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Findok · Richtlinien

VS-1110

2.3. Heizstoffe

geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0210-IV/9/2007gilt ab 01.07.2002

Inhaltsverzeichnis der VS-1110

Wortlaut laut Findok

2.3. Heizstoffe 2.3.1. Heizstoffe Heizstoffe im Sinne des MinStG 1995 sind alle nicht als Mineralöle genannten Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Erdgas, Kohle, Petrolkoks, Torf und vergleichbaren festen Kohlenwasserstoffen (§ 2 Abs. 3 MinStG 1995). Auch hier stimmen die österreichische und die EG-Terminologie nicht völlig überein. Dem EG-Heizstoffbegriff entspricht der MinStG-Begriff "Mineralöle zum Verheizen". 2.3.2. Biodiesel oder Alkohol kein Heizstoff Reiner Biodiesel oder Alkohol, die für Heizzwecke dienen, fallen nicht unter den Heizstoffbegriff, weil es sich hiebei um keine kohlenwasserstoffhältigen Produkte handelt. Waren, die nur geringe Mengen an Kohlenwasserstoffen (zB Verunreinigungen) enthalten, sind nicht als kohlenwasserstoffhältig anzusehen. 2.3.3. "Altöle" "Altöle" sind gebrauchte Mineralöle wie zB Motorenöle, bestimmte Lösungsmittel, allenfalls aber auch durch den "Gebrauch" verschmutzte Öle. Wesentlich für das Merkmal "gebraucht" ist, dass sich das Mineralöl nicht mehr in seinem "Originalzustand" befindet. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Altölen ist zunächst zu prüfen, ob diese (noch) unter eine der KN-Positionen des § 2 Abs. 1 MinStG 1995 tarifieren. Dabei wären die mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen, in Abschnitt 1.0. behandelten Änderungen der KN (Neueinführung Positionen 2710 91 00 und 2710 99 00 "Ölabfälle" als Abspaltungen aus mehreren Mineralölpositionen) zu berücksichtigen. In vielen Fällen dürfte es sich bei "Altölen" um solche "Ölabfälle" handeln. Diesbezüglich wird auf die in Abschnitt 1.0. dafür vorgesehene Vorgehensweise verwiesen. Die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 1995 ist jedoch nicht auf diese "Ölabfälle" beschränkt. Sie findet auch auf sonstige "Altöle" Anwendung. In diesem Zusammenhang sei auf die Klarstellung bzw. Erweiterung der Begünstigung durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 hingewiesen. Durch einen Verweis auf § 2 Abs. 1 MinStG 1995 wird klargestellt, dass sie auf sämtliche Mineralöle, nicht nur auf "Mineralöl im engen Sinn" Anwendung findet. Neben der Verwendung zum Verheizen ist nunmehr auch eine Verwendung nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a MinStG 1995 begünstigt. Nicht begünstigt ist nach wie vor die Verwendung als Treibstoff. Bei der Wiederaufbereitung von Mineralölen handelt es sich um eine Mineralölherstellung, die in einem Steuerlager erfolgen muss. Tarifieren "Altöle" nicht (mehr) unter eine der KN-Positionen des § 2 Abs. 1 MinStG 1995, sind sie aber kohlenwasserstoffhältig und werden zum Verheizen verwendet, handelt es sich um Heizstoffe. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen bestehen keine Einwände gegen eine sinngemäße Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 1995. Nicht begünstigt ist die Verwendung als Treibstoff, daher kann die Steuerbefreiung auf Kraftstoffe keine Anwendung finden. 2.3.4. Begriff des Verheizens Zum Begriff des Verheizens wird darauf aufmerksam gemacht, dass Vorgänge, bei denen der Entsorgungscharakter eindeutig und ganz überwiegend im Vordergrund steht, nicht als ein "Verheizen" im Sinne des MinStG 1995 anzusehen sind. Der Entsorgungscharakter steht insbesondere dann im Vordergrund, wenn nicht das entsorgende Unternehmen ein Entgelt für die Überlassung des Mineralöls bzw. des Heizstoffes bezahlt, sondern vielmehr ein Entgelt für die Entsorgung dieser Stoffe erhält.

Normen und Schlagworte

HeizstoffeBiodieselAlkoholAltöleverheizen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0210-IV/9/2007
Stammnummer
29134
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.07.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF