…die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf seines Personals, sofern das Entgelt niedriger als der Normalwert ist und der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Normalwert ist als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige…
…Maßgebend hiebei sind die gemeinen Werte (vgl. zB VwGH 27.05.1999, 96/16/0038). Als gemischte Schenkungen kommen zB in Betracht: Kauf eines Kunstgegenstandes mit unangemessen niedrigem Kaufpreis. Arbeitsvertrag mit überhöhtem Lohn. 1.4 Freigebige Zuwendungen (§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955) Als…
…repräsentatives Gebäude oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestelltes Gebäude) für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind, andererseits. Werden erstere Gebäude zwar dem Gesellschafter vermietet, aber zu einem unangemessen niedrigen Mietzins, spricht dies in rechtlicher Hinsicht nicht gegen deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen…
…Nach EStR 2000 Rz 5156 wären im Falle eines unangemessen niedrigen Pachtzinses hinsichtlich der ertragsteuerlichen Auswirkungen - nach jeweiliger Sachverhaltslage - zwei Fälle möglich: a) Es handelt sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt um eine - nicht auf Dauer ausgerichtete - unentgeltliche Nutzungsüberlassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an…
…Gesellschafter-Geschäftsführer die Tätigkeit auch von Österreich aus ausgeübt haben, so steht an diesem Teil der Einkünfte nur Österreich das Besteuerungsrecht zu. Überlässt der Gesellschafter seiner Gesellschaft seine Arbeitskraft unentgeltlich oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt, wodurch der Gesellschaft in Höhe des nicht verrechneten Aufwandes…
…2 Z 2 lit. a UStG 1994 zur Folge hat (VwGH 26.03.2007, 2005/14/0091). Werden Leistungen dem Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zu einem unangemessen niedrigen Entgelt überlassen, so liegt insgesamt eine Leistung zu unternehmensfremden Zwecken vor, nämlich zur Vorteilszuwendung an den Gesellschafter…