…sich diese nach den Bestimmungen der BAO. 2.3. Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) ist eine dem Bundesminister für Finanzen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde und stellt keine (eigenständige) Abgabenbehörde dar. Der PLB wird als Organ der jeweils zuständigen Behörde …
…und § 153a BAO (begleitende Kontrolle) Umsatzsteuersonderprüfung (einschl. UMA-Prüfung) Gebührenprüfung Liquiditätsprüfung Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) Für Erhebungen und Nachschauen ist eine Abfrage im Kontenregister nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Für Prüfungen gemäß § 99 FinStrG gelten die für Finanzstrafverfahren vorgesehenen Regelungen. 2.1…
…Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen hat (§ 86 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988), oder der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB (§ 41a Abs. 3 ASVG, § 30a Abs. 1a B-KUVG). Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Prüfdienstes für Lohnabgaben…
1. Allgemeines 1.1. Übermittlung von Anbringen Abgabenrechtliche Anbringen zur Geltendmachung von Rechten und Pflichten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen sind grundsätzlich schriftlich einzubringen (§ 85 Abs. 1 BAO). Das bedeutet, dass sie mit einer eigenhändigen Unterschrift des Einschreiters versehen sein müssen. Von der Unterschrift des…