…Nachweis einer unmittelbar drohenden Enteignung für die Inanspruchnahme der Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG 1987 Befreit sind nach § 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG 1987 Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs. Wann…
…§ 6 Z 16 EStG 1988 (Rz 2636d EStR 2000) Verfahrensfrage zum Ausgleichsposten Von der Betriebsprüfung wurde die Rückstellung für drohende Verluste aus der Verwertung von Leasinggegenständen bis einschließlich Veranlagungsjahr 2000 nicht anerkannt (Berufung bereits beim VwGH). Die steuerliche Vertretung bestand nun darauf, in die Niederschrift…
…Anschaffungskosten hinausgehenden erfolgswirksamen Wertanpassungen. Die Wertsteigerungen von Derivaten sind zu neutralisieren. Da Derivate als schwebende Geschäfte nicht anzusetzen sind, wird nur der negative Überhang aus der Bewertung des Derivats als Rückstellung für drohende Verluste erfasst. Daneben sind gezahlte bzw. erhaltene Optionsprämien als sonstige Vermögensgegenstände bzw…
…Abs. 1 EStG 1988 nur gebildet werden für Anwartschaften auf Abfertigungen, laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Was unter das Tatbestandselement "sonstige ungewisse Verbindlichkeiten" fällt, richtet sich nach dem Steuerrecht und nicht nach dem Handelsrecht, da…
…VwGH 24.2.2004, 99/14/0278; VwGH 31.3.2004, 2003/13/0153). Sie setzt die objektive Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme desHaftungspflichtigen voraus (zB VwGH 27.4.2000, 98/15/0129; VwGH 29.5.2001, 99/14/0277;VwGH 19.6…
…sofern noch keine Inanspruchnahmen geltend gemacht wurden, die Regressansprüche allerdings zweifelhaft sind? Lösungsvorschlag lt. Anfrage: In beiden Fällen nein, da Aufwandsrückstellung, bzw. noch keine hinreichend konkrete Belastung droht. Gemäß § 9 EStG 1988 können mit steuerlicher Wirkung nur Verbindlichkeitsrückstellungen und Rückstellungen aus drohenden Verlusten von schwebenden…
…ist bei der Ermessensübung insbesondere der Grundsatz der Nachrangigkeit (Subsidiarität) der Haftung zu beachten. Somit wird die Inanspruchnahme des Erwerbers als Haftungspflichtigen in der Regel dann ermessenswidrig (und somit rechtswidrig) sein, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner (Veräußerer des Unternehmens oder Betriebes) ohne Gefährdung und ohne…