…einer (weiteren) Beilage E 6a-1 nicht erforderlich. In diesem Fall ist der Gewinn/Verlust in den Punkt 1a, 2a oder 3a des Formulars E 6 einzutragen und in die Kennzahlen 310, 320 oder 330 zu übernehmen. Die Verteilung nach dem angemerkten Beteiligungsverhältnis erfolgt sodann…
…eine Abberufung besteht daher nicht. Bundesministerium für Finanzen, 12. Juni 2024 1) Werden zum Formular E6 die Beilagen E6a oder E6c (betriebliche Einkünfte) eingereicht, gelten die Abgabetermine des § 4 Abs. 3 QuRV. Wird die Beilage E6b (außerbetriebliche Einkünfte) eingereicht, gelten die Abgabetermine des § 4 Abs…
…ein anderer, vergleichbarer Nachweis betreffend den Betrachtungszeitraum vorzulegen. Vorlage des Formulars E1b (bzw. bei Ehe-/Personengemeinschaften das Formular E6b als Beilage zur Feststellungserklärung E 6) als Beilage zur Einkommenssteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken 2020 bzw. wenn…
…ein anderer, vergleichbarer Nachweis betreffend den Betrachtungszeitraum vorzulegen. Vorlage des Formulars E1b (bzw. bei Ehe-/Personengemeinschaften das Formular E6b als Beilage zur Feststellungserklärung E 6) als Beilage zur Einkommenssteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken 2019 bzw. wenn…
…dass entweder ein Grenzgänger oder ein sonstiger internationaler Sachverhalt vorliegt, dem Finanzamt bekannt und in der Grunddatenverwaltung gespeichert ist. Die Bekanntgabe erfolgt für Grenzgänger mittels Formular Verf61, für alle anderen Fälle durch formlose Mitteilung, dass ein "sonstiger internationaler Sachverhalt" vorliegt. Mangels Lohnsteuerabzuges greift die Ausnahme…
Bruttobezüge gemäß § 25 1.Darin enthaltene Sachbezüge Kfz: Bei E-Autos beträgt der Sachbezugswert derzeit null Euro. Ist hier Null (0) einzutragen? Nein, hier ist keine Eintragung erforderlich. 2.In der neuen Vorkolonne zu Kennzahl 210 werden auch "darin enthaltene sonstige Sachbezüge" abgefragt. Müssen dort…
Der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung beträgt für das Kalenderjahr 2026 32,806 Cent/kWh. Bundesministerium für Finanzen, 24. Oktober 2025