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UZK-IA

Artikel 117 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 117 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Abweichend von Artikel 114 Absatz 10 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn a)sie aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde oder b)den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde. (2) Die zuständigen Behörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß diesem Unterabschnitt ausgestellt wurde. (3) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: BG: "ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ" ES: "EXPEDIDO A POSTERIORI" HR: "IZDANO NAKNADNO" CS: "VYSTAVENO DODATEČNĚ" DA: "UDSTEDT EFTERFØLGENDE" DE: "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT" ET: "VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT" EL: "ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ" EN: "ISSUED RETROSPECTIVELY" FR: "DÉLIVRÉ À POSTERIORI" IT: "RILASCIATO A POSTERIORI" LV: "IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI" LT: "RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS" HU: "KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL" MT: "MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT" NL: "AFGEGEVEN A POSTERIORI" PL: "WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE" PT: "EMITIDO A POSTERIORI" RO: "ELIBERAT ULTERIOR" SL: "IZDANO NAKNADNO" SK: "VYDANÉ DODATOČNE" FI: "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN" SV: "UTFÄRDAT I EFTERHAND" (4) Der in Absatz 3 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF