RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-IA

Unterabschnitt 12 Sonstige Bestimmungen im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 14.06.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Unterabschnitt 12 Sonstige Bestimmungen im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat Artikel 126 Ceuta und Melilla (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Dieser UnterabschnittDie Unterabschnitte 10 und 11 gelten gilt sinngemäß für die Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder oder Gebiete oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein einziges Gebiet. (3) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittsder Unterabschnitte 10 und 11 über die Ausstellung, Verwendung und nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gelten sinngemäß für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Unterabschnitts in Ceuta und Melilla.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
14.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF