…119 Irrtum der zuständigen Behörden (1) In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums…
6.10. Irrtum der Behörde (Art. 119 UZK) (1) Diese Bestimmung war bisher in Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b UZK geregelt und wurde im neuen Zollkodex zu den Erstattung-/Erlasstatbeständen verlagert. (2) In anderen als den in Art. 116 Abs. 1 Unterabsatz 2 (Erstattung…
9.2. Berichtigung von Irrtümern Wurde irrtümlich eine Ziehung auf das falsche Kontingent vorgenommen, muss der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die Rückübertragung veranlassen und eine Ziehung auf das richtige Kontingent bei der Kommission beantragen. Vor der Rückübertragung einer gezogenen, aber nicht genutzten Menge sollte der Mitgliedstaat…
…von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätzen oder sonstigen hiebei angefallenen Geldansprüchen verwenden will, entsprechend verrechnet werden. Randzahlen 725 bis 728: derzeit frei 6.5. Irrtum bei Erteilung einer Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 5 BAO) Rz 729: Eine einmal durchgeführte Verrechnung bleibt grundsätzlich von später…
…Zahlungen oder sonstiger Gutschriften auf erst später der Abgabenbehörde bekannt gewordene Abgabenschuldigkeiten ist somit grundsätzlich ausgeschlossen. Rz 705: Abweichend von diesem Grundsatz erfolgen Umwidmungen jedoch insbesondere in folgenden Fällen: Berichtigung einer irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 5 erster Unterabsatz BAO). Nachholung einer irrtümlich unterlassenen Verrechnungsweisung (…
…7 letzter Satz ermöglicht jedoch, eine - ausdrückliche - Widmung der Zahlung für Rechnung eines (bestimmten) Gesamtschuldners innerhalb von drei Monaten mit den gleichen Wirkungen wie im Fall einer irrtümlich unterlassenen Verrechnungsweisung (siehe Rz 732 bis Rz 738) nachzuholen. Rz 748: In Fällen, in denen für einen…
…Überweisungsgutschrift bei der Gläubigerbank eingetroffen ist. Daher gehen die mit dem Konto des Empfängers verbundenen Kosten zu Lasten des Bundes. Rz 103: Irrtümliche Zahlungen auf das Abgabenkonto eines anderen können vom Zahlenden nicht im Verwaltungsweg geltend gemacht werden (VwGH 27.11.2000, 2000/17/0090. …
…sowie für Drittschuldner. 22.2. Irrtümliche Zahlung Rz 1902: Beim Abgabepflichtigen iSd § 239 Abs. 1 BAO handelt es sich um denjenigen, auf dessen Namen das betreffende Abgabenkonto lautet. Hat jemand etwa irrtümlich auf ein fremdes Abgabenkonto eingezahlt, dann kommt eine Rückzahlung des auf dieses Konto…
…nehmen. Allerdings kann im Fall des Vorliegens einer Unbilligkeit bei Bestimmung des Ausmaßes der Nachsicht auf etwaige Unrichtigkeiten bei der Abgabenfestsetzung Bedacht genommen werden. Rz 1643: Ein Irrtum über das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung begründet grundsätzlich keine Unbilligkeit (VwGH 19.10.1992, 91…
…und der statistische Zufallsfehler (er) mit höchstens 1% in die Stichprobenberechnung einfließen. Rz 2119: Bei Testverfahren ist der Fehler erster Art (Alpha = "Irrtumswahrscheinlichkeit") jedenfalls mit 5% Fehler zweiter Art (Beta = "Nichtablehnungsrisiko") regelmäßig mit 1% zu begrenzen. Das Ergebnis der Lagerbuchführung wird als bestätigt…
Artikel 52 Annullierung von Anträgen und Rückgabe ungenutzter zugeteilter Zollkontingentmengen (Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden geben alle irrtümlich zugeteilten Mengen unverzüglich an das in Artikel 54 genannte elektronische System zurück. Die Rückgabepflicht gilt jedoch nicht für eine irrtümliche Mengenzuteilung, die eine…
…der Rentenbarwert keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils dar und es liegt eine subjektive (nicht betrieblich veranlasste) Versorgungsabsicht vor (nahe Angehörige; kein Irrtum über den Wert). Diese Voraussetzungen sind üblicherweise gegeben, wenn der Barwert der Rente bezogen auf den Wert…
Abschnitt 3 Vorschriften für alle Zollanmeldungen Artikel 148 Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren (Artikel 174 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Wird nachgewiesen, dass Waren irrtümlich zu einem Zollverfahren, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, statt zu einem anderen Zollverfahren angemeldet…
…a)zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, b)schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen, c)Irrtum der zuständigen Behörden, d)Billigkeit. Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 174 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits…
…Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder b)wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird…
4.13. Unregelmäßigkeiten 4.13.1. Ausfuhr statt Wiederausfuhr Wurden die Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren zwar gestellt, jedoch irrtümlich zum Ausfuhrverfahren anstatt zur Wiederausfuhr angemeldet (irrtümliche Verwendung des Verfahrenscodes 10 anstatt 31), entsteht grundsätzlich die Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 UZK. Jedoch kann die…
…Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn a)sie aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde oder b)den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der…
…einen Erlass auf der Grundlage von Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex gewährt hat und in denen der in Folge eines einzigen Irrtums oder eines besonderen Umstands einem Schuldner für eine oder mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge erstattete oder erlassene Betrag über 50.000 EUR…
…stellen: a)im Falle von zu hoch bemessenen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld, b)im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld…
…Auffassung, dass eine Erstattung oder ein Erlass gemäß Art. 119 UZK (Irrtum der zuständigen Behörden) oder 120 (Billigkeit) UZK gewährt werden sollte, leitet der betreffende Mitgliedstaat die Akte in jedem der folgenden Fälle zur Entscheidung an die Kommission weiter: a)die Zollbehörden sind der Auffassung…