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RAE Rz 1400–141915. Rückstandsausweis (§ 229 BAO)
geltende FassungRichtlinien07.11.2014

…werden. 15.2. Bezeichnung des Abgabenschuldners (Haftungspflichtigen) Rz 1405: Für die Bezeichnung des Abgabenschuldners (Haftungspflichtigen) gilt Folgendes: Bei natürlichen Personen: Name (voller Vor- und Zuname) und Anschrift des Abgabenschuldners. Betreibt dieser unter einer von seinem bürgerlichen Namen abweichenden Bezeichnung ein Gewerbe, so ist dessen ungeachtet…

RAE Rz 130–1582.5. Aufrechnung (Kompensation)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…bestimmten dem Abgabenschuldner zustehenden oder erwachsenden Forderung zu veranlassen, keinen Gebrauch zu machen. In einer solchen Verzichtserklärung hat das Finanzamt auf Grund vom Abgabepflichtigen beizubringender Unterlagen eine genaue Spezifikation jener Forderung vorzunehmen, hinsichtlich derer auf eine Kompensation verzichtet werden soll (genaue Bezeichnung des bereits erteilten…

RAE Rz 1550–156518. Sicherstellungsauftrag (§§ 232 und 233 BAO)
geltende FassungRichtlinien07.11.2014

…auf Grund des Rückstandsausweises (§ 229 BAO) zu führende Exekution zur Einbringung gesichert werden soll. Rz 1552: Sobald eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe der Abgabenbehörde bekannt wird, kommt die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages in Betracht. Die Ausführungen betreffend die Bezeichnung des Abgabenschuldners (Haftungspflichtigen…

ZK-07706.10. Irrtum der Behörde (Art. 119 UZK)
geltende FassungRichtlinien30.04.2020

…Sonderregelungen. Demnach kann der Abgabenschuldner dann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darzulegen vermag, dass er sich während des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt sind (zB Angabe der für die Präferenzbegünstigung erforderlichen Herstellungsvoraussetzungen bereits in der Bestellung…

EnAbgR Rz 89–912.4 Abgabenschuldner
geltende FassungRichtlinien29.08.2013

…GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, jeder Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber. In diesen Fällen hat der Netzbetreiber, aus dessen Netz der Abnehmer bzw. Verbraucher das Erdgas unmittelbar bezieht, als Haftender die Steuer für Rechnung des Abgabenschuldners (das ist zB der tatsächlich liefernde Energieversorger) zu entrichten.

EnAbgR Rz 145–1483.4 Abgabenschuldner
geltende FassungRichtlinien15.04.2011

…1. Jänner 2008 gehören gemäß Art. 1 Abs. 6 letzter Satz UStG 1994 unter anderem auch Kohle (und Koks) als "Energieerzeugnisse" im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne des UStG 1994. Gemäß Art. 1 Abs. 6 iVm Art. 1…

KfzBStR 2021 Rz 750–762B.4. Abgabenschuldner (§ 4 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…zum Entstehen der Steuerschuld (z.B. Eigenimport, Widmung eines Kraftfahrzeuges als Anlagevermögen des Fahrzeughändlers), so ist derjenige, für den das Kraftfahrzeug nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 37 KFG 1967 idgF) zugelassen wird bzw. zuzulassen wäre, der Abgabenschuldner. Gleiches gilt, wenn es nach einem Steuerbefreiungstatbestand gemäß…

ZK-22608.3.1. Suchverfahren im C-TIR
geltende FassungRichtlinien27.01.2017

…1 UZK genannten Frist von drei Jahren bekannt, sodass die genaue Berechnung der Abgaben erfolgen kann, ist dem Abgabenschuldner die Höhe des Abgabenbetrages auch innerhalb dieser Frist mitzuteilen; eine Verlängerung der Frist über den Zeitraum von drei Jahren hinaus scheidet in diesen Fällen aus (Artikel…

ZK-22609. Abgabenerhebung
geltende FassungRichtlinien27.01.2017

…1 UZK genannten Frist von drei Jahren bekannt, sodass die genaue Berechnung der Abgaben erfolgen kann, ist dem Abgabenschuldner die Höhe des Abgabenbetrages auch innerhalb dieser Frist mitzuteilen; eine Verlängerung der Frist über den Zeitraum von drei Jahren hinaus scheidet in diesen Fällen aus (Artikel…

KfzBStR 2021 Rz 938–948B.6.1.9. Vergütung des Umsatzsteueranteils in Höhe von 16,67%
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

… 6 Abs. 9 NoVAG 1991 geforderte unmittelbar auf die normverbrauchsabgabepflichtige Tatbestandserfüllung folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft vor. Wird in diesem Rechtsgeschäft die zuvor geleistete Normverbrauchsabgabe in die Berechnung des Entgelts einbezogen und damit mit Umsatzsteuer belastet, steht dem Endkunden C, als Erwerber im Rahmen der umsatzsteuerpflichtigen Lieferung…

KfzBStR 2021 Rz 1470–1472C.3. Steuerschuldner (§ 3 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…Diese Person ist auch dann Steuerschuldner, wenn das Kraftfahrzeug nicht für diese Person zugelassen werden darf. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung spielt der rechtliche Besitz am Kraftfahrzeug keine Rolle (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107). Randzahlen 1473 bis 1479: derzeit frei

ZK-07705.2. Fristen und Modalitäten für die Entrichtung des Abgabenbetrages (Art. 108 bis Art. 114 UZK)
geltende FassungRichtlinien30.04.2020

…nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist. Bei der Berechnung von Verzugszinsen gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK ist im Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers bei der Bemessungsgrundlagen für die Verzugszinsen die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu berücksichtigen, sofern gemäß …

RAE Rz 278–2883.13. Erlöschen der Zahlungserleichterung
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…und 230 Abs. 3 und 5 BAO Bedeutung zu. Rz 281: Die Ausstellung des Rückstandsausweises beendet den Zahlungsaufschub. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Berechnung der Stundungszinsen (siehe Ausführungen zu § 212 Abs. 2 BAO) sowie für die Verwirkung des Säumniszuschlages (siehe Ausführungen zu § 217 BAO…

FlugAbgR Rz 23–256. Abgabenschuldner und Haftender (§ 6 FlugAbgG)
geltende FassungRichtlinien02.12.2020

6. Abgabenschuldner und Haftender (§ 6 FlugAbgG) Rz 23: Abgabenschuldner ist der Luftfahrzeughalter (siehe Rz 8), der den Abflug durchführt. Rz 24: Der Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt, muss nicht Eigentümer des Luftfahrzeuges sein; er muss auch nicht identisch mit jenem Unternehmen sein, das die Flugtickets…

FlugAbgR Rz 26–307. Abgabenschuld und Abgabenerhebung (§ 7 FlugAbgG)
geltende FassungRichtlinien02.12.2020

…ist. Der Abgabenschuldner (siehe Rz 23) hat die Abgabe selbst zu berechnen, elektronisch über FinanzOnline anzumelden und an das FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 an das Finanzamt Österreich abzuführen. Die Anmeldung ist spätestens bis zum 15. Tag des auf den…

ZK-15801.40. Zollschuld - Artikel 5 Z 18 UZK
geltende FassungRichtlinien01.03.2023

…1.41. Zollschuldner - Artikel 5 Z 19 UZK Zollschuldner ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person. Übernehmer der Zollschuld: Gemäß Artikel 109 Z 2 UZK kann jeder Abgabenbetrag von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden (siehe auch ZK-0770 Abschnitt 3.12., Absatz…

EnAbgR Rz 32–361.3 Abgabenschuldner
geltende FassungRichtlinien26.01.2015

…die elektrische Energie unmittelbar bezieht, als Haftender die Steuer für Rechnung des Abgabenschuldners (das ist zB der tatsächlich liefernde Energieversorger) zu entrichten. 1.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe 1.4.1 Bemessungsgrundlage Rz 35: Der Elektrizitätsabgabe unterliegt die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an elektrischer…

GK-09003. Steuerschuldner
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

…BAO allerdings nur an denjenigen erfolgen, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt ist. Die Kraftfahrzeugsteuer ist daher immer nur an denjenigen zurückzuzahlen, der sie auch entrichtet hat bzw. an denjenigen, der entsprechend zur Empfangnahme des Guthabens bevollmächtigt wurde.

EStR 2000 Rz 820732.5 Einbehaltung und Abfuhr, Anmeldung, Haftung
geltende FassungRichtlinien21.04.2026

…der Steuerbetrag für jede einzelne Zahlung getrennt oder für alle Zahlungen des Kalenderjahres zusammengefasst übermittelt werden. Rz 8207m: Der Einkünfteempfänger hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgende Daten bekannt zu geben: Vor- und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung Wohnsitz oder Sitz Falls vorhanden: Abgabenkontonummer …

GebR 2025 Rz 179–1889. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren (§ 13 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

9. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren (§ 13 GebG) 9.1. Allgemeines Rz 179: § 13 Abs. 1 GebG regelt, welche Person hinsichtlich der festen Gebühren des § 14 GebG (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse ua.) zur Gebührenentrichtung verpflichtet ist. Diese Person ist Abgabepflichtiger iSd § 77 Abs. 1 BAO…