…denselben Steuerpflichtigen, jedoch einen unterschiedlichen Veranlagungszeitraum als das oz Verfahren zu 2003/14/0065), hat der VwGH trotz nunmehr erkennbarer Aufwandstragung durch die Fruchtgenussberechtigten die Einkünfte aus dem Mietvertrag dem Fruchtgenussbesteller zugerechnet. Der Grund hierfür war das Fehlen einer tatsächlichen Einflussnahme auf die Einkünfteerzielung, weil…
…BewG 1955 zu bewerten. Als Jahreswert ist dabei der ausschüttungsfähige Gewinn zugrunde zu legen und - soweit das Fruchtgenussrecht bis zum Ableben des Berechtigten vereinbart wurde - mit dem Barwertfaktor entsprechend der Lebenserwartung des Fruchtgenussberechtigten zu kapitalisieren. Dabei ergibt sich in der Regel ein Wert des Fruchtgenussrechtes…
…9 GebG fordert die Entgeltlichkeit der eingeräumten Dienstbarkeit. Aufwendungen, die der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches dienen und die der Fruchtgenussberechtigte (nur) auf Grund vertraglicher Verpflichtungen zu tragen hat, um in den Genuss des Fruchtgenussrechtes zu kommen, stellen die Gegenleistung für die Einräumung des…
…vermieteten Liegenschaftsanteile ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht ein. Sämtliche Aufwendungen und Ausgaben (insb. Instandsetzungen) iZm der Vermietung sind von der Fruchtgenussberechtigten zu tragen. Die Vermietungen erfolgen einerseits für Wohnzwecke und anderseits für unternehmerische Zwecke an eine Psychologin, die selbst unecht befreite Umsätze ausführt, sowie an einen Verein …
…ErbStG 1955 zu? Lösung: 1. Auf Grund des vereinbarten Vorbehaltsfruchtgenusses sind die Einkünfte dem Fruchtnießer (Übergeber) zuzurechnen. Wenn der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit weiterhin beim Übergeber (Fruchtgenussberechtigten) verbleibt, liegt keine Übergabe des Betriebes vor. Für die Übertragung des "nudum jus" am Betriebsvermögen ist § 15a ErbStG…
…des Fruchtgenussrechtes der ausschüttungsfähige Gewinn (unternehmensrechtlicher Gewinn nach Steuern abzüglich Zuführung zu gesetzlichen Rücklagen bzw. gemäß Satzung zu bildender Rücklagen) heranzuziehen. Bei Beendigung des Fruchtgenussrechtes (zB bei Ableben des Fruchtgenussberechtigten) kann jedoch die tatsächliche Ausschüttungspraxis dahingehend überprüft werden, ob ein rückwirkender Sachverhalt im Sinne des …