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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Unterabschnitt 10 Ursprungsnachweise im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 13.04.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Unterabschnitt 10 Ursprungsnachweise im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat Artikel 113 Allgemeine Anforderungen (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) Erzeugnisse mit Ursprung in einem der begünstigten Länder oder Gebiete erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Vorlage entweder a)einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10, oder b)in den in Artikel 119 Absatz 1 genannten Fällen einer Erklärung mit dem in Anlage 22-13 angegebenen Wortlaut, die vom Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden "Erklärung auf der Rechnung"). Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von Erklärungen auf der Rechnung enthältenthalten den Vermerk "Autonomous trade measures" oder "Mesures commerciales autonomes".

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
13.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF