…In typisierender Betrachtungsweise wird darauf abgestellt, dass vertretene Abgabepflichtige in der Regel höhere Einkünfte und komplexere Einkommens- und Vermögensverhältnisse als nicht vertretene Abgabepflichtige haben. Zudem haben nicht vertretene Abgabepflichtige im Gegensatz zu Vertretern pro Jahr in der Regel nur eine einzige oder wenige Jahres-Abgabenerklärungen…
…erfolgt ist, kann die betroffene Person innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist beim BFG die Benennung der unabhängigen Personen für Österreich beantragen (§ 42 EU-BStbG). Gegen die Entscheidung des BFG ist eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den VwGH gem. Art. 133 Abs…
… 67 Abs. 2 EStG 1988). Beispiel: Ein Teil der WR wurde bei der Abrechnung im Oktober aus diesem Grund schon versteuert. Im Rahmen der Dezemberabrechnung ("letzter laufender Bezug") kann wegen eines nunmehr höheren "Kontrollsechstels" ein bereits nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 versteuerter Betrag entsprechend…
…wenn vor dem 1. August 2024: der Betrag gemäß § 14 Abs. 2 COFAG-NoAG gegenüber dem Vertragspartner bereits vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht wurde, oder wenn über den Betrag gemäß § 14 Abs. 2 COFAG-NoAG bereits ein Exekutionstitel vorliegt oder wenn eine zivilrechtliche Vereinbarung…
…2 UGB Beträge, die bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals entsprechenden Betrag über diesen hinaus erzielt werden (Agio), Beträge, die bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungs- und…
…000 (insgesamt 10.000, das sind 25%). Der Wert des dem Sohn verbleibenden GmbH-Anteils ist durch die Einbringung wesentlich höher als der Wert der gesamten GmbH vor Einbringung. Fragestellung: Liegt eine freigebige Zuwendung an den Sohn vor, auf welche die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG…
…haben. Bei Umsatzsteuerzahllasten: Der Steuerberater gab dem Steuerpflichtigen bekannt, welchen Betrag dieser einzuzahlen hatte. Dieser Betrag war jeweils um einiges höher als die tatsächlich errechnete Zahllast. Die Umsatzsteuergutschriften inkl. der weiteren Einzahlungen des Steuerpflichtigen bzw. die Differenz (Unterschied zwischen tatsächlicher Zahllast und eingezahltem Betrag des…