RIS AI
3 Treffer392 msnur geltende Fassungen
2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 1/6

… 244 Abs. 2 UGB erfüllt: die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht, das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, oder auf Grund eines…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

…ob diese Kontrolle ausüben können, da in dieser Zeit auch Geschäftsführerbestellungen oder auch Bestellungen oder Abbestellungen der Aufsichtsorgane fallen können. Im Einzelfall können daher erbantrittserklärte Erben wirtschaftliche Eigentümer im Hinblick auf die im ruhenden Nachlass befindlichen Geschäfts- oder Kapitalanteile werden. 5.8 Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit Sind…

BMF-010103/0035-VI/2011Richtlinien zu Advance Ruling (Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO)
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0035-VI/201102.03.2011

…Tochterunternehmen) 1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht, 2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter ist, oder 3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben oder 4. auf Grund eines…