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Findok · Richtlinien

ZK-0420

1. Rechtsgrundlagen

geltende FassungRichtlinie2025-0.744.548gilt ab 05.12.2022

Inhaltsverzeichnis der ZK-0420

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlagen Artikel 42 UZK (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, idgF) § 41 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. 659/1994, idgF) § 30 ZollR-DV 2004 (Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 184/2004, idgF) 2. Allgemeines Der Zollkodex der Union verpflichtet in Art. 42 UZK die Mitgliedstaaten, Sanktionen gegen Zollzuwiderhandlungen vorzusehen, wobei diese verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Maßnahmen sein können. Sanktionen müssen dabei wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für bestimmte Zollzuwiderhandlungen, die nicht den Tatbestand von Finanzvergehen erfüllen, enthält § 41 ZollR-DG die Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Verwaltungsabgabe als verwaltungsrechtliche Maßnahme im Sinn des Art. 42 UZK. Es handelt sich hierbei daher keinesfalls um eine strafrechtliche Sanktion aufgrund einer strafbaren Handlung. Die in § 41 ZollR-DG enthaltene Verordnungsermächtigung wird durch § 30 ZollR-DV 2004 ausgestaltet. Dabei wird für bestimmte Fälle der Behinderung von zollbehördlichen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen bzw. für bestimmte Fälle einer zollrechtlichen Pflichtverletzung eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zur Abgeltung des dadurch für die Zollbehörde entstandenen erhöhten Verwaltungsaufwandes vorgesehen. 3. Zollzuwiderhandlungen gemäß § 30 ZollR-DV 2004 Die in § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004 angeführten Zollzuwiderhandlungen sind gemäß Z 1 die Verletzung einer Gestellungspflicht; gemäß Z 2 die Versäumnis des Inhabers einer beantragten Entscheidung gemäß Art. 23 Abs. 1 UZK die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben; gemäß Z 3 die Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in bestimmten zollrechtlichen Anträgen bzw. Mitteilungen an die Zollbehörde, nämlich in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung; gemäß Z 4 die Fristüberschreitung in den in Art. 210 UZK angeführten besonderen Verfahren, nämlich Versand (externer und interner Versand), Lagerung (Zolllager und Freizonen), Verwendung (vorübergehende Verwendung und Endverwendung), sowie Veredelung (aktive und passive Veredelung). 4. Höhe der Verwaltungsabgabe Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt in den Fällen des § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004 Z 1 das Vierfache, Z 2 das Dreifache, Z 3 das Zweifache, Z 4 das Zweifache, des auf Grundlage der Personalkosten gemäß § 101 Abs. 2 ZollR-DG ermittelten Personalkostensatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit. Der berechnete Personalkostensatz wird in der Findok bekanntgegeben. 5. Anwendungsfälle Einer Verwaltungsabgabe gemäß § 41 ZollR-DG iVm § 30 ZollR-DV 2004 unterliegen Zollzuwiderhandlungen nur dann, wenn kein finanzstrafrechtlicher Tatbestand vorliegt; kommerzielle Waren betroffen sind; nichtkommerzielle Waren betroffen sind und diese nicht im Hand- oder Reisegepäck durch Privatpersonen befördert werden; die Zollzuwiderhandlung im österreichischen Anwendungsgebiet begangen wurde; kein Erlass- oder Erstattungsfall vorliegt; grundsätzlich kein Bagatellfall gemäß § 14 ZollR-DV 2004 vorliegt, § 14 ZollR-DV 2004 vorliegtAusnahmen siehe bei den konkreten unter Abschnitt 6 angeführten Fällen; durch die Zollzuwiderhandlung für die Zollbehörde ein erhöhter (zusätzlicher) Verwaltungsaufwand entsteht. Von einem solchen zusätzlichen Verwaltungsaufwand kann grundsätzlich unter anderem dann ausgegangen werden, wenn aufgrund der Unrichtigkeit zB ein Ermittlungsverfahren erforderlich ist; oder es zu einer Nacherhebung kommt; oder eine nachträgliche bescheidmäßige Änderung der Zollanmeldung gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK erfolgt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.744.548
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0127-IV/6/2016
Stammnummer
71550
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 7)
Gültig
05.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF