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Findok · Richtlinien

VS-1000

6.4. Steuerbefreiungen und sonstige Steuerbegünstigungen

geltende FassungRichtlinie2024-0.127.137gilt ab 10.04.2024

Inhaltsverzeichnis der VS-1000

Wortlaut laut Findok

6.4. Steuerbefreiungen und sonstige Steuerbegünstigungen Steuerbefreiungen und sonstige Steuerbegünstigungen sind in unterschiedlichen EU-Rechtsgrundlagen (insbesondere in der SystemRL, der AlkoholsteuerstrukturRL, der EnStRL, TabaksteuerRL, ReiseRL, ZBefrVO und im UZK) enthalten. Dabei sind zwingende Steuerbegünstigungen (zB Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln, Luftfahrtbetriebsstoffe für die gewerbliche Luftfahrt) von optionalen (zB Schiffsbetriebsstoff für die gewerbliche Binnenschifffahrt) zu unterscheiden. Werden in EU-RL vorgeschriebene zwingende Steuerbegünstigungen nicht oder nur unzureichend in nationalen Gesetzen umgesetzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die betreffende EU-RL unmittelbar anzuwenden sein. Die Regelung der Verfahrensvorschriften zur Gewährung der Begünstigungen obliegt den MS, die dabei auch auf die Verhinderung von Missbrauch zu achten haben. Die EU-rechtlichen Vorgaben betreffend Steuerbefreiungen wurden in den VSt-Ges und in der VStBefrV umgesetzt. Die Steuerbefreiungen können unterschieden werden in jene Fälle, die von einer Bewilligung abhängig sind, und in andere, in denen die Steuerbefreiung ex lege gewährt wird. Daneben bestehen außerdem noch weitere Steuerbegünstigungen, die sich zB am Zollrecht orientieren. 6.4.1. Steuerbefreiungserfordernisse 6.4.1.1. Bewilligungsabhängige Steuerbefreiungen Eine unversteuerte Abgabe und steuerfreie Verwendung von vstW ist nur in Zusammenhang mit einer Bewilligung erlaubt, die in Form eines Bescheides (Verwendungsbetrieb/Freischein) vom Zollamt erteilt wird (Abschnitt 3.2.6.). Die Bewilligung kann nicht rückwirkend erteilt werden. Liegt die erforderliche Bewilligung nicht vor, kann die Steuerbefreiung, auch wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, nicht in Anspruch genommen werden. Steuerlager oder Verwendungsbetriebe sind berechtigt, vstW unter den gesetzlich genau bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zu verwenden oder abzugeben. Wollen registrierte Empfänger vstW steuerfrei verwenden, müssen diese gleichzeitig Inhaber einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung (Verwendungsbetrieb) sein. Für registrierte Empfänger entsteht ausnahmsweise keine Steuerschuld, wenn sie den Bezug der vstW im Rahmen einer solchen Bewilligung vornehmen (Abschnitt 6.1.2.3.). Die Abgabe von vstW an Verwendungsbetriebe durch registrierte Empfänger kann jedoch nicht steuerfrei erfolgen. Im Unterschied zu registrierten Empfängern, die vstW im Rahmen einer Bewilligung als Verwendungsbetrieb beziehen, gibt es für zertifizierte Empfänger im Allgemeinen keine steuerfreie Verwendung oder den damit zusammenhängenden Entfall der Steuerschuldentstehung. Zertifizierte Empfänger, die auch Inhaber eines Verwendungsbetriebs für Mineralöl sind, können aber nach einer steuerfreien Verwendung die Möglichkeit der Steuererstattung oder -vergütung in Anspruch nehmen (Abschnitt 6.3.3.2.). 6.4.1.2. Bewilligungsunabhängige Steuerbefreiungen Eine Steuerbefreiung ex lege kommt bei Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen bereits aufgrund des Gesetzes zur Anwendung. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Befreiung von der Steuer weder im Gesetz vorgesehen noch erforderlich. Die Steuerschuld entsteht zwar, wird aber nicht erhoben. Beispiele: - Bordverbrauch - Reisefreimengen 6.4.2. Steuerbefreiung für völkerrechtlich begünstigte Empfänger VstW, die für einen der folgenden Zwecke oder zur Verwendung durch nachfolgend angeführte internationale Einrichtungen vorgesehen sind, sind im Steuergebiet von der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie: im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen, durch internationale Einrichtungen, welche aufgrund von internationalen Übereinkommen oder Amtssitzabkommen in Österreich anerkannt wurden, oder durch die Streitkräfte eines anderen MS bzw. ihres Personals im Rahmen einer Tätigkeit der Union in Bezug auf die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik verwendet werden. Völkerrechtlich begünstigte Empfänger können die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, indem sie entweder die vstW unter Steueraussetzung beziehen und anschließend direkt steuerfrei verwenden (Abschnitt 3.3.5.) oder für die im Steuergebiet im steuerrechtlich freien Verkehr erworbenen vstW eine im jeweiligen VSt-Ges vorgesehene Vergütung geltend machen (Abschnitt 6.3.3.6.). Art. 11 Abs. 1 SystemRL

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.127.137
Stammnummer
82618
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
10.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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