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BMF-010103/0180-IV/2013Salzburger Steuerdialog 2013 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0180-IV/201308.10.2013Teil 2/2

…Lösung Gemäß § 3 Abs. 2 lit. b BAO gehören Anspruchszinsen zu den Nebenansprüchen. Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zu verzinsen. Der Anspruchszinsenbescheid ist daher an eine im Spruch ausgewiesene Gutschrift oder Nachforderung gebunden. Aufgrund der Bindungswirkung auf eine Gutschrift…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 2/2

…Nr. 182/2002) oder nach § 16 Abs. 3 BewG 1955 zulässig sein. 3.10. Folgen für Nebenansprüche Ist Bemessungsgrundlage für den Verspätungszuschlag die im angefochtenen Abgabenbescheid festgesetzte Stammabgabe, so hat die (ersatzlose) Aufhebung des betreffenden Bescheides zur Folge, dass der Verspätungszuschlagsbescheid gemäß § 295 Abs. 3…

BMF-010103/0146-VI/2011Salzburger Steuerdialog 2011 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0146-VI/201114.10.2011Teil 1/2

…der Berufungserledigung liegt vor, wenn die Abänderung des mit Berufung angefochtenen Bescheides auch Bindungswirkung für die Höhe der auszusetzenden Abgabe entfaltet (zB Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO) und davon abgeleitete Bescheide, für Stammabgabenbescheide und deren Nebenansprüche (zB Anspruchszinsen, Säumniszuschläge), für Abgaben der Folgejahre dann, wenn die …

BMF-010103/0004-VI/2007Richtlinien zur Änderung gemäß § 295 BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0004-VI/200730.01.2007

…Vorrang des § 295 BAO im Verhältnis zur amtswegigen Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO.   8. Folgen für Nebenansprüche Ergibt sich aus einer Änderung oder Aufhebung gemäß § 295 BAO eine Gutschrift, so liegt eine rechtskräftige Herabsetzung einer Abgabenschuld im Sinn der §§ 212 Abs. 2 letzter…

05 2001/2-IV/5/01Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlass05 2001/2-IV/5/0118.09.2001

…20.000) zugestellt. Diese Gutschrift ist auf die offenen Nachforderungszinsen (und nicht auf die ältere verbuchte Abgabenschuldigkeit, nämlich die Einkommensteuer 1999) zu verrechnen (mit Wirksamkeit vom 5. November 2001). 9.2 Haftung Die Anspruchszinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. b BAO…

2026-0.818.673Erlass zum Berechtigungsumfang, zur Vollmacht und zur Akteneinsicht von Bilanzbuchhaltungsberufen im Abgabenverfahren
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.818.67330.09.2026Teil 1/2

… 21 Abs. 1 UStG 1994 Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) für Umsatzsteuervorauszahlungen Antrag auf Nachsicht (§ 236 BAO) von Umsatzsteuervorauszahlungsschuldigkeiten Antrag auf Rückzahlung (Umbuchung, Überrechnung) aus sich ergebender Guthaben von Umsatzsteuervoranmeldungen Anbringen betreffend Nebenansprüche zu Umsatzsteuervorauszahlungen (Umsatzsteuerzinsen, Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Verspätungszuschläge) Beantwortung von Bedenkenvorhalten oder Ergänzungsaufträgen…

2022-0.891.470Beschwerdezinsenerlass
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2022-0.891.47020.12.2022

…einer gegen den Einheitswertbescheid gerichteten Beschwerde. Abhängigkeit von einer Stammabgabe Die Bescheidbeschwerde richtet sich gegen einen Bescheid über die Stammabgabe: Die mittelbare Abhängigkeit der Höhe der Abgabenschuldigkeit eines akzessorisch abgeleiteten Nebenanspruchs liegt vor, weil im Fall einer Herabsetzung der Stammabgabe der Nebenanspruch entsprechend anzupassen ist…

BMF-010103/0188-VI/2010Salzburger Steuerdialog 2010 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0188-VI/201019.10.2010

1. Zuständigkeit - Betriebsstätte (§ 23 AVOG 2010) 1.1. Sachverhalt Ein deutscher Einzelunternehmer will eine Betriebsstätte in Salzburg gründen und mietet sich die Betriebsräumlichkeiten dafür an. 1.2. Fragestellung Welches Finanzamt ist für Einkommensteuer und Umsatzsteuer nach dem AVOG 2010 örtlich zuständig? 1.3. Lösung Nach…

BMF-010103/0192-IV/2016Salzburger Steuerdialog 2016 - Ergebnisse BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0192-IV/201623.11.2016Teil 2/2

Es liegt hier auch kein im öffentlichen Interesse (oder im rechtlichen Interesse einer Partei) gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides iSd § 92 Abs. 1 BAO vor. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass kein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist…