…2 der Wiener Diplomatenkonvention (ggf. iVm Art. XI Abschn. 32 lit. a UNO-Amtssitzabkommen, § 4 BG über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich usw.) und Art. 49 Abs. 1 der Wiener Konsularkonvention grundsätzlich in gleichem Umfang wie Diplomaten von der Einkommensteuer befreit (EStR…
…bei jenen DBA ergeben, die - wie zB das DBA mit Indien - eine Art. 21 Abs. 3 UNO-MA nachgebildete Quellenregel enthalten. In diesem Fall dürfen diese Pensionsbezüge auch im Quellenstaat besteuert werden. Ebenfalls ergibt sich ein anderes Resultat für jene Länder, mit denen ein DBA…
Mit dem Inkrafttreten des Interimshandelsabkommens ABl. Reihe L 2026/184 vom 27.02.2026 zwischen der Europäischen Union und dem MERCOSUR (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) sowie der Mitteilung über dessen vorläufige Anwendung (ABl. Reihe L 2026/868 vom 15.04.2026) tritt die neue ARL…