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UP-6500Anhang 3 Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln (Interimsabkommen MERCOSUR ANHANG 3-B)
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

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UP-7100Anhang 3 Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln (Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Japan Anhang 3-B)
geltende FassungRichtlinien01.02.2019

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UP-4400Anhang 9 Alternativ geltende Ursprungsregeln
geltende FassungRichtlinien19.11.2021
UP-4400Anhang 10 - alternative Ursprungsregeln
geltende FassungRichtlinien15.06.2022
UP-7100Anhang 2 Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln (Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Japan Anhang 3-A)
geltende FassungRichtlinien01.02.2019

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UZK-DAUnterabschnitt 5 Territoriale Anforderungen im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Unterabschnitt 5 Territoriale Anforderungen im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete Artikel 68 Territorialitätsprinzip (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) Die in Unterabschnitt 4 und diesem Unterabschnitt aufgeführten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft…

UZK-IAUnterabschnitt 10 Ursprungsnachweise im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat
geltende FassungRichtlinien13.04.2017

Unterabschnitt 10 Ursprungsnachweise im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat Artikel 113 Allgemeine Anforderungen (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) Erzeugnisse mit Ursprung in einem der begünstigten Länder oder Gebiete erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel…

UZK-IAUnterabschnitt 12 Sonstige Bestimmungen im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat
geltende FassungRichtlinien14.06.2017

Unterabschnitt 12 Sonstige Bestimmungen im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat Artikel 126 Ceuta und Melilla (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Dieser UnterabschnittDie Unterabschnitte 10 und 11 gelten gilt sinngemäß für die Feststellung…

UP-7100Anhang 1 Protokoll (Kapitel 3 des Abkommens) über Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
geltende FassungRichtlinien01.02.2019

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UZK-DAUnterabschnitt 4 Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Unterabschnitt 4 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete Artikel 59 Allgemeine Voraussetzungen (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Für die Anwendung der Vorschriften…

UP-400112. Rechtsgrundlagen
geltende FassungRichtlinien29.10.2024

…L 156 vom 09.06.2022 S. 72 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2022 vom 29. April 2022 zur Änderung von Protokoll Nr. 4 zum Abkommen über die Ursprungsregeln [2022/1607], ABl. Nr. L 246 vom 22.09.2022 S. 133 Beschluss Nr…

UP-4001Einleitung
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

Die Arbeitsrichtlinie Alternativ geltende Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen ("Transitional rules") UP-4001 stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus…

UP-40011. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

…2. Grundsätzliches Mit dem Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, nachstehend "das Übereinkommen" genannt, sollen die derzeit zwischen den Staaten der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln ersetzt werden. Die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, Moldau, Georgien und die Ukraine…

UP-40012. Anwendungsbereich
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner Anwendung je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt der EU Serie C (siehe https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/weitere-informationen-ursprung-praeferenzen.html). Der räumliche Anwendungsbereich der Abkommen umfasst…

UP-40013. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

…Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.Die Ware muss vom jeweiligen Abkommen der einzelnen Vertragspartner erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der alternativ geltenden Ursprungsregeln sein; 3.die Ware muss aus einem Staat, für welchen das Übereinkommen…

UP-40014. Warenkreis
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

4. Warenkreis Der Warenkreis ist der Rechtsgrundlage der zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens abgeschlossenen jeweiligen Abkommen bzw. UP-Arbeitsrichtlinien zu entnehmen.

UP-40015. Ursprungserzeugnisse
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

…nur unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: a) Zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der anwendenden Bestimmungsvertragspartei findet ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung und b) die Waren haben die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben…

UP-40016. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

…den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. Dies bedeutet, wenn die Ursprungsregel der Fertigware zB ein 40%-Kriterium vorsieht, dann dürfen bei voller Ausnutzung der 10% territorialen Toleranz für die im Vertragsstaat durchgeführten Herstellungsvorgänge nur mehr Drittlandsmaterialien bis zu einem Wert von max. 30% des Ab-Werk…

UP-40017. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung 7.1. Grundsätzliches (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Präferenzzone bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 verwendet worden sind und für die ein Präferenznachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der EU oder…

UP-40018. Nachweis der Ursprungseigenschaft
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches Im Übereinkommen sind folgende Präferenznachweise vorgesehen: 1.Die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1; 2.die Erklärung auf der Rechnung, die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro, von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung…