…1995 jeglichen Anwendungsbereich verlor, wurde sie - wie auch die mit ihr im Zusammenhang stehenden Erstattungsbestimmungen im § 5 Abs. 3 und 4 MinStG 1995 aufgehoben. Weiters unterliegen "sonstige" Mineralöle nicht dem Steueraussetzungsverfahren, Freischeinverfahren, oder einem besonderen Verfahren für Beförderungen im innergemeinschaftlichen Verkehr. Ausnahmsweise sind abweichende Regelungen…
…diese Unterscheidung für das Verfahren an Bedeutung verloren. Im Hinblick auf die Befreiungsbestimmungen (Erforderlichkeit eines Freischeins, . ) und auf das Beförderungsverfahren (Erforderlichkeit von Begleitdokumenten, Beschränkung auf bestimmten Versender- und Empfängerkreis, . ) ist nunmehr die im Folgenden erläuterte Unterscheidung in Mineralöl "im engeren Sinn" und "sonstige Mineralöle" wichtiger.
…versteuerten Mineralölen und Kraftstoffen, die entweder bereits versteuert sind oder für die durch die Beimischung die Steuerschuld entsteht, durch den Verbraucher oder bei der Abgabe an diesen hergestellt ist für einen derartigen Kraftstoff keine weitere Mineralölsteuer zu entrichten. In sonstigen Fällen unterliegen Gemische von Mineralölen…
…das VStÄG 1996 jeglichen Anwendungsbereich und wurde aufgehoben, da es sich bei ihr bisher unterliegenden "Mineralölen ohne eigenen Steuersatz" nunmehr entweder um "Mineralöl im engeren Sinn" (Steuerbefreiung setzt Freischein oder Steuerlagerbewilligung voraus) oder um "sonstige" Mineralöle handelt. Diese unterliegen seit der Novelle grundsätzlich den Kraft…
…wurde vorgesehen, dass § 3 Abs. 1 Z 9 MinStG 1995 - ausnahmsweise (sonst gelten ja für "sonstige" Mineralöle die Kraft- und Heizstoffbestimmungen) - auch auf "sonstige" Mineralöle Anwendung findet. 0.1.6. Euro-Umstellung Die Umstellung auf Euro-Steuersätze erfolgte durch die Novelle BGBl. I Nr. 142…
…wenn der Abgeber in den für den Kunden bestimmten Belegen ausdrücklich auf die Eignung des Produktes als Kraft- bzw. Heizstoff hinweist. Von praktischer Bedeutung könnte diese "Nachforschungspflicht" insbesondere auch im Hinblick auf "sonstige Mineralöle" sein, auf die ja die entsprechenden Kraft- und Heizstoffbestimmungen Anwendung finden.
…unterliegen "sonstige" Mineralöle grundsätzlich den Kraft- und Heizstoffbestimmungen, für sie entsteht die Steuerschuld im Regelfall nur mehr mit ihrer Abgabe zu einem steuerrelevanten Zweck bzw. steuerrelevanten Verwendung. Die frühere Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z 10 MinStG 1995 für die nicht steuerrelevante Verwendung von Mineralölen…
…Anwender des MinStG 1995 wesentlich, zu unterscheiden, ob sich eine Bestimmung (nur) auf Mineralöl oder (auch) auf Kraft- und Heizstoffe bezieht (vorweg sei in diesem Zusammenhang auf die im Folgenden ausgeführte, "erweiterte" Anwendung der Kraft- und Heizstoffbestimmungen auf "sonstige Mineralöle" hingewiesen; siehe auch § 2 Abs…
…auf sonstige "Altöle" Anwendung. In diesem Zusammenhang sei auf die Klarstellung bzw. Erweiterung der Begünstigung durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 hingewiesen. Durch einen Verweis auf § 2 Abs. 1 MinStG 1995 wird klargestellt, dass sie auf sämtliche Mineralöle, nicht nur auf "Mineralöl im…
…Bestätigung (wird im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der Nachweis durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen. Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse) können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden. 6.3…
…Bestätigung (wird im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der Nachweis durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen. Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse) können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden. 6.3…
…wird im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der Nachweis durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen. Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse) können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet eines AKP-Staates oder der EU befördert werden. 6…
…Bestätigung (wird im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der Nachweis durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen. Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse) können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden. 6.3…
…Bestätigung (wird im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der Nachweis durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen. Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse) können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden. 6.3…
…im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der Nachweis durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen. Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse) können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet eines CARIFORUM-Staates der EU oder eines ÜLG befördert werden…
…von der Zollbehörde des Durchfuhrlandes erteilte Bestätigung (wird im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der Nachweis durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen. Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse2) Erzeugnisse oder Sendungen können in Rohrleitungen durch andere Gebiete alsgelagert werden…
…Bestätigung (wird im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der Nachweis durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen. Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse) können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden. 6.3…
…Bestätigung (wird im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der Nachweis durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen. Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse) können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden. 6.3…
…Bestätigung (wird im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der Nachweis durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen. Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse) können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden. 6.3…
…Bestätigung (wird im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der Nachweis durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen. Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse) können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden. 6.3…