…oder ein Warenlager in Österreich hat, ebenfalls einen (Zweit-)Wohnsitz haben, um die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen zu können? Genügt als Anknüpfungspunkt die Betriebsstätte, sofern diese eine echte Betriebsstätte ist und keine Scheinbetriebsadresse (nur Postkasten/gelegentliche Postabholung) darstellt? 2. Welches Finanzamt ist für die Erhebung…
…Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen Gestaltung geleistet hat ("Hilfsintermediär"), und zusätzlich ein territorialer Anknüpfungspunkt zu Österreich nach § 3 Z 3 lit. b TS 1-4 EU-MPfG vorliegt. Der Intermediärsbegriff ist unabhängig vom Vorliegen einer meldepflichtigen Gestaltung zu beurteilen und…
…Hilfsintermediär nachweisen kann, dass der Hauptintermediär den relevanten Steuerpflichtigen vom Übergang der Meldeverpflichtung informiert hat. In jenen Fällen, in welchen die meldepflichtige Gestaltung von einem inländischen (Hilfs-)Intermediär in Zusammenarbeit mit Beratern aus Drittstaaten (ohne Anknüpfungspunkt in Österreich oder einem EU Mitgliedstaat) konzipiert, vermarktet, organisiert…
…die einzelnen Produkte entfallenden Teilbeträge ersichtlich oder ermittelbar sind. 1.2.4. Stock- oder Standverrechnung Bei einer Stockverrechnung oder Standverrechnung ist der Anknüpfungspunkt der innerbetriebliche Warenverkehr und nicht die vom Unternehmer erzielten Einnahmen. Der Kellner als Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfe) des Unternehmers kassiert für diesen in dessen…
…dann am Tagesende durch Auszählung und Abzug der noch nicht verkauften Ware, die Tageslosung rechnerisch ermittelt wird. Bei einer unzulässigen Stock- oder Standverrechnung ist der Anknüpfungspunkt der innerbetriebliche Warenverkehr und nicht die vom Unternehmer erzielten Einnahmen. Der Kellner als Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfe) des Unternehmers kassiert für…
…DBA-Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002) zu werten sein wird, weil ihr lediglich eine untergeordnete Bedeutung im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen zukommt. Somit hätte Deutschland keine abkommensrechtlichen Anknüpfungspunkte, um im gegenständlichen Fall Besteuerungsansprüche zu stellen. 1.2. Art. 5 DBA-Weißrussland, BGBl. III…