…von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich. 8.4.17.4.1. Vertragsübernahme und Gesamtrechtsnachfolge Rz 1890: In § 42 UmgrStG sind Vorgänge nach Art…
…dieser Vervielfältigungen der gleichen Gebühr wie der Wechsel, der "Prima", selbst. Rz 1624: Jede Prolongation eines Wechsels unterliegt der gleichen Gebühr wie der Wechsel. Rz 1625: Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in § 33 TP 18 GebG festgesetzten Gebühr (1%, siehe Rz 1520 ff)…
…einen Unternehmer und für Verpflichtungsscheine eines Unternehmers (§ 363 UGB), wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind (§ 33 TP 22 Abs. 5 GebG). Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.), girierte Wechselkopien und schriftliche Prolongationen eines Wechsels (§ 33 TP 22 Abs. 2 GebG).
…1648: Gemäß § 33 TP 22 Abs. 7 GebG sind Finanzwechsel und deren Prolongationen von der Wechselgebühr befreit: die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen (Z 1), die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen…