RIS AI
4 Treffer547 msnur geltende Fassungen
BMF-010103/0073-VI/2007Zweifelsfragen Salzburger Steuerdialog 2007
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0073-VI/200709.01.2008

…535 sind zu beachten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch mit Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7 BAO) vorgegangen werden. Weiters kommt in besonders gelagerten Fällen (zB bei wiederholt ungerechtfertigten Antragstellungen) die Festsetzung einer Mutwillenstrafe gemäß § 112a BAO in Betracht (vgl. dazu UFS vom 28.06.2005…

BMF-010103/0192-IV/2016Salzburger Steuerdialog 2016 - Ergebnisse BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0192-IV/201623.11.2016Teil 1/2

…rechtswidrig erlassenen zweiten Gutschriftsbescheides wegen der zwischenzeitlich durchgeführten zweiten Auszahlung gebarungsmäßig entstehende Abgabenrückstand ist innerhalb der Monatsfrist (Nachfrist) gemäß § 210 Abs. 2 BAO zu entrichten. 19. Mutwillensstrafe Vorliegen von Mutwillen 19.1. Bezughabende Norm § 112a BAO 19.2. Sachverhalt Handlungen eines Abgabepflichtigen: Beschwerde gegen Bescheid…

BMF-010103/0192-IV/2016Salzburger Steuerdialog 2016 - Ergebnisse BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0192-IV/201623.11.2016Teil 2/2

Es liegt hier auch kein im öffentlichen Interesse (oder im rechtlichen Interesse einer Partei) gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides iSd § 92 Abs. 1 BAO vor. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass kein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist…

BMF-010103/0050-VI/2006Haftungen gemäß den §§ 9 bis 16 BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0050-VI/200612.06.2006Teil 1/2

…96/17/0066, AW 96/17/0316). 3. Haftung für Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen (§ 10 BAO) Nach § 10 BAO haftet der Vertretene für Zwangsstrafen (§ 111 BAO), Ordnungsstrafen (§ 112 BAO) und für Mutwillensstrafen (§ 112a BAO), die gegen Parteienvertreter verhängt werden. Diese Haftung besteht nicht für gegen…