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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 919–924

B.6.1.6. Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emissionswert (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991)

überholte Fassung (bis 18.06.2024)Richtlinie2021-0.410.665gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 18.06.2024.

Wortlaut laut Findok

B.6.1.6. Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emissionswert (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991) B.6.1.6.1. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NoVAG 1991 Rz 919: Liegt für Krafträder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 oder für leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 kein CO2-Emissionswert vor, berechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: [Grafik]   Es gilt ein Höchstsatz von 30%. B.6.1.6.2. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4 NoVAG 1991 Rz 920: Liegt für einen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 oder ein Lastkraftfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 kein CO2-Emissionswert vor, wird der CO2-Emissionswert ersatzweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen. (Für Lastkraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 (Klasse N1), für die die CO2-Emissionen ausschließlich nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelt wurden, siehe Rz 915 ff.) Beispiel: 100 kW x 2 = 200 g/km anzusetzender CO2-Emissionswert Rz 921: Leichte Kraftfahrzeuge werden im sogenannten Light-Duty-Verfahren homologiert. Bei diesem Verfahren wird das gesamte Kraftfahrzeug geprüft und auch ein WLTP-Wert ermittelt. Schwerere Kraftfahrzeuge werden hingegen im Heavy-Duty-Verfahren homologiert. Bei diesem Verfahren wird ausschließlich der Motor geprüft und somit kein WLTP-Wert ermittelt. In diesem Fall sowie auch in jenem Fall, in welchem zwar ein CO2-Emissionswert gemessen wird, dieser aber keinen Emissionswert nach dem WLTP- oder NEFZ-Messzyklus darstellt, ist die Normverbrauchsabgabe bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 nach dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt zu berechnen. Ob ein CO2-Emissionswert vorhanden ist und wie hoch dieser ist, ergibt sich aus den Fahrzeugpapieren (Übereinstimmungsbescheinigung, Typgenehmigung, Einzelgenehmigung). B.6.1.6.3. Nachgewiesener CO2-Emissionswert Rz 922: Wird vom Abgabenschuldner der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen. Dieser nachgewiesene Wert muss jedoch zwingend den Vorgaben des WLTP- bzw. WMTC-Messverfahrens entsprechen. B.6.1.6.4. Wohnmobile der Aufbauart "SA Rz 923: Für Wohnmobile der Aufbauart "SA" laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des KFG 1967, kann der CO2-Emissionswert, welcher der Berechnung des Steuersatzes nach § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden. Es besteht daher die Wahlmöglichkeit für die Berechnung des Steuersatzes entweder nach dem CO2-Emissionswert für Kraftfahrzeuge oder nach der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei. Liegen für Wohnmobile der Aufbauart "SA" keine CO2-Emissionswerte vor, ist davon auszugehen, dass die Wahlmöglichkeit nach § 6 Abs. 6 Z 4 NoVAG 1991 ausgeübt wird. Rz 924: Der Steuersatz für Wohnmobile der Aufbauart "SA" errechnet sich nach der folgenden Formel: [Grafik]   oder [Grafik]   Der Mindeststeuersatz für Wohnmobile der Aufbauart "SA" beträgt bei Anwendung der Ersatzberechnung nach der Motorleistung jedenfalls zumindest 16%.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
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Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis 18.06.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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