Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 919–924
B.6.1.6. Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emissionswert (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Wortlaut laut Findok
B.6.1.6. Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emissionswert (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991)
B.6.1.6.1. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NoVAG 1991
Rz 919:
Liegt für Krafträder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 oder für leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 kein CO2-Emissionswert vor, berechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:
[Grafik]
Es gilt ein Höchstsatz von 30%.
Da der Steuersatz und nicht der CO2-Emissionswert ermittelt wird, besteht für diese Krafträder kein CO2-Malus.
B.6.1.6.2. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4 NoVAG 1991
Rz 920:
Liegt für einen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 oder ein Lastkraftfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 kein CO2-Emissionswert vor, wird der CO2-Emissionswert ersatzweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen. (Für Lastkraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 (Klasse N1), für die die CO2-Emissionen ausschließlich nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelt wurden, siehe Rz 915 ff.)
Beispiel: 100 kW x 2 = 200 g/km anzusetzender CO2-Emissionswert
Rz 921:
Leichte Kraftfahrzeuge werden im sogenannten Light-Duty-Verfahren homologiert. Bei diesem Verfahren wird das gesamte Kraftfahrzeug geprüft und auch ein WLTP-Wert ermittelt.
Schwerere Kraftfahrzeuge werden hingegen im Heavy-Duty-Verfahren homologiert. Bei diesem Verfahren wird ausschließlich der Motor geprüft und somit kein WLTP-Wert ermittelt. In diesem Fall sowie auch in jenem Fall, in welchem zwar ein CO2-Emissionswert gemessen wird, dieser aber keinen Emissionswert nach dem WLTP- oder NEFZ-Messzyklus darstellt, ist die Normverbrauchsabgabe bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 nach dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt zu berechnen.
Ob ein CO2-Emissionswert vorhanden ist und wie hoch dieser ist, ergibt sich aus den Fahrzeugpapieren (Übereinstimmungsbescheinigung, Typgenehmigung, Einzelgenehmigung).
B.6.1.6.3. Nachgewiesener CO2-Emissionswert
Rz 922:
Wird vom Abgabenschuldner der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen. Dieser nachgewiesene Wert muss jedoch zwingend den Vorgaben des WLTP- bzw. WMTC-Messverfahrens entsprechen.
B.6.1.6.4. Wohnmobile der Aufbauart "SA"
Rz 923:
Für Wohnmobile der Aufbauart "SA" laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des KFG 1967, kann der CO2-Emissionswert, welcher der Berechnung des Steuersatzes nach § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden.
Es besteht daher die Wahlmöglichkeit für die Berechnung des Steuersatzesder Normverbrauchsabgabe entweder nach demden gemessenen CO2-Emissionswert für Kraftfahrzeuge oderoder die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei heranzuziehen. Bei Ausübung der Wahlmöglichkeit nach der§ 6 Abs. 6 Z 4 NoVAG 1991 ist die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei für die Berechnung des prozentuellen Steuersatzes und des CO2-Malus zu Grunde zu legen. Liegen für Wohnmobile der Aufbauart "SA" keine CO2-Emissionswerte vor, ist davon auszugehen, dass die Wahlmöglichkeitdieser Wert nach § 6 Abs. 6 Z 42 NoVAG 1991 ausgeübt wirdebenfalls mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt anzunehmen. Auch in diesen Fällen gilt nach § 6 Abs. 6 Z 4 letzter Satz NoVAG 1991 der Mindeststeuersatz in Höhe von 16%.
Rz 924:
Der Steuersatz in Prozent für Wohnmobile der Aufbauart "SA" errechnet sich nach der folgenden Formel:
[Grafik]
oder
[Grafik]
Der Mindeststeuersatz für Wohnmobile der Aufbauart "SA" beträgt bei Anwendung der Ersatzberechnung nach der Motorleistung jedenfalls zumindest 16%.
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- §§ 28 bis 35 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 6 Abs. 6 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.450.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 19.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF