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BMF-010103/0112-VI/2009Salzburger Steuerdialog 2009; BAO-Ergebnisse
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0112-VI/200917.07.2009

…mehreren Erben zur ungeteilten Hand (also gemeinsam), beginnt ab Antretung der Erbschaft (§ 810 ABGB). Die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz erfolgt durch die gerichtliche Einantwortung (§ 797 ABGB). Mit ihr erwirbt der Erbe das Eigentum an der Erbschaft (§ 819 ABGB) und wird Gesamtrechtsnachfolger des…

BMF-010104/0365-IV/4/2014Salzburger Steuerdialog 2014 - Insolvenzen und Verfahrensrecht
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010104/0365-IV/4/201413.10.2014

…somit die Entscheidung über die Insolvenzforderung. Der Prüfungsprozess wird grundsätzlich mit einem gerichtlichen Feststellungsurteil über die bestrittene Forderung entschieden. Das Verfahren richtet sich gemäß § 110 Abs. 3 IO nach der an sich maßgeblichen sachlichen Zuständigkeit für die strittige Forderung. Gehört die in ihrer Richtigkeit bestrittene…

2024-0.041.719Abgabenverfahrensrechtliche Fragen im Bereich Sozialhilfe sowie zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit Verlassenschaften
geltende FassungErlässe & InformationenInfo2024-0.041.71917.01.2024

…der Sozialhilfeträger und der Abgabenbehörden aufwarfen. Nachfolgend soll daher zunächst auf dieses Verhältnis eingegangen und die Zuständigkeiten der jeweiligen Akteure dargestellt werden. In Verlassenschaftsverfahren kommt es in der Praxis häufig zu Überlassungen an Zahlungs statt oder Ermächtigungen zur Übernahme geringfügiger Verlassenschaftsaktiven. Diesfalls findet - anders als…

2026-0.490.997Organisationserlass zum COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.490.99711.06.2026

…ausgeschlossen. Wurde bei Antragstellung allerdings das strafgerichtliche Delikt des Betrugs (§ 146 StGB) verwirklicht, ändert sich durch die Neuordnung der der COFAG obliegenden Aufgaben und ihrer Wahrnehmung nichts an der gerichtlichen Strafbarkeit. A.3. Verzinsung von Rückerstattungsansprüchen Rückerstattungsbeträge sind gemäß § 16 COFAG-NoAG zu verzinsen. Hierfür…

BMF-010103/0198-VI/2012Salzburger Steuerdialog 2012 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0198-VI/201202.10.2012Teil 1/2

…sinnvoll und angebracht, darüber im Feststellungsbescheid abzusprechen. 18. Feststellung der Einkünfte - Zuständigkeit 18.1. Sachverhalt Zwei Brüder betreiben einen Gewerbebetrieb in Form einer GesBR in Linz (Beteiligung je 50%) und vermieten ein gemeinsames Grundstück (ideelles Hälfteeigentum zu je 50%) in Salzburg. Der Gewerbebetrieb ist wirtschaftlich…

BMF-010103/0146-VI/2011Salzburger Steuerdialog 2011 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0146-VI/201114.10.2011Teil 1/2

…weitere 20.000 Euro schenken kann, ohne dadurch der Anzeigepflicht des § 121a BAO zu unterliegen. 10. Zuständigkeit - Obdachlosenheim 10.1. Sachverhalt Aufgrund einer ZMR-Abfrage stellt das Finanzamt fest, dass der Abgabepflichtige in einem Caritas Heim als obdachlos gemeldet ist. Bei seinem alten Wohnsitz in…

2023-0.291.356Erlass zur Akteneinsicht gemäß § 90 Bundesabgabenordnung
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2023-0.291.35617.04.2023

…an, sie sind von Amts wegen zu tragen. Die Ausführungen zum Recht auf Abschriftnahme unter Pkt. 7 gelten auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren. 8.2.2. Gerichtliches Finanzstrafverfahren Bei gerichtlicher Zuständigkeit richtet sich das Recht auf Akteneinsicht des Beschuldigten nach den §§ 51 ff StPO. Während…

14 0607/1-IV/14/00Durchführungserlass zur Werbeabgabe
geltende FassungErlässe & InformationenErlass14 0607/1-IV/14/0015.06.2000

…Raumanzeigen, die nach der Fläche verrechnet werden, sind unabhängig von ihrem Inhalt jedenfalls als Werbung anzusehen, ausgenommen die Veröffentlichung erfolgt auf Grund einer gesetzlichen oder gerichtlichen Verpflichtung oder es handelt sich um Veröffentlichungen in der höchstpersönlichen Sphäre (insbesondere Geburtsanzeigen, Hochzeitsanzeigen, Todesanzeigen, nicht hingegen zB die…

BMF-010221/2575-IV/4/2010Salzburger Steuerdialog 2010 - Zweifelsfragen zum Internationalen Steuerrecht
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010221/2575-IV/4/201018.10.2010

…Hauptbeteiligten ist der Sitz des von der Beteiligungsgemeinschaft zum Hauptbeteiligten bestimmten Beteiligten maßgeblich." Die Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung kann in der Folge als eine "mit der Erhebung der Abgaben" zusammenhängende Tätigkeit gesehen werden, weshalb die Zuständigkeit zur Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung nur vom gemäß Art. 3 Abs…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

…automatische Datenübernahme aus dem Firmenbuch erfolgt (wie zB bei der Neubestellung eines Stiftungsvorstandsmitglieds einer Privatstiftung). Der ruhende Nachlass ist eine juristische Person (§ 546 ABGB) und wird durch erbantrittserklärte Erben oder einen gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurator vertreten. Der ruhende Nachlass ist allerdings kein Rechtsträger im Sinne des …

04 1483/192-IV/4/94Österreichisch-deutscher Amtshilfevertrag, BGBl. Nr. 249/1955; Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren
geltende FassungErlässe & InformationenErlass04 1483/192-IV/4/9414.06.1994

Aus gegebenem Anlass wird im Interesse der bundeseinheitlichen Anwendung des Vertrages vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 249/1955, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen in Bezug auf die Anwendung dieses Vertrages im Insolvenzverfahren folgendes eröffnet: Nach…

BMF-010103/0155-IV/4/2014Salzburger Steuerdialog 2014 - Bundesabgabenordnung
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0155-IV/4/201408.10.2014

…des Vorlageantrages beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Diese Bestimmung schließt eine gleichzeitige Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes aus. Ab Stellung des Vorlageantrages ist das Gericht zuständig. Wird der Vorlageantrag oder die Beschwerde zurückgezogen…