…welche im Gegensatz zu der in § 10 BewG 1955 normierten Definition des gemeinen Wertes stehen. Aus diesem Grunde ist das Abgehen vom Wiener Verfahren zu einer anderen anerkannten Schätzungsmethode oder eine abweichende Gewichtung von Ertragswert und Vermögenswert entsprechend zu begründen. 1.2 § 14 BewG 1955, …
…die zwar ursprünglich keinen ausreichenden Anteil an Stimmrechten hatten, deren Anteile jedoch durch die ruhenden Stimmrechtsanteile der Aktiengesellschaft eine höhere Gewichtung erhalten. Ebenso führt das Aufleben von stimmrechtslosen Vorzugsaktien zu einer Verschiebung der Stimmrechtsverhältnisse und muss entsprechend bei der Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer berücksichtigt werden…
…verbundenen Gemeindelasten ist stets wesentliche Bedeutung beizumessen (VwGH 25.10.2001, 98/15/0013). In der Gewichtung des Faktors Wohnen mit 40% ist keine Rechtsverletzung zu erblicken. Wesentlich höhere Gewichtungen dieses Faktors können ggf. als sachgerecht angesehen werden (VwGH 27.8.2002, 96/14/0148…
…zu beurteilen, deren Leistungsort sich nach dem Ort richtet, an dem die (einheitliche) tatsächliche Leistung bewirkt wird. Lässt sich eine qualitative Gewichtung des zum Bewirken der Leistung führenden Tätigwerdens nicht durchführen, ist auf den Zeitaufwand abzustellen. Wird die Leistung in verschiedenen Ländern erbracht, ohne dass…
…Stichtag erkennbaren Entwicklung zu schätzen. Als Ausgangsgrundlage werden in der Regel die drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem Ermittlungszeitpunkt (= Ermittlungszeitraum) für die Beurteilung in Frage kommen. Da jedoch einem dem Stichtag näher liegenden Betriebsergebnis höhere Gewichtung als einem zeitlich entfernteren zuzumessen ist, bestehen keine Bedenken…
… 13 Abs. 2 BewG 1955 (Berücksichtigung von Gesamtvermögen und Ertragsaussichten) auch weiterhin zu beachten. Dies kann zB darin bestehen, dass die Gewichtung von Ertragswert und Vermögenswert nicht 50 zu 50, sondern nach einem anderen Verhältnis vorzunehmen ist. Außerdem könnte es geboten sein, bei der Ermittlung…
…Eigentumswohnungen wird der gemeine Wert am ehesten aus unbedenklichen Vergleichswerten abzuleiten sein; sind solche nicht vorhanden, ist die Gewichtung von Sach- und Ertragswert je nach Eignung des Objekts zur Eigennutzung oder Vermietung vorzunehmen. § 17 EStG 1988, EStR 2000 Rz 690 und Rz 718 Gastwirt: Erstmalige…