Findok · Richtlinien
UP-5200
6. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinie2026-0.517.744gilt ab 20.03.2026
Inhaltsverzeichnis der UP-5200
Wortlaut laut Findok
6. Territoriale Auflagen
6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz
(1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass
a)die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
b)diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
Eine Lockerung vom Territorialitätsprinzip, wie in vielen anderen Abkommen, ist in diesem WPA nicht vorgesehen.
6.2. Unmittelbare BeförderungNichtveränderung
Die Präferenzbehandlung für Ursprungserzeugnisse gilt nur, wenn sie unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden.
Jedoch können (1) Die zur Überführung in den freien Verkehr in einer Vertragspartei angemeldeten Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden müssen dieselben sein wie die, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebietenwelche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachungausgeführt wurden. Vor der Zollbehörden des DurchfuhrÜberführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf dieVerarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahrenerforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.
Für die Erfüllung der vorgenannten Bedingungen muss die Sendung schon im Ausfuhrstaat für einen Abnehmer im Bestimmungsstaat aufgegeben worden sein. In Zweifelsfällen ist dies durch ein durchgehendes Frachtpapier nachzuweisen. Andernfalls ist eine von der Zollbehörde des Durchfuhrlandes erteilte Bestätigung (wird im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der Nachweis durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen.
Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse2) Erzeugnisse oder Sendungen können in Rohrleitungen durch andere Gebiete alsgelagert werden, solange die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werdenErzeugnisse in den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
6.3. Ausstellungen
Eine Ausnahme von der Regel der unmittelbaren Beförderung besteht für Ursprungserzeugnisse, die zu einer Ausstellung oder Messe in ein Drittland versandt worden sind und anschließend wieder in die jeweilige Präferenzzone eingeführt werden. Auf diese Waren sind bei der Einfuhr die Präferenzzölle anzuwenden, wenn dem Zollamt nachgewiesen wird, dass
ein Exporteur diese Waren aus einem Staat der jeweiligen Präferenzzone zu einer Ausstellung in einem Drittland versandt und dort ausgestellt hat;
dieser Exporteur die Waren einem Empfänger in der jeweiligen Präferenzzone verkauft oder überlassen hat;
die Waren während der Ausstellung oder unmittelbar danach in demselben Zustand in diese Präferenzzone zurückgebracht werden, in dem sie zur Ausstellung ausgeführt worden sind und
die Waren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie zur Ausstellung ausgeführt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller(3) Unbeschadet des Titels V dieses Abkommens können Sendungen aufgeteilt werden, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Warenwenn dies durch den Ausführer selbst oder unter Zollüberwachung bleiben. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ausstellungen privater Naturseiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in den Ländern, die in Läden oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren veranstaltet werdendenen sie aufgeteilt werden, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
Für solche Waren ist dem Zollamt ein nach den jeweiligen Ursprungsregeln vorgesehener Präferenznachweis unter den üblichen Bedingungen vorzulegen,(4) Die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in der die Bezeichnung unddiesem Fall können die Anschrift der Messe oder Ausstellung angegeben sein müssen. DieZollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage dieses Präferenznachweises ist - sofern sonst keine Bedenken bestehen - auch als ausreichender Beweis für die Einhaltungvertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der oben geforderten Bedingungen anzusehen. Falls erforderlich kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Unverändertheit derKennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch Nachweise im Zusammenhang mit den Waren und die Umstände, unter denen sie ausgestellt worden sind, verlangt werdenselbst.
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Ein Verbot der Zollrückvergütung ist im gegenständlichen WPA nicht vorgesehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.517.744
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0071-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68496
- Enthalten in Fassung
- 11, 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 20.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF