Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 181 Der Kommission vorzulegende Informationen
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 181 Der Kommission vorzulegende Informationen
(Artikel 121 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission eine Liste der Fälle vor, in denen er eine Erstattung oder einen Erlass auf der Grundlage von Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex gewährt hat und in denen der in Folge eines einzigen Irrtums oder eines besonderen Umstands einem Schuldner für eine oder mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge erstattete oder erlassene Betrag über 50.000 EUR liegt, ausgenommen die in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fälle.
(2) Diese Mitteilung erfolgt im Laufe jedes ersten und dritten Quartals eines Jahres für alle Fälle, in denen im vorausgegangenen Halbjahr eine Erstattung oder ein Erlass gewährt wurde.
(3) Hat ein Mitgliedstaat in dem betreffenden Halbjahr keine Entscheidungen in den in Absatz 1 genannten Fällen getroffen, trägt er in die Mitteilung an die Kommission "nicht zutreffend" ein.
(4) Jeder Mitgliedstaat hält eine Liste der Fälle zur Verfügung der Kommission, in denen er eine Erstattung oder einen Erlass auf der Grundlage von Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex gewährt hat und in denen der erstattete oder erlassene Betrag bei höchstens 50.000 EUR lag.
(5) Zu jedem der in diesem Artikel genannten Fälle sind die folgenden Angaben vorzulegen:
a)die Referenznummer der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;
b)das Datum der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;
c)die Art der Entscheidung;
d)die Rechtsgrundlage der Entscheidung;
e)der Betrag und die Währung;
f)Einzelheiten des Falls (einschließlich einer kurzen Erläuterung, weshalb die Zollbehörden der Auffassung sind, dass die Bedingungen für den Erlass bzw. die Erstattung gemäß der Rechtsgrundlage erfüllt sind).
Normen und Schlagworte
- Art. 181 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF