…und forstwirtschaftlichen Vermögens), ist ein Grundstückswert zu ermitteln. Zu c) Auf Grund § 30 Abs. 2 Z 1 BewG 1955 sind die öffentlichen Gelder gemäß § 35 BewG 1955 Geldforderungen, die Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 sind. Für den landwirtschaftlichen…
… 1438 ABGB müssen einander Forderungen gegenüberstehen, die nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten oder klagbar) und gleichartig (beides Geldforderungen) sind. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits feststehen und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Der Bund kann aufgrund eines Fördervertrages zu…
…RV/7101115/2014). Die Erbengemeinschaft wird durch Erbteilung aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens aufgehoben (zB wenn eine Liegenschaft im Verlassenschaftsvermögen vorhanden ist, die an mehrere Erben geht). Bei teilbaren Verlassenschaftsforderungen (zB Geldforderungen) tritt die Aufhebung der Erbengemeinschaft ex lege ein (vgl. dazu Welser in Rummel/Lukas, ABGB4, …
…1 Z 14 ErbStG 1955 § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG 1955 gilt für Zuwendungen von beweglichen körperlichen Sachen und Geldforderungen an a) inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, b) inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, c) politische Parteien im…
…derzeit unklar. Nach dem Gesetzeszweck erstreckt sich die Befreiung gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 StiftEG auf folgende Zuwendungen: Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und…