…1 lit e) ins Leere, da Einkünfte nicht "auf Grund dieses Abkommens" in Russland zu besteuern sind. Art. 25 beinhaltet eine Regelung zur Führung von Verständigungsverfahren und wurde nicht suspendiert. Da das DBA die Besteuerungsansprüche der Vertragsstaaten nicht mehr einschränkt, kann ein solches Verfahren jedoch…
…Mitglieder des administrativen und technischen Personals ausländischer Vertretungsbehörden in Österreich auf Grund der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Ansässigkeit in Österreich nicht unter eine derartige Befreiung, ist eine allfällige DBA-rechtliche Begünstigung zu prüfen (vgl. LStR 2002 Rz 137a). Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Auffassung…
…die im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind. Der im DBA-Deutschland vorgesehene Progressionsvorbehalt kann daher bei einem Wechsel aus der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht (und umgekehrt) nur bei der den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht erfassenden Veranlagung vorgenommen werden. Ab dem Zeitraum der Aufgabe…
…4 lit. b sublit. ii MLI). Weiters ist der Schiedsspruch nicht bindend, wenn beide Vertragsparteien des betroffenen DBA für die Möglichkeit einer abweichenden Verständigung gem. Art. 24 MLI optiert haben. In diesem Fall können die zuständigen Behörden innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Übermittlung des Schiedsspruches…
…hinausgeht. Als hierfür maßgebliche Rechtsgrundlagen kommen derzeit die RL 2011/16/EU, das multilaterale Amtshilfeabkommen, DBA-Auskunftsklauseln bzw. Abkommen über den Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreements - TIEA) in Betracht. Mit folgenden Staaten und Territorien besteht mit Stand 1. Jänner 2026 eine "umfassende" Amtshilfe: Ägypten, Albanien…