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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1293

39 BAUSPAREN (§ 108 EStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

39 BAUSPAREN (§ 108 EStG 1988) 39.1 Voraussetzungen (§ 108 Abs. 1 EStG 1988) 39.1.1 Begünstigter Personenkreis Rz 1293: Bausparer ist, wer mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag abschließt. Voraussetzung für eine Bausparbegünstigung ist die unbeschränkte Steuerpflicht, nicht hingegen, dass der Bausparer in Österreich Einkommensteuer (Lohnsteuer) bezahlt. Angehörige ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen, die wie beschränkt Einkommensteuerpflichtige zu behandeln sind, können von der Bestimmung des § 108 EStG 1988 keinen Gebrauch machen. Personen, die dem Grunde nach unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber nur steuerfreie Einkünfte im Sinne des § 3 EStG 1988 bzw. andere steuerfreie Einkünfte (zB Amtssitzabkommen) beziehen, steht die Bausparbegünstigung zu. Lautet ein Bausparvertrag auf zwei oder mehrere Personen (Ehegatten, Kinder), dann kann eine Steuererstattung nur erfolgen, wenn sämtliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF