RIS AI
4 Treffer1510 msnur geltende Fassungen
UmgrStR 2002 Rz 1874–18987. Ergänzende Vorschriften (2. Hauptstück)
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich. 8.4.17.4.1. Vertragsübernahme und Gesamtrechtsnachfolge Rz 1890: In § 42 UmgrStG sind Vorgänge nach Art…

GebR 2025 Rz 1620–162927.11. Wechsel (§ 33 TP 22 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…dieser Vervielfältigungen der gleichen Gebühr wie der Wechsel, der "Prima", selbst. Rz 1624: Jede Prolongation eines Wechsels unterliegt der gleichen Gebühr wie der Wechsel. Rz 1625: Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in § 33 TP 18 GebG festgesetzten Gebühr (1%, siehe Rz 1520 ff)…

GebR 2025 Rz 1630–163727.11.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…einen Unternehmer und für Verpflichtungsscheine eines Unternehmers (§ 363 UGB), wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind (§ 33 TP 22 Abs. 5 GebG). Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.), girierte Wechselkopien und schriftliche Prolongationen eines Wechsels (§ 33 TP 22 Abs. 2 GebG).

GebR 2025 Rz 1648–164727.11.4. Im Ausland ausgestellte Wechsel
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…1648: Gemäß § 33 TP 22 Abs. 7 GebG sind Finanzwechsel und deren Prolongationen von der Wechselgebühr befreit: die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen (Z 1), die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen…