3.4.3 Einkommensteuerbefreiung auf Grund von Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und internationalen Organisationen 3.4.3.1 Begünstigungen Rz 327: Die in den von Österreich abgeschlossenen Amtssitzabkommen enthaltenen steuerlichen Begünstigungen bewegen sich üblicherweise innerhalb eines bestimmten Privilegienumfangs. Im Einzelfall ist zur Berücksichtigung der…
3.4 Einkommensteuerbefreiungen außerhalb des EStG 1988 3.4.1 Diverse Staatsverträge (Abkommen, Übereinkommen), Bundesgesetze und Verordnungen Siehe Anhang (Rz 335). 3.4.2 Einkommensteuerbefreiung der Angehörigen der ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Österreich 3.4.2.1 Wiener Übereinkommen Rz 314: Nach dem…
…sachliche gestaltet sein. Neben den im Gebührengesetz 1957 selbst angeführten Befreiungen finden sich in zahlreichen Materiengesetzen (zB GewO 1994, NeuFöG) und Staatsverträgen, sowie in Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen weitere Gebührenbefreiungen. 2.1.1. Persönliche Befreiungen Rz 18: Persönliche Gebührenbefreiung bedeutet, dass die Person, die als…
…genießen die gleichen Privilegien, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden (siehe Abschnitt 11.1.), soweit im betreffenden Amtssitzabkommen nicht Abweichendes vorgesehen ist. 11.4.3. Verfahrenshinweise 11.4.3.1. Antrag und Zollanmeldung Waren für Internationale Organisationen in Österreich sind ausdrücklich zur Überlassung…
…vier Jahre ein Kraftwagen (364), die zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch eingeführt werden, abgabenfrei, soweit im betreffenden Amtssitzabkommen nicht Abweichendes vorgesehen ist. 11.5.1.2. Große (= universelle) Internationale Organisationen (363, 364) Für Angestellte universeller Internationaler Organisationen mit Amtssitz im Anwendungsgebiet (beispielsweise UNO…
…Unter einem Commissary shop oder einem Commissary ist ein "Duty-Free-Shop" zu verstehen, der insbesondere bei universellen Internationalen Organisationen aufgrund der betreffenden Amtssitzabkommen eingerichtet ist. Berechtigte (zu unterscheiden vom Personenkreis, siehe Abschnitt 11.6.2.) sind Angestellte dieser oder gegebenenfalls auch anderer Internationaler Organisationen…
…1966, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, BGBl. III Nr. 24/2000. Amtssitzabkommen, zB: UNIDO (Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung), BGBl. III Nr. 100/1998, UNO (Vereinte Nationen, Amtssitz Wien), BGBl…
…Personen, die dem Grunde nach unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber nur steuerfreie Einkünfte im Sinne des § 3 EStG 1988 bzw. andere steuerfreie Einkünfte (zB Amtssitzabkommen) beziehen, steht die Bausparbegünstigung zu. Lautet ein Bausparvertrag auf zwei oder mehrere Personen (Ehegatten, Kinder), dann kann eine Steuererstattung nur erfolgen…
…der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder) der in Österreich errichteten internationalen Organisationen, die auf Grundnach Maßgabe der bestehenden Amtssitzabkommen und im Hinblick auf das vorzitierte VwGH-Erkenntnis nur wie beschränkt Steuerpflichtige zu behandeln sind (Beamte, die nicht mit ihren Auslandseinkünften und -vermögenswerten besteuert werden dürfen)…
…sind im Steuergebiet von der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie: im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen, durch internationale Einrichtungen, welche aufgrund von internationalen Übereinkommen oder Amtssitzabkommen in Österreich anerkannt wurden, oder durch die Streitkräfte eines anderen MS bzw. ihres Personals im Rahmen einer Tätigkeit der Union…
