…VwGH 31.3.2003, 97/14/0128), Vermögensverwalter im Sinn des § 80 Abs. 2 BAO. § 9 BAO stellt nicht auf eine faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten ab. Ein de facto Geschäftsführer ist kein Vertreter im Sinn des § 80 Abs. 1 BAO und des § 18 Abs…
…geführt hätten. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (vgl. VwGH 27.01…
…hergeleitet ist - nicht auf Entsendungen in EU-Staaten ein. Denn auch bei Nicht-EU-Staaten kann man es mit einer nichtamtlichen Bestätigung nur dann bewenden lassen, wenn es zur gefestigten Konzeption des Einkommensteuerrechtes dieses Landes gehört, den Gestellungsnehmer als steuerlichen Arbeitgeber zu werten. Bei Doppelbesteuerungsabkommen…
…das durch das DBA-Schweiz ausgelöst wird. Wer etwa nach Monaco zieht, kann ebenfalls nicht beim Wegzug besteuert werden (weil er hierdurch - so wie jetzt bei Wegzug in die Schweiz - keine Maßnahme setzt, die zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes führt), sondern kann - ebenfalls wie im…
…nicht ausgeschlossen. Der Großmutterzuschuss erfolgte nach dem Verschmelzungsstichtag, also zu einem Zeitpunkt, als die Zwischengesellschaft steuerlich nicht mehr existierte. Die Einlage in die B-AG (Großmutterzuschuss an die D-AG) ist auf Grund § 2 Abs. 4 UmgrStG allerdings noch der B-AG zuzurechnen. Dies ändert…
…besteht der Anspruch auf Tagesgebühren für jenes Land, in das die Dienstreise führt. Bei Flugreisen ins Ausland beginnt die Auslandsreise (mit steuerlicher Wirkung) gemäß § 25d Reisegebührenvorschrift mit dem Abflug und endet mit der Ankunft am inländischen Flughafen. Mit der Steuerbegünstigung für Tagesgelder soll laut ständiger…
…Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen…
…stellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt unter anderem voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Ob die Frist verlängerbar oder wie zB beim Vorsteuererstattungsverfahren nicht verlängerbar ist, ist für die Wiedereinsetzung bedeutungslos. Auch ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden…
…wäre der ausländische Unternehmer aufzufordern, diesen bekannt zu geben. Gegebenenfalls erscheint eine Einigung hinsichtlich der Zuständigkeit mit dem ausländischen Unternehmer zweckmäßig (zB Finanzamt des steuerlichen Vertreters) und wäre in der Folge eine Delegierung an dieses Amt gemäß § 71 BAO durchzuführen. 6. Stellung von Anträgen gemäß…
…Lösung § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO ordnet an, dass die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen ist. Dies gilt gleichermaßen für die Verbuchung von Zahlungen und (sonstigen) Gutschriften im Rahmen der Gebarungsverrechnung nach den §§ 213…
Die Frage, ob Vorsteuern mit Umsätzen im Zusammenhang stehen, die vom Vorsteuerabzug ausschließen, muss grundsätzlich nach den Verhältnissen des Veranlagungszeitraumes beurteilt werden, in dem die Leistung an den Unternehmer ausgeführt worden ist (vgl. Kolacny/Caganek, UStG, Anm. 56 zu § 12). Ändern sich während des Veranlagungszeitraumes…
…IV UmgrStG ist. Steht die Gewinnverteilungsvereinbarung in einem offenbaren Missverhältnis zu der Beteiligung und der Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter, ist sie steuerlich zu korrigieren (siehe EStR 2000 Rz 5883 ). Sollte diese Gewinnverteilung daher nicht den Gesellschafterbeiträgen (insbesondere Kapital, Arbeitskraft und Risiko) angemessen vereinbart sein und…
…beiden Steuerpflichtigen eine in ihrem jeweiligen Hälfte-Eigentum stehende Liegenschaft veräußert. Der gesamte Veräußerungserlös (also für den Hälfteanteil des Steuerpflichtigen und dessen Gattin) betrug € 760.000,--. Der Steuerpflichtige hat (neben eigenen Zahnbehandlungskosten) auch Zahnbehandlungskosten der Gattin iHv ca. € 13.000,-- steuerlich als agB…
…dem substanzbeteiligten Arbeitsgesellschafter zuerkannt wird, in der Bilanz außer Ansatz zu bleiben hat (vgl. Krejci, aaO, Rz 28 zu § 109 UGB sowie Djanani/Bitzyk in Bertl/Mandl, RLG B II/3.2.ee unter Punkt 2.1). Aus steuerlicher Sicht ist maßgeblich, dass auch derjenige…
…97). 2. Verfolgung gemeinnütziger Zwecke Voraussetzung für das Vorliegen eines gemäß §§ 34 ff BAO begünstigten Betriebes gewerblicher Art ist, dass dieser nach seiner Rechtsgrundlage (Satzung, Statuten, usw.) und der tatsächlichen Geschäftsführung die in §§ 34 ff BAO genannten Erfordernisse erfüllt. Gemäß § 34 Abs. 2 BAO iVm §…
… 1.4. Lösung Im vorliegenden Fall wäre zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit des in die Slowakei entsandten Arbeitnehmers im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitskräftegestellungsvertrages erfolgt oder ob diese Tätigkeit im Rahmen eines gesonderten Dienstverhältnisses mit der slowakischen Tochtergesellschaft erfolgt. Zur Frage, wer im Fall…
…Grundstücks. § 7 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 führt jene natürlichen Personen an, deren Grundstückserwerb dem begünstigten Steuersatz unterliegt. Da weder Personengesellschaften ("Familiengesellschaften") noch Privatstiftungen in dieser Gesetzesbestimmung angeführt sind, ist die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z 1 lit. a GrEStG 1987 n.F…
…Demnach stellt die Besteuerung nach § 48b PKG eine Einkommensbesteuerung sui generis dar. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Umwandlung der Arbeitgeberbeiträge in Arbeitnehmereiträge keinen steuerlichen Zufluss von Einkünften bewirkt. Damit ist dieser Vorgang nicht am Lohnzettel auszuweisen, führt nicht zu einer Erhöhung der Vorauszahlungen für das…
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit mehrfach zur Frage der gesellschaftsteuerrechtlichen Behandlung der Hingabe von Darlehen Stellung genommen. Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise gibt das Bundesministerium für Finanzen nachstehend zusammenfassend seine Rechtsansicht über die gesellschaftsteuerrechtliche Behandlung von Darlehen an Kapitalgesellschaften bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen…
Hingegen richtet sich die Kostentragung beim Zugriff durch das FA auf das Urkundenarchiv (zB Einsicht, Übermittlung in die Data-box, Ausdruck) nach einer elektronischen Abgabenerklärung (zB § 10 Abs. 2 GrEStG 1987) nach den §§ 312 und 313 BAO. Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2009