Nach LRL 2012 Rz 173 ist bei Betrieben und Einrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts Liebhaberei im Sinne von § 1 Abs. 2 LVO von vornherein nicht anzunehmen. Dies gilt auch für Betätigungen von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Körperschaften des…
…aufgeworfenen Frage der eventuellen Steuerschädlichkeit dieser Klausel iSd Punkt 15a.2.3 lit. a der LRL wegen "Vorbereitung für eine künftige Begründung von Wohnungseigentum" legte der steuerliche Vertreter eine einen gleichgelagerten Fall betreffende Anfragenbeantwortung der FLD Wien (ESt/023-16/V/98 vom 22. 4…
…Liebhaberei (siehe näher LRL 2012 Rz 16). Wird eine Betätigung auf Grund von Unwägbarkeiten beendet, liegt im abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle vor, sofern bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht, einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erzielen, nachvollziehbar bestanden hat (Näheres siehe LRL 2012 Rz 19…
…Fall, dass die Feststellung zu unterbleiben hat, weil nur einem der Gesellschafter die Einkünfte zuzurechnen sind), sowie für die abgeleiteten Bescheide (zB Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) der betreffenden Gesellschafter. Siehe auch Abschnitt 31.1 der Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997), AÖF Nr. 47/1998. 6. Bescheidadressierung…
…Beobachtungszeitraum beginnt. Wird ein notorischer Verlustbetrieb verkauft und kommt es zu keiner Änderung der Bewirtschaftung, führt dies bei der erwerbenden GmbH zu keinem neuen Anlaufzeitraum (vgl. LRL 1997 Punkt 9.7). 2.6. § 9 KStG 1988 Verlustermittlung des ausländischen Gruppenmitglieds Sachverhalt: Der Verlust 2004 des…
…Säumniszuschläge (vgl. Richtlinien für die Abgabeneinhebung - RAE Rz 2006 ff). Weitere Beispiele (nämlich auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO gestützte Bescheide) sind erwähnt in: Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997), AÖF Nr. 47/1998, Abschnitt 31.1, Salzburger Steuerdialoge 2006 (Protokoll zu Zweifelsfragen BAO), AÖF…
…zu ergehen? 8.3 Lösung Soll eine atypisch stille Gesellschaft nicht anerkannt werden (somit keine Einkünftezurechnung an die stillen Gesellschafter erfolgen), so kommt in Anlehnung an Abschnitt 31.1 der Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997, AÖF 47/1998) folgende Vorgangsweise in Betracht. Je Gesellschafter, für…