…zwar insgesamt weniger Privilegien als die zuvor genannten Personen, sind jedoch ebenso wie diese von der Kraftfahrzeugbesteuerung befreit. Angestellte internationaler Organisationen sind aufgrund der jeweiligen Amtssitzabkommen zum Teil von der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Bei kleineren Organisationen fehlt in der Regel diese Befreiung…
…einwandfrei identifiziert (beispielsweise "Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen" oder einfach nur "UN-Privilegienabkommen"; Achtung: nicht zu verwechseln mit den Privilegien gemäß einem Amtssitzabkommen, siehe Abschnitt 11.4.) und die Zollbehörde im Ermittlungsverfahren auf ein entsprechendes Dokumentationssystem (beispielsweise das Rechtsinformationssystem des Bundes…
…unbeschränkter Steuerpflicht kein Progressionsvorbehalt. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen kommt ab der Veranlagung für das Jahr 2023 der Progressionsvorbehalt hingegen auch für durch privilegienrechtliche Abkommen (zB Wiener Diplomatenkonvention, Wiener Konsularkonvention oder Amtssitzabkommen) befreite Einkünfte zur Anwendung, sofern das jeweilige Abkommen dies nicht verbietet (VwGH 7.9.2022…
…WDK), BGBl. Nr. 66/1966; für konsularische Privilegien und Immunitäten: Wiener Konsularrechtskonvention (WKK), BGBl. Nr. 318/1969; für Privilegien von Angestellten internationaler Organisationen in Österreich: das jeweilige Amtssitzabkommen, beispielsweise für das Internationale Zentrum Wien (VIC): UNO, BGBl. III Nr. 99/1998; UNIDO, BGBl. III Nr…
…zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich, BGBl. III Nr. 100/2012 (Amtssitzabkommen). (2) Gemäß Art. 10 Abs. 4 des Abkommens Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien sind Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile…
3.7 Einzelfälle Privilegienübereinkommen Rz 137a: Zum Progressionsvorbehalt bei unbeschränkter Steuerpflicht ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 siehe EStR 2000 Rz 7597a. Botschaftspersonal - Besteuerung sonstiger Bezüge Soweit Bedienstete der in Österreich errichteten diplomatischen Missionen steuerpflichtig sind, erfolgt ihre Besteuerung nicht im Lohnsteuerabzugsweg, sondern im…
Anhang (zu Abschnitt 3.4.1) Rz 335: Asiatische Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 13/1967; Aushilfegesetz, BGBl. Nr. 712/1976 (§ 17 Abs. 1); Auslandsanleihengesetz, BGBl. Nr. 239/1958 (§ 4); Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958 (§ 29); Donaukommission, BGBl. Nr. 249/1965 (Art. V); Energieanleihegesetz 1955, BGBl. Nr…
3. Befreiungen durch Privilegien und ImmunitätenAbkommen zur Hilfeleistung 3.03.1. Anwendungsvorschriften und RechtsgrundlagenAnwendung 3.0.1. Rechtsgrundlage Allgemeine Rechtsgrundlage ist(1) Im Katastrophenhilfefall werden außenwirtschaftsrechtliche Maßnahmen bei der Verbringung von Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet bzw. in das Bundesgesetz überGemeinschaftsgebiet (auch die EinräumungRückbringung von Privilegien…
0. Einleitung Auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 56 Abs. 4 und 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) sowie der Bestimmungen der Artikel 49 bis 54, 223, 224 und 236 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 (UZK-IA) über die…
3.6.4 Sonstige Arbeitnehmer bei völkerrechtlich privilegierten Arbeitgebern (insbesondere Ortskräfte) Rz 124: Bei völkerrechtlich privilegierten Arbeitgebern können neben völkerrechtlich privilegierten Arbeitnehmern auch völkerrechtlich nicht privilegierte Arbeitnehmer beschäftigt sein, wie zB die so genannten Ortskräfte ("sur-place-Personal"). Darunter sind Personen zu verstehen, die lokal…