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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 350–353

A.3.7. Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen, Diplomaten usw.

geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Wortlaut laut Findok

A.3.7. Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen, Diplomaten usw. Rz 350: Für völkerrechtlich privilegierte Personen ist in § 3 Abs. 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab 1. Juli 2021) bzw. in § 3 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 (Rechtslage bis 30. Juni 2021) eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe vorgesehen. Außerdem besteht nach § 2 Abs. 1 Z 11 KfzStG 1992 sowie aufgrund von Staatsverträgen wie dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, bzw. dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, für völkerrechtlich privilegierte Personen eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sowie der motorbezogenen Versicherungssteuer. Die Steuerbefreiungen orientieren sich am Prinzip gleicher Begünstigung gleichartiger Organisationen sowie am Prinzip der Gegenseitigkeit, also daran, ob für vergleichbare österreichische Einrichtungen bzw. zugehöriges Personal im betreffenden Ausland gleiche Befreiungen gewährt werden. A.3.7.1. Privilegierte Einrichtungen in Österreich Rz 351: Befreiungen kommen für folgende bilaterale und multilaterale Einrichtungen mit Amtssitz oder Dienststelle in Österreich in Frage: Bilaterale Einrichtungen: Diplomatische Vertretungsbehörden fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich, Konsularische Vertretungsbehörden fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich. Multilaterale Einrichtungen: Ständige Vertretungen internationaler Regierungsorganisationen gegenüber der Republik Österreich; Internationale Regierungsorganisationen, Ständige Vertretungen fremder Staaten gegenüber in Österreich ansässigen internationalen Regierungsorganisationen. Rz 352: Soweit diese Einrichtungen von sämtlicher Besteuerung befreit sind, trifft dies auch auf die Kraftfahrzeugbesteuerung (NoVA, KfzSt und motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt)) von Dienstkraftfahrzeugen zu. Rz 353: Den Einrichtungen wird in der Regel ein auf den Status hinweisendes Kennzeichen ohne Bundes- oder Landeswappen ausgestellt. Der fremde begünstigte Staat ist daraus nicht ableitbar. Beispiele: WD-123 (Bundesland Wien, Diplomatische Vertretungsbehörde)* VK-234 (Bundesland Vorarlberg, Konsularische Vertretungsbehörde) GK-345 (Sonderregelung für Bundesland Steiermark, Konsularische Vertretungsbehörde) *… Die Buchstabenkombination "WD" wird auch für Dienstkraftfahrzeuge internationaler Organisationen oder Ständige Vertretungen fremder Staaten zu diesen (mit Amtssitz in Wien) verwendet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.450.492
GZ der Erstfassung
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF