…Einkommensteuerbefreiung der Angehörigen der ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Österreich 3.4.2.1 Wiener Übereinkommen Rz 314: Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, BGBl. Nr. 66/1966, gilt für die Mitglieder ausländischer diplomatischer Missionen in Österreich sowie für…
…oder auf diesen haftende Forderungen beziehen. Darüber hinaus finden sich Befreiungen von Abgaben für bestimmte Gesandte ausländischer Staaten in Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) sowie in Artikel 49 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969).
… 2 Abs. 1 Z 11 KfzStG 1992 sowie aufgrund von Staatsverträgen wie dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, bzw. dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, für völkerrechtlich privilegierte Personen eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sowie der motorbezogenen…
…Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, BGBl. III Nr. 24/2000. Amtssitzabkommen, zB: UNIDO (Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung), BGBl. III Nr…
…BGBl. Nr. 530/1980; Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966 (näheres siehe Abschnitt 3.4.2.1); Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969 (näheres siehe Abschnitt 3.4.2.3); Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften…
…sind: für die Ausstellung der Legitimationskarten: Legitimationskartenverordnung (LKVO), BGBl. II Nr. 208/2021; für diplomatische Privilegien und Immunitäten: Wiener Diplomatenkonvention (WDK), BGBl. Nr. 66/1966; für konsularische Privilegien und Immunitäten: Wiener Konsularrechtskonvention (WKK), BGBl. Nr. 318/1969; für Privilegien von Angestellten internationaler Organisationen in Österreich…
…darüber hinaus auch noch aus sonstigen Rechtsgrundlagen ergeben, die entweder durch Staatsverträge, Übereinkommen oder Verordnungen eingeräumt wurden, wobei die rechtliche Grundlage für derartige Verordnungen das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 in der geltenden Fassung, ist…
…UZK-DA | 01000 | Das persönliche Gepäck eines Diplomaten ist von der Überprüfung ausgenommen - Artikel 36 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961 | 30300 | EV - Ausfuhr von Waren im Rahmen der Endverwendung - Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b UZK…
3.6.3 Völkerrechtlich privilegierte Arbeitnehmer Rz 123: Die oben genannten natürlichen Personen können Arbeitnehmer im Sinne des § 47 Abs. 1 EStG 1988 sein. Allerdings sind sie (nach Maßgabe der jeweils zutreffenden Rechtsgrundlage) in dieser Funktion persönlich steuerbefreit, weshalb ihre Arbeitslöhne weder durch Lohnsteuerabzug noch…
…zu nehmen (siehe Rz 335). Im Folgenden wird der "übliche" Privilegienumfang am Beispiel des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO), BGBl. III Nr. 100/1998…
…des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, erlassene Verordnung der Bundesregierung über Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements, BGBl. Nr. 661/1996.…
…nicht möglich. Die Erklärungen sind mit Originalvidierung im Falle der Ausstellung eines Grundlagenbescheids vom Bescheid erlassenden Zollamt einzuziehen. Als Nachweis für die Legitimation diplomatischer oder konsularischer Mitglieder von Vertretungsbehörden mit Sitz außerhalb Wiens dient auch die Legitimationskarte, die vollen Beweis über die Identität, die Staatsangehörigkeit…
…nicht gedeckt. Europäische Freihandels - Assoziation Gemäß Art. 13 lit. b des am 28. Juli 1960 unterzeichneten Protokolls über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandels - Assoziation, BGBl. Nr. 142/1961, sind Gehälter und Bezüge, die Angestellte der Organisation beziehen, in Österreich von der Besteuerung befreit…
…der entsprechenden Voraussetzungen allerdings die Befreiung nach Art. 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994 zur Anwendung kommen. Die Steuerfreiheit richtet sich dann nach § 6 Abs. 4 Z 5 UStG 1994, welcher Bezug auf die §§ 89 bis 93 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 nimmt.
…Heizmaterialien, und Baumaterialien zum Bau oder Umbau von Gebäuden (einschließlich von Waren, die als Einrichtungsstücke mit den Gebäuden fest verbunden werden), die zum ausschließlichen Ge- oder Verbrauch der im Anwendungsgebiet befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich dienen (§ 89 Abs. 1…
…in Österreich bestehen hier jedoch Einschränkungen. Nach Art. 38 Abs. 1 Wiener Diplomatenkonvention (WDK), BGBl. Nr. 66/1966, genießt ein Diplomat, der Angehöriger dieses Staates oder in demselben ständig ansässig ist, soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten gewährt, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit…
…37 Abs. 2 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966 und Art. 50 Abs. 2 Wiener Konsularrechtskonvention, BGBl. Nr. 318/1969). Die Abgabenfreiheit ist hinsichtlich zum Verbrauch bestimmter Waren auf jene Mengen beschränkt, die als Haushaltsvorräte zusammen mit dem sonstigen Übersiedlungsgut eingeführt werden. Eine Ware gilt…
…ausübt (in diesem Sinne: Verständigungsprotokoll zu Art. 19 DBA - USA, BGBl. III Nr. 6/1998; anders: VwGH 22.2.1996, 93/15/0199, 93/15/200 und VwGH 21.3.1996, 94/15/0128). Demnach hat - je nach Gestaltung des konkret anzuwendenden DBA - Österreich in…
…13). 2.24. Donaukommission (1) Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Donaukommission, BGBl. Nr. 249/1965. (2) Nach Artikel II Z 3 ist die Kommission hinsichtlich der für den Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit. 2.25. Aktionsrat Ehemaliger…
…die der internationalen Personenbeförderung dienen, bzw. über diedes ECE-Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen,beide BGBl. Nr. 270/1962, zu beachten. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf folgende Bestimmungen der vorerwähnten…