Findok · Richtlinien
ZK-2590
4.5. PV mit vorzeitiger Einfuhr - IM/EX
geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 10.10.2024
Inhaltsverzeichnis der ZK-2590
Wortlaut laut Findok
4.5. PV mit vorzeitiger Einfuhr - IM/EX
Das Verfahren ist ordnungsgemäß erledigt, wenn die Unionswaren innerhalb der in der Bewilligung genannten Frist zur Überführung zum Verfahren der pV angemeldet werden.
Eine Verpflichtung zur Überführung in das Verfahren der pV (Vorprodukte) besteht im Rahmen der vorzeitigen Einfuhr nicht.
Für die Wahrung des Begünstigungsanspruches (Befreiung von den Einfuhrabgaben) ist jedoch eine vorschriftsmäßige Überführung in das Verfahren der pV Voraussetzung.
Hinsichtlich der Vorgangsweise beim elektronischen Informationsaustausch siehe Abschnitt 2.6.
Die Frist für die Erledigung beträgt in diesem Fall höchstens 6 Monate und kann auf Antrag des Bewilligungsinhabers durch die Zollbehörde auf längstens 12 Monate verlängert werden.
4.6. Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr
Der Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr ist erledigt, wenn die schadhaften Waren, anstelle derer die Ersatzerzeugnisse vorzeitig eingeführt wurden, innerhalb der Frist für die Erledigung des Verfahrens aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden.
Diese Frist beträgt maximal zwei Monate und beginnt mit dem Tag der Annahme der Zollanmeldung für die Ersatzerzeugnisse zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.
Aufgrund eines begründeten Antrags des Bewilligungsinhabers kann, wenn außergewöhnliche Umstände eine Ausfuhr der schadhaften Waren innerhalb der Frist von zwei Monaten nicht zulassen, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden.
Für das Einhalten der Frist ist die Annahme der Zollanmeldung zum Verfahren der Ausfuhr maßgebend. Der tatsächliche Austritt ist der Überwachungszollstelle nachzuweisen.
4.6.1. Freigabe der Sicherheit
Die Freigabe einer im Rahmen einer pV mit vorzeitiger Einfuhr IM/EX sowie eines Standardaustausches mit vorzeitiger Einfuhr eingehobenen Sicherheit erfolgt ausschließlich über Antrag des Bewilligungsinhabers durch die Überwachungszollstelle. Als Nachweis der fristgerechten Ausfuhr der Ausfuhrwaren sind der Überwachungszollstelle im Antrag auf die betroffene MRN zu verweisen.
4.7. Unregelmäßigkeiten
4.7.1. Nichterfüllung von Bedingungen oder Verpflichtungen im Verfahren der pV
Es gibt keine Nachfolgebestimmung zum Art. 150 Abs. 2 Zollkodex. Nach dieser Bestimmung führten geringfügige Verfahrensmängel, Formfehler oder Verfehlungen nicht zum Verlust des Begünstigungsanspruchs und waren daher nachzusehen, wenn die maßgeblichen materiellen Voraussetzungen der pV erfüllt worden waren.
Der UZK sieht somit für das Verfahren der pV ab der Überlassung zum Verfahren bis zur Erledigung im Zuge der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in das Zollgebiet Union keine Möglichkeit zur Nachsicht eventueller Fehlern vor.
Solche Fehler bei der Überführung/Überlassung in die pV können sein
Irrtümliche Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union (Code 10) anstelle Überführung in die pV (Code 21) bei bestehender Bewilligung
Irrtümliche Anwendung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens
Überführung (vorübergehende Ausfuhr) bei einer nicht zugelassenen Zollstelle
nicht bewilligte Veredelungsvorgänge
Falsche Einreihung der Ausfuhrwaren
Die ordnungsgemäße Durchführung ist jedoch Voraussetzung für die Gewährung der Zollbegünstigung bei der Überlassung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr nach pV.
Einzig Art. 86 Abs. 6 UZK (ehem. Art. 212a ZK) sieht auch für jene Fälle, in denen es zu Pflichtverstößen, insbesondere im Hinblick auf Verfahrensvorschriften gekommen ist, die Anwendung von Begünstigungen ua. die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach den Art. 259 bis 262 UZK also der pV, vor, sofern der Verstoß kein Täuschungsversuch war.
Allerdings ist zur Anwendung des Art. 86 Abs. 6 ein Verstoß, welcher zu einer Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK geführt hat, abhängig. Da es bei der pV nicht zu einer Zollschuldentstehung kommen kann, muss der Art. 86 Abs. 6 analog angewendet werden, sodass geringfügige Verfahrensmängel, Formfehler oder Verfehlungen nicht zum Verlust des Begünstigungsanspruchs führen.
Das Bestehen einer Bewilligung ist jedenfalls Bedingung.
Bei Vorliegen derartiger Konstellationen ist daher im Einzelfall das BMF zu befassen.
4.7.2. Art. 86 Abs. 6 UZK
Ist in den zollrechtlichen Vorschriften die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der pV vorgesehen, so gilt diese Befreiung auch in den Fällen, in denen eine Zollschuld nach Artikel 79 UZK der vorliegenden Verordnung entstanden ist, sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war.
Im Rahmen dieser Bestimmung sind Fälle "heilbar" in denen eine konkrete Verfehlung bereits zum Entstehen einer Zollschuld aus anderen Gründen als Art. 77 UZK geführt hat, mit dieser Zollschuld jedoch kein Täuschungsversuch des Beteiligten in Verbindung zu bringen ist und die maßgeblichen materiellen Voraussetzungen der pV (Nämlichkeit, Fristwahrung, Durchführung zugelassener Veredelungsvorgänge, usw.) erfüllt worden sind.
Beispiel:
Vor Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung entsteht eine Zollschuld wegen Pflichtverletzung aus der vorübergehenden Verwahrung oder wegen nicht ordnungsgemäßer Erledigung des externen Versandverfahrens.
4.7.3. Überschreitung der Erledigungsfrist
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 259 Abs. 3
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Art. 174
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Hinsichtlich der Möglichkeiten und der Formerfordernisse für eine Verlängerung der Frist für die Erledigung des Verfahrens wird auf Abschnitt 2.5.2.1. verwiesen.
4.8. Formulare
Vorlagen zur Erledigung stehen am BMF Mitarbeiterportal unter BMF - Formular-Datenbank (portal.at) zur Verfügung. Diese sind jeweils zu verwenden und die Nutzung von im Einzelfall erstellte Vorlagen ist nicht mehr zulässig.
Im Bedarfsfall können zusätzliche Formularerfordernisse bei den Verfassern dieser ARL eingemeldet werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.738.562
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.460.954
- Stammnummer
- 80100
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 10.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF