dem Einwand, die Festsetzung von Gebühren trotz
beantragter Verfahrenshilfe führe zu einer Sinnlosigkeit dieses Instituts
ist entgegen zu halten, dass die in Rede stehenden Eingabengebühren darauf
abzielen, eine Belastung der Höchstgerichte mit Beschwerden zu verhindern,
die nur eine geringe Erfolgsaussicht haben (siehe etwa Erläuterungen zu
§ 24 Abs. 3 und 4 VwGG idF des BG BGBl. I 1997/88). Dieses Ziel
könnte jedoch dann nicht erreicht werden, wenn die Parteien selbst im Falle
von mutwilligen oder völlig aussichtslosen Beschwerden über den Weg
der Verfahrenshilfe mit keinerlei finanziellen Aufwendungen zu rechnen
hätten.
Im vorliegenden Fall hat die Niederösterreichische
Landesregierung dem Bw. mitgeteilt, dass die von ihm bemängelten
gesetzlichen Bestimmungen bereits mehrfach vom Verfassungsgerichtshof
geprüft worden sind und dieser festgestellt hat, dass dagegen keinerlei
verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Vor diesem Hintergrund musste auch dem
Bw. bewusst sein, dass seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hatte und dass er damit auch nicht in den Genuss der von ihm angestrebten
Verfahrenshilfe kommen konnte.
Mit der Behauptung, er habe eine Behandlung seiner
Beschwerde trotz Abweisung des Verfahrenshilfeantrages nicht beantragt, vermag
der Bw. alleine deshalb nicht durchzudringen, weil seiner an den VfGH
gerichteten und als Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG bezeichneten
Eingabe eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen ist.
Nach der gemäß
§ 17a Abs. 6 VfGG
sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 12 GebG ist die
Eingabengebühr für jedes Ansuchen zu entrichten, wenn in einer Eingabe
mehrere Ansuchen gestellt werden (VwGH vom 16. Mai 2002, 2001/16/0509).
Insbesondere dann, wenn mit einer Beschwerde mehrere
Bescheide bekämpft werden, ist die Gebühr für jeden der
bekämpften Bescheide zu entrichten (VwGH vom 18. Juli 2002,
2002/16/0158).
Im vorliegenden Fall richtet sich das Beschwerdevorbringen
des Bw. unbestritten gegen zwei verschiedene in der Eingabe konkret bezeichnete
Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung. Alleine auf Grund der
Tatsache, dass das Schicksal jedes einzelnen der beiden angefochtenen Bescheide
im Prinzip hätte verschieden sein können, ergibt sich, dass es sich
dabei entgegen der Ansicht des Bw. um eine Eingabe mit mehreren Ansuchen im
Sinne des § 12 Abs. 1 GebG handelte und somit für jedes Ansuchen
die Eingabengebühr zu entrichten war.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Bestimmung des § 12 Abs. 1 GebG vorrangig den Zweck verfolgt, eine Umgehung
der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen
Anträgen in einer Eingabe zu verhindern. Sie stellt damit eine
Bekräftigung des in der Rechtsordnung allgemein geltenden Grundsatzes dar,
Gesetzesumgehungen hintanzuhalten bzw. für unwirksam zu erklären (VwGH
vom 19. Jänner 1984, 82/15/0037).
Zur Entrichtung der Eingabengebühr war
gemäß
§ 13 Abs. 1 Z. 1 GebG der Bw. als derjenige verpflichtet,
in dessen Interesse die Eingabe eingebracht worden ist. Für die vom Bw.
begehrte Heranziehung des beschwerdebezogenen Rechtsträgers als
Abgabenschuldner bestand daher kein Raum.
Der Bw. wendet sich auch gegen die Höhe der
Gebührenvorschreibung und stützt sein diesbezügliches Vorbringen
auf die Behauptung, dass das Verfahren im Anlassfall einfach nicht so viel
"kosten" könne wie etwa ein Verfahren vor einem
(verstärkten) Senat des Verfassungsgerichtshofes, der zwei
vollständige Verfahren abhält, Verhandlungen und Beratungen führt
und seitenlange Erkenntnisse verfasst. Mit dieser Argumentation übersieht
der Bw. allerdings, dass den Bestimmungen des § 17a VfGG hinsichtlich der
Gebührenhöhe ein Pauschalcharakter innewohnt. Im Übrigen ist
für die Gebührenpflicht einer Eingabe ohne Bedeutung, ob die
Gebühren durch tatsächliche Leistungen der Behörde gedeckt sind
(VwGH vom 27. Februar 1997, 97/16/0003).
Der unabhängige Finanzsenat erachtet es somit als
erwiesen, dass es sich bei der o.a. Beschwerdeschrift des Bw., dem VfGH vom Bw.
persönlich überreicht am 13. April 2004, um eine Eingabe mit zwei
Anträge gemäß
§ 15 Abs. 1 VfGG handelte. Es war daher
gemäß
§ 17a Z 1 VfGG hinsichtlich beider Anträge
die Eingabengebühr in der Höhe von je € 180,00 festzusetzen.
Die Gebührenschuld entstand gemäß
§ 17a Z 3 VfGG im
Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wurde gleichzeitig auch
fällig.
Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete
feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach den Bestimmungen des
§ 9 Abs. 1 GebG (welche gemäß
§ 17a Z 6 VfGG auch
für die Eingabengebühr nach dem VfGG gelten) eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben.
Die Gebührenerhöhung wird in der zitierten Norm
als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung
zwingend angeordnet (VwGH vom 19. März 1990, 89/15/0099). Im vorliegenden
Fall steht außer Streit, dass die in der Höhe von insgesamt
€ 360,00 festgesetzte Eingabengebühr nicht entrichtet worden ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der
Gebührenerhöhung lagen somit ebenfalls vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 24.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 17a Abs. 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 35 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1178-W/06
- Stammnummer
- 23763
- Gültig
- 24.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF