RIS AI
10 Treffer1614 msnur geltende Fassungen
ZK-06122. Zurücknahme, Widerruf, Änderung
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, nicht mehr gegeben sind; weiters bei Zahlungsschwierigkeiten, die nicht sofort behoben werden können (mit Vorbehalt), oder bei Einleitung eines gerichtlichen Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über den Begünstigten (ohne Vorbehalt). Als Begründung für den Widerruf…

UZK-IAArtikel 15 Widerruf einer begünstigenden Entscheidung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 15 Widerruf einer begünstigenden Entscheidung (Artikel 28 des Zollkodex) Eine nach Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgesetzte Entscheidung wird von der entscheidungsbefugten Zollbehörde in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung genannten Fällen widerrufen…

StiftR 2009 Rz 281–30610.5 Widerruf einer nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988 (= betriebliche) fallenden Privatstiftung
geltende FassungRichtlinien16.11.2009

…als auch Vermögen, das ihr nach dem 31.07.2008 zugewendet wurde (Neuvermögen) und daher unter das Regime der Substanzauszahlung fällt. 10.5.2.1 Widerruf von Privatstiftungen mit Altvermögen Rz 283: Hält die Privatstiftung ausschließlich Vermögen, das ihr vor dem 01.08.2008 zugewendet…

StiftR 2009 Rz 30710.5.4 Widerruf ausländischer vergleichbarer Stiftungen und Vermögensmassen
geltende FassungRichtlinien16.11.2009

…sind. Zwecks Gleichstellung mit dem Widerruf einer österreichischen Privatstiftung sind bei der Kürzung die nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Werte anzusetzen (dh. die Werte, die bei Zuwendung an eine österreichische Privatstiftung anzusetzen wären und nicht allfällige höhere ausländische Eingangswerte). Weiters setzt die Kürzung bei Widerruf voraus…

ZK-15805.2. Ungültigerklärung nach Überlassung
geltende FassungRichtlinien06.04.2023

5.2. Ungültigerklärung nach Überlassung Zollanmeldungen können auf begründeten Antrag des Anmelders bzw. Vertreters nach Überlassung der Waren gemäß Artikel 148 UZK-DA nur in den nachstehend angeführten Fällen für ungültig erklärt werden: 5.2.1. Überführung in ein falsches Zollverfahren (Artikel 148 Abs. 1…

UZK-IAArtikel 34 Widerruf einer Bewilligung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…die nicht mehr erfüllt ist. (2) Der Widerruf oder die Änderung einer den Bewilligungsinhaber begünstigenden Entscheidung betrifft nicht automatisch die AEO-Bewilligung dieser Person. (3) Ist eine Person sowohl ein AEOC als auch ein AEOS und findet Artikel 28 des Zollkodex oder Artikel 15 Anwendung…

UZK-IAArtikel 161 Rücknahme und Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
geltende FassungRichtlinien14.06.2017

Artikel 161 Rücknahme und Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 des Zollkodex) Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständige Zollbehörde gibt in das in Artikel 273 Absatz 1 genannte elektronische System alle…

UZKArtikel 28 Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 28 Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen (1) Eine begünstigende Entscheidung wird außer in den Fällen des Artikels 27 widerrufen oder geändert, wenn a)eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind oder b)der Inhaber der Entscheidung…

UStR 2000 Rz 2288–230314.4. Erklärung
geltende FassungRichtlinien30.11.2021

…gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 anzuwenden, bindet ihn für mindestens zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann der Unternehmer seine Erklärung widerrufen und falls die in der VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983 genannten Voraussetzungen zutreffen auf die Pauschalierung gemäß § 14…

RAE Rz 324–3443.17. Widerruf einer Zahlungserleichterung (§ 212 Abs. 3 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…ist (§ 294 Abs. 1 lit. b BAO). Rz 325: Der Widerruf einer Zahlungserleichterung soll nur in Fällen von größerer Bedeutung und bei Vorliegen triftiger Gründe ausgesprochen werden, so etwa, wenn eine erhebliche Änderung (Verbesserung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners) bekannt wird, oder wenn…