Der Erlass des BMF vom 14.06.2006, BMF-010103/0053-VI/2006, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 303 - 307 BAO), wird ersatzlos aufgehoben. Bundesministerium für Finanzen, 13. Juni 2017
…die das Gericht während des Verfahrens getroffen hat, Beweismittel und Sachverhaltsdarstellungen, die aus dem Gerichtsverfahren (Urteil, Übermittlung der Unterlagen aus dem Gerichtsverfahren) ersichtlich werden, neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel im Abgabenverfahren darstellen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kommt daher eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs…
…Abgabenbehörde auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel (im Sinn des § 303 BAO) stützt, diese Tatsachen oder Beweismittel und ihr Neuhervorkommen darzulegen. Weiters ist die Ermessensübung zu begründen. Ebenso wie bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Entscheidungserheblichkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel nach den…
…Abs. 1 BAO), der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a BAO, die nachträgliche Entscheidung der Hauptfragenbehörde über eine im angefochtenen Bescheid als Vorfrage (§ 116 BAO) beurteilte Rechtsfrage, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel (im Sinn des § 303 BAO), ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7…
…des Einkommensteuerverfahrens entgegenstehen würde, wenn im Wiederaufnahmsantrag als Folge die Erlassmeinung ablehnender Judikatur oder als Folge einer Änderung von Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen die betreffenden Ausgaben offen gelegt werden (dies sind somit für das Abgabenverfahren neu hervorgekommene entscheidungserhebliche Tatsachen im Sinn des § 303 BAO…
…herausstellt und damit ein für die korrekte Steuererhebung bedeutsamer Umstand im Sinn des § 303 BAO nachträglich neu hervorgekommen ist. Nur unzutreffende Würdigungen oder Wertungen eines offen gelegten Sachverhaltes, wenn weitere Ermittlungen in diesem Bereich angestellt wurden, oder fehlerhafte rechtliche Beurteilungen könnten bei unveränderten Tatsachen nicht…
…Berufungsbegründung wendet der Steuerberater ein, es sei im Zuge der Recherchen zur Ausarbeitung der Berufung hervorgekommen, dass diese Abfindung im Rahmen eines zu ermittelnden Übergangsgewinnes bereits 2001 angefallen sei und im Jahr 2002 somit überhaupt keine Abfindung zu versteuern sei. Das Finanzamt hat die Berufung…