Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 17–19
2. Gebührenbefreiungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
2. Gebührenbefreiungen
2.1. Allgemeines
Rz 17:
Befreiungen von der Gebührenpflicht können als persönliche oder sachliche gestaltet sein. Neben den im Gebührengesetz 1957 selbst angeführten Befreiungen finden sich in zahlreichen Materiengesetzen (zB GewO 1994, NeuFöG) und Staatsverträgen, sowie in Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen weitere Gebührenbefreiungen.
2.1.1. Persönliche Befreiungen
Rz 18:
Persönliche Gebührenbefreiung bedeutet, dass die Person, die als Gebührenschuldner in Betracht kommt, von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Die Befreiung kommt dieser natürlichen oder juristischen Person entweder zur Gänze (zB § 2 Z 1 GebG, siehe Rz 24 f) oder nur in gewissem Umfang (zB § 2 Z 3 GebG, siehe Rz 35 f) zu.
2.1.2. Sachliche Befreiungen
Rz 19:
Eine sachliche Gebührenbefreiung nimmt einen gebührenbaren Sachverhalt von der Gebührenpflicht überhaupt aus, es ist also die Schrift oder der Rechtsvorgang selbst, unabhängig von den daran beteiligten Personen, gebührenfrei (zB § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4, § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG).
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 2 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF