…Vertreter, Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung (Rz 801 ff), Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter (Rz 807 ff), Verschulden des Vertreters (Rz 820 ff) und Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit (Rz 827). 8.2.2 Uneinbringlichkeit Rz 801: Die Haftung nach …
…die Überlassungsfiktion zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 170 Abs. 1 UZK-DA bewilligt wurde, eine Pflichtverletzung aus der Inanspruchnahme des Verfahrens gemäß Art. 79 UZK dar. Eine Sanierung der Zollschuld könnte jedoch, wenn die Umstände es rechtfertigen, durch eine rückwirkende Verlängerung der Frist für…
…in das Verfahren verbracht wurden. Eine Abrechnung ist auch dann erforderlich, wenn keine Waren einfuhrabgabenfrei in das Verfahren übergeführt wurden (Leermeldung). Das bewilligungserteilende Zollamt kann von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung absehen, wenn sie diese für nicht erforderlich hält. Dies wird nur in begründeten…
…regelmäßig die Einhebung einer Verwaltungsabgabe gemäß § 41 ZollR-DG zu prüfen. Bei der vorübergehenden Verwendung kommen insbesondere folgende Fälle in Betracht. 8.1.2.1. Fristüberschreitung Eine Überschreitung der Frist für die Erledigung stellt eine Pflichtverletzung dar. Nach Art. 103 Buchstabe a UZK-DA entsteht…
…jedoch kein Täuschungsversuch des Beteiligten in Verbindung zu bringen ist und die maßgeblichen materiellen Voraussetzungen der pV (Nämlichkeit, Fristwahrung, Durchführung zugelassener Veredelungsvorgänge, usw.) erfüllt worden sind. Beispiel: Vor Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung entsteht eine Zollschuld wegen Pflichtverletzung aus…
…immer einfach zu bestimmen, wann eine solche Nichterfüllung eingetreten ist oder begonnen hat. In solchen Fällen sollte der Zeitpunkt, in dem die Pflichtverletzung festgestellt wurde, herangezogen werden. Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Waren in das Versandverfahren übergeführt wurden, wenn sich nachträglich…
…bei Auszahlung. Im Zeitpunkt des Zufließens liegen Einkünfte beim Anteilsinhaber vor. Besteht arbeitsrechtlich kein Abfertigungsanspruch, ist eine Rückstellung nicht anzuerkennen. Rz 677: Bei einer freiwilligen Abfertigung kann bei Entstehen der Verpflichtung eine verdeckte Ausschüttung in Höhe der gesamten Abfertigung vorliegen (beim Begünstigten im Zuflusszeitpunkt), sofern…
…oder unwiederbringlich verlorengegangen (dh. von niemandem mehr zu verwenden) ist (Art. 124 Abs. 1 Buchstabe g UZK). Der Nachweis hat sich auf das Vorliegen des Hinderungsgrundes und dessen Kausalität für die Pflichtverletzung zu erstrecken. 3.3.2.2. Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a 2…
…unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen. (3) Das Nichtentstehen der Zollschuld gemäß Abs. 2 hat keinen Einfluss auf einen nach den österreichischen Vorschriften bestehenden Strafanspruch, der tatbestandsmäßig auf die Entstehung einer Zollschuld abstellt…
…wobei den im Import/Exportgeschäft gewerblich tätigen Personen auch die Lektüre der einschlägigen Amtsblätter der Gemeinschaft oder allenfalls die Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft zumutbar ist; lediglich telefonisch eingeholte Auskünfte der Zollstellen begründen keinen Vertrauensschutz) zu berücksichtigen sein. Ein Zollschuldner, der gewerbsmäßig Waren aus Drittländern einführt…
…30 ZollR-DV 2004 ausgestaltet. Dabei wird für bestimmte Fälle der Behinderung von zollbehördlichen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen bzw. für bestimmte Fälle einer zollrechtlichen Pflichtverletzung eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zur Abgeltung des dadurch für die Zollbehörde entstandenen erhöhten Verwaltungsaufwandes vorgesehen. 3. Zollzuwiderhandlungen gemäß § 30 ZollR-DV 2004…
…Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ein Präferenznachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, und das Verbot der Rückvergütung oder der Befreiung von Einfuhrabgaben gilt. Das Ersatzwarenverbot ist kein absolutes Verbot, da es vom tatsächlichen Vorliegen eines Zollrückvergütungsfalles und vom tatsächlichen Bestehen eines Verbots abhängig…