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2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 1/6

…Anwendungsbereich genannten Voraussetzungen vorliegen. Siehe dazu Abschnitt 2.9 (Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) sowie Abschnitt 2.10 (Meldepflichtige ausländische Rechtsträger). Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 WiEReG bedeuten keine Ausnahme vom Anwendungsbereich der berufsspezifischen Sorgfaltspflichten gemäß anderer Aufsichtsgesetze. Umgekehrt sind auch Ausnahmen, die in anderen Aufsichtsgesetzen…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 3/6

…1 lit. b Einleitungssatz WiEReG keine Bedeutung für meldepflichtige Rechtsträger hat. Der Begriff der Verdachtsmomente ist nur für Verpflichtete relevant, für die in ihren jeweiligen berufsspezifischen Sorgfaltspflichten auf die Definition des § 2 WiEReG verwiesen wird. 3 Definition der Nominee-Vereinbarungen Gemäß § 2a Abs. 1 Z…

09 4501/34-IV/9/03Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2003 vom 5. bis 7. Mai 2003 in Salzburg
geltende FassungErlässe & InformationenErlass09 4501/34-IV/9/0307.07.2003

…die Befreiungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 anwendbar. So können zB ärztliche Leistungen einer arbeitsmedizinischen GmbH steuerfrei belassen werden. Diese Auslegung gilt auch für die berufsspezifischen Leistungen der anderen im § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 aufgezählten (arztähnlichen) Berufe. § 11 UStG…