Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 1630–1637
27.11.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
27.11.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
Rz 1630:
Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach § 33 TP 22 GebG ist die Wechselsumme, das ist die Summe, auf die der Wechsel lautet.
Rz 1631:
Die Gebühr beträgt 1/8% (= 0,125%) der Wechselsumme.
Rz 1632:
Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Ausland zahlbare Wechsel (zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1058 ff) beträgt die Gebühr 1/16% (= 0,0625%) der Wechselsumme. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inland zahlbar gemacht oder gelangt er im Inland zu einem amtlichen Gebrauch, so ist in diesem Zeitpunkt die Gebühr auf den Betrag von 1/8% von der Wechselsumme zu ergänzen (siehe Rz 1638 ff).
27.11.3. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner
Rz 1633:
Die Gebührenschuld für Wechsel entsteht, wenn einer von folgenden fünf Vorgängen im Inland verwirklicht wird:
der formgültige, aber nicht akzeptierte Wechsel vom Aussteller dem Wechselnehmer (das ist der, an den nach dem Text der Urkunde gezahlt werden soll), übergeben wird;
der Wechsel an einen Indossatar übergeben wird;
Der Indossatar ist ein am Indossament Beteiligter.
Das Indossament ist eine dem Wechselrecht eigene Übertragungsform (Art. 11 ff Wechselgesetz 1955). Mit dem Indossament werden alle Rechte aus dem Wechsel übertragen.
Im Wechsel ist Zahlung an den Wechselnehmer oder an die von ihm zu bestimmende Person zugesagt.
Der Wechselnehmer kann nun als erster Indossant den Wechsel durch Indossament an einen neuen Gläubiger (Indossatar) weitergeben. Dieser kann durch Setzung eines weiteren Indossamentes seinerseits zum Indossanten werden und es kann eine ganze Indossamentenkette entstehen.
der Wechsel mit einem Indossament versehen wird;
Das Indossament ist der Schriftakt
("Für mich an Herrn Peter Indossatar! Karl Indossant").
Nach Art. 15 Abs. 1 Wechselgesetz 1955 haftet der Indossant mangels eines entgegenstehenden Vermerkes für die Annahme und die Zahlung.
der "Bezogene" den vom Aussteller zu diesem Zweck vorgelegten, formgültigen Wechsel annimmt (akzeptiert);
Damit einigen sich die Parteien über die Begründung der wechselrechtlichen Verpflichtung.
Wird auf einem trassiert eigenen Wechsel das Akzept gesetzt, ohne dass eine Übergabe des Wechsels erfolgt, entsteht keine Gebührenschuld.
ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
Zum Begriff amtlicher Gebrauch siehe Rz 120 ff.
Rz 1634:
Die Gebührenschuld kann auf Grund der Ausführungen in Rz 1633 beim Wechsel (für eine Wechselurkunde) immer nur einmal entstehen.
Rz 1635:
Ein unvollständiger Wechsel ist ein Wechsel, der nicht alle Bestandteile iSd Art. 1 f oder 75 f Wechselgesetz 1955 enthält (Art. 10 Wechselgesetz 1955).
Rz 1636:
Ist der Wechsel unvollständig und wird einer der oben angeführten fünf Vorgänge verwirklicht, entsteht die Gebührenschuld erst im Zeitpunkt der Vervollständigung des Wechsels. Nicht maßgeblich ist, ob die Vervollständigung im In- oder Ausland erfolgt.
Ein unvollständiger Wechsel (zB Blankowechsel) unterliegt somit bis zu seiner Vervollständigung keiner Gebühr nach § 33 TP 22 GebG.
Ein unvollständiger Wechsel ist aber, sofern er die Voraussetzungen erfüllt, als Anweisung iSd § 33 TP 4 GebG (siehe Rz 1274) anzusehen und unterliegt dann einer Gebühr von 2% der Leistung (Wechselgebühr hingegen 0,125%).
Rz 1637:
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 GebG betreffend die Entstehung der Gebührenschuld gelten auch für
Anweisungen auf einen Unternehmer und für Verpflichtungsscheine eines Unternehmers (§ 363 UGB), wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind (§ 33 TP 22 Abs. 5 GebG).
Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.), girierte Wechselkopien und schriftliche Prolongationen eines Wechsels (§ 33 TP 22 Abs. 2 GebG).
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- Art. 1 f Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
- Art. 10 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
- Art. 11 ff Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
- Art. 15 Abs. 1 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
- Art. 75 f Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
- § 363 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF