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BMF-010102/0004-IV/2/2006
Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung
geltende FassungErlassBMF-010102/0004-IV/2/2006vom 27.12.2006
Wortlaut laut Findok
Einleitung
Einleitung
Zu der gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 2
BAO ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur
Erleichterung der Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen
(Barbewegungs-VO, BGBl. II Nr. 441/2006) ergeht der nachstehende
Durchführungserlass.
Dieser Erlass ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2007
anzuwenden, insoweit Regelungen in anderen Erlässen zu diesem Erlass in
Widerspruch stehen, gelten diese als aufgehoben.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende
Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet. Die Bestimmungen des
§ 131 BAO (ausgenommen die der Führung der Bücher und
Aufzeichnungen im Ausland in Abs. 1) sind Soll-Vorschriften, daher ist ihre
Verletzung grundsätzlich nicht als Finanzordnungswidrigkeit
strafbar.
1. Einzelaufzeichnungspflicht
1. Einzelaufzeichnungspflicht
1.1. Betroffene Abgabepflichtige
Die im Gesetz normierte Einzelaufzeichnungspflicht der
Barbewegungen betrifft Buchführungspflichtige, freiwillig
Buchführende, sowie nach § 126 Abs. 2 BAO Aufzeichnungspflichtige
mit ihren betrieblichen Einkünften. Von der Aufzeichnungspflicht betroffen
sind daher auch Abgabepflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 oder nach § 17 EStG 1988 (hinsichtlich derjenigen
Größen, die nicht pauschaliert sind) ermitteln.Die in der Folge
für Bareingänge und Barausgänge getroffenen Ausführungen
gelten auch für Bareinnahmen und Barausgaben bei
Einnahmen/Ausgabenrechnern.
1.2. Umfang und Form der Einzelaufzeichnungen
1.2.1 Allgemeines
In den Aufzeichnungen sind die Betriebseinnahmen und die
Betriebsausgaben (bzw. Bareingänge und Barausgänge) laufend zu
erfassen.
Es besteht, außer bei Vorliegen der durch die
Verordnung geschaffenen Ausnahmeregelungen, die Verpflichtung die Barbewegungen
(Bareingänge und Barausgänge) einzeln festzuhalten und aufzuzeichnen,
wobei grundsätzlich die Aufzeichnung des einzelnen Bareingangs pro
Geschäftsfall ausreichend ist. Allein aus § 131 Abs.2 Z.1 BAO ist eine
darüber hinausgehende Verpflichtung die einzelnen Produkte und
Dienstleistungen zum Zweck der Losungsermittlung festzuhalten, nicht
abzuleiten.
Andere bestehende Aufzeichnungsverpflichtungen werden
dadurch weder aufgehoben noch eingeschränkt. Wenn Aufzeichnungen
geführt werden, die über die Aufzeichnung der einzelnen
Bareingänge hinausgehen und für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind
(beispielsweise die Aufzeichnung der einzelnen verkauften Produkte oder
Leistungen), sind diese aufzubewahren. Das Festhalten kann im Wege der
Eintragung in die Bücher und Aufzeichnungen oder auch außerhalb auf
anderen Unterlagen (Grundaufzeichnungen) erfolgen. Erfolgt das Festhalten und
Aufzeichnen der Barbewegungen auf anderen Unterlagen unterliegen auch diese der
Aufbewahrungspflicht nach § 132 BAO. Wenn bei der Losungsermittlung die
Einzelaufzeichnungen im Rahmen der Grundaufzeichnungen geführt werden,
dienen diese der Dokumentation der in die Bücher oder Aufzeichnungen nach
§ 126 Abs.2 BAO übernommenen Tageslosungssumme.
Insoweit die einzelnen Bareingänge in der Form erfasst
und aufgezeichnet werden, dass eine vollständige Losungsermittlung
möglich ist, ist eine vereinfachte Losungsermittlung nicht zulässig.
Wenn beispielsweise bei Verkäufen im Lokal und bei Tischverkäufen
entsprechende Einzelaufzeichnungen vorliegen und beim Gassenverkauf keine
Einzelaufzeichnungen, kann die Losungsermittlung für den Gassenverkauf nach
Maßgabe der Bestimmungen der Barbewegungs-VO (kein Überschreiten der
auf den Gesamtbetrieb bezogenen Umsatzgrenze) mittels Kassasturz erfolgen.
Würde aber auch beim Gassenverkauf eine Einzelaufzeichnung erfolgen, ist
die Verordnung bei Zutreffen der anderen Voraussetzungen nicht
anwendbar.
Die Form der Einzelaufzeichnungen bleibt dem Unternehmer
überlassen, wobei unter Einzelaufzeichnungen insbesondere chronologische
händische Aufzeichnungen der Einzellosungen, Paragondurchschriften,
Rechenstreifen, Losungsblätter, Kassabucheinzelaufzeichnungen,
Registrierkassenstreifen von mechanischen Registrierkassen oder elektronische
Registrierkassensysteme und andere Aufzeichnungen, die aufgrund Summenbildung
der einzelnen Bareingänge eine Ermittlung der Tageslosung ermöglichen,
zu verstehen sind.
1.2.2. Strichlisten
Strichlisten sind als Einzelaufzeichnungen dann
ausreichend, wenn sich diese sich auf die Barbeträge beziehen und diese
geschäftsfallbezogen darstellen und aus ihnen das Datum, der Bezug zu einem
Geschäftsfall, der Einzelpreis je Artikel bzw. Leistung und die Anzahl der
vereinnahmten Artikel bzw. Leistungen hervorgehen.
Im Fall der Einzelaufzeichnungspflicht kann daher auch die
Losungsaufzeichnung z.B. durch eine Art Strichliste in Tabellenform vorgenommen
werden. In dieser Tabelle kann beispielsweise für jeden
Geschäftsfall/Bareingang eine einzelne Zeile vorgesehen sein. Die Artikel
scheinen (nach Preisen geordnet) getrennt in den einzelnen Spalten auf, wobei
für jeden Bareingang durch Mengenbezeichnung oder Striche die Anzahl der
verkauften Artikel angeführt wird und am Ende jeder Zeile der
Bareingang/Geschäftsfall angeführt bzw. erfasst wird und durch die
eingetragene Artikelanzahl die Bareinnahme/Geschäftsfall ermittelt werden
kann.
Es genügen allerdings auch händische
Aufschreibungen (oder etwa mittels Registrierkassa Erfassung und Aufzeichnung)
der einzelnen vereinnahmten Beträge in chronologischer
Reihenfolge.
1.2.3. Tischabrechnung
Wenn beim Inkasso mehrere Produkte zu einem bestimmten
Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet und boniert werden und das
Inkasso der Gesamtsumme zu Teilbeträgen bei mehreren Personen
(Tischabrechnung) zeitnah erfolgt, kann die Tischbonierung als einzelne
Bareingangsaufzeichnung gewertet werden. Voraussetzung ist, dass der Zeitpunkt
der Bonierung, der Verrechnungskreis (Tisch) und die auf die einzelnen Produkte
entfallenden Teilbeträge ersichtlich oder ermittelbar sind.
1.2.4. Stock- oder Standverrechnung
Bei einer Stockverrechnung oder Standverrechnung ist der
Anknüpfungspunkt der innerbetriebliche Warenverkehr und nicht die vom
Unternehmer erzielten Einnahmen. Der Kellner als Mitarbeiter
(Erfüllungsgehilfe) des Unternehmers kassiert für diesen in dessen
Namen und für dessen Rechnung die Einnahmen und kann daher nicht
selbstständig kontrahieren. Eine Stockverrechnung kann etwa für die
Kontrolle der Mitarbeiter oder im Rahmen Warenlagerbuchführung verwendet
werden, ersetzt aber nicht eine ordnungsgemäße
Losungsermittlung.
1.2.5. Automatenumsätze
Wenn Waren oder Dienstleistungen durch Automaten (z.B.
Zigarettenautomaten, Personenwaage) verkauft werden, ist die
Einzelaufzeichnungspflicht gesondert für jeden einzelnen Automaten durch
Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren oder Dienstleistungen (bzw.
Zählwerkstand) und Erfassung und Aufzeichnung der vereinnahmten Erlöse
möglich. Die Zählwerkstände der einzelnen Automaten sind
festzuhalten. Eine tägliche Entleerung der Automaten ist nicht
notwenig. Als nächstfolgender Arbeitstag ist der Tag der
nächstfolgenden Kassenentleerung des Automaten (siehe Abschnitt 3)
anzusehen.
2. Voraussetzung zur vereinfachten Losungsermittlung
2. Voraussetzung zur vereinfachten
Losungsermittlung
2.1. Allgemeines
Sämtliche in Abschn. 1.1. angeführten
Abgabepflichtige (auch Bilanzierer) können bei Vorliegen der folgenden in
der Barbewegungs-VO angeführten Voraussetzungen die vereinfachte
Losungsermittlung in Anspruch nehmen:
Keine
Führung von Einzelaufzeichnungen der Bareingänge, die eine
Losungsermittlung ermöglichen (siehe dazu Abschnitt 1.2.1.)
Keine
Überschreitung der für den einzelnen Betrieb oder wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ermittelten Umsatzgrenze von 150.000 Euro in den beiden
unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahrenoder
unabhängig
von der Umsatzgrenze für bestimmte in § 2 der Barbewegungs-VO
näher bezeichnete Umsätze (siehe Abschnitt
2.3.)
2.2. Vereinfachte Losungsermittlung nach § 1 der
Barbewegungs-VO
2.2.1. Ermittlung der Umsatzgrenze
2.2.1.1.
Allgemeines
Die Umsatzgrenze ist betriebsbezogen zu ermitteln. Als
einheitlicher Betrieb gilt jeder Betrieb für den eine gesonderte
Gewinnermittlung vorzunehmen ist (siehe auch die in der EStR
2000 Rz 410 ff, BMF-010203/0328-VI/6/2006 zitierte Judikatur).
Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze werden jene
Umsätze die auch für die Ermittlung der Buchführungspflicht nach
§ 125 BAO maßgebend sind, herangezogen. Als Umsätze gelten
solche im Sinne des § 125 Abs. 1 Unterabs. 2 BAO.
Auf Antrag eines Unternehmers ist als notwendiges Mittel
zweckentsprechender Rechtsverteidigung ein Feststellungsbescheid über die
Höhe des maßgebenden Umsatzes zu erlassen, wenn diese Höhe dem
Unternehmer zweifelhaft erscheint.
Rechtsgrundlage eines solchen Bescheides ist § 92
Abs.1 lit. b BAO. Ein solcher Bescheid spricht nicht über die
Erleichterungen bei der Losungsermittlung ab, sondern stellt die Höhe des
maßgebenden Umsatzes (je Betrieb und Wirtschaftjahr) fest. Die Erlassung
derartiger Bescheide obliegt dem jeweils für die Erhebung der
Einkommensteuer(Körperschaftsteuer) bzw. gegebenenfalls dem für die
einheitliche und gesonderte Feststellung des betreffenden Betriebes
zuständigen Finanzamt.
2.2.1.2.
Rumpfwirtschaftsjahr
Die Umsatzgrenze bezieht sich auf ein volles
Wirtschaftsjahr (12 Monate).
Bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftjahres (z.B. bei
unterjähriger Betriebseröffnung) ist der maßgebliche
Jahresumsatz durch taggenaue Hochrechnung (ohne Berücksichtigung der
Schließtage) zu ermitteln.
Beispiel:
Betriebseröffnung am
4.12.2006 Rumpfwirtschaftsjahr 4.12.2006 - 31.12.2006, Dauer 28 Tage,
Umsatz 18.000 Euro durchschnittlicher Tagesumsatz: 643
Euro maßgeblicher Umsatz 234.330 Euro
Aufgrund der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 der
Barbewegungs-VO ist im Fall einer Neugründung bei Überschreiten der
maßgeblichen Umsatzgrenze im Eröffnungsjahr die
Einzelaufzeichnungspflicht unter der Voraussetzung, dass keine
Einzelaufzeichnungen geführt werden, frühestens ab Beginn des dritten
Wirtschaftsjahres gegeben.
2.2.1.3.
Betriebsübergang
Durch § 1 Abs.3 der Barbewegungs-VO wird klargestellt,
dass etwa im Fall der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge, wenn der Betrieb oder
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb übergeht, die vorangegangenen
Wirtschaftsjahre des Rechtsvorgängers herangezogen werden. Als
Betriebsübergang ist die Übernahme der wesentlichen Grundlagen des
Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bildenden
Wirtschaftgüter zu sehen, die eine Fortführung ermöglichen (siehe
Judikatur zu § 14 BAO und Erlass des BMF vom 21. Juni 2006,
BMF-010103/0050-VI/2006, AÖF 2006/186).
2.2.2. Anwendung der Umsatzgrenze und
Toleranzregel
Wenn bei aufrechter Berechtigung zur vereinfachten
Losungsermittlung nach § 1 der Barbewegungs-VO die Umsatzgrenze von 150.000
Euro überschritten wurde, tritt nach Maßgabe der Toleranzregel die
Verpflichtung zu Einzelaufzeichnungen mit Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres
ein.
Das einmalige Überschreiten innerhalb eines
3-Jahreszeitraumes um nicht mehr als 15% ist unbeachtlich. Um die vereinfachte
Losungsermittlung wieder in Anspruch nehmen zu können, darf die
Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftjahren nicht
überschritten werden.
Beispiel:
Wirtschaftsjahre 2005 und 2006 Umsatz unter 150.000 Euro
und vereinfachte Losungsermittlung, daher ab 1.1.2007 Berechtigung zur
vereinfachten Losungsermittlung.
|
WJ 2007 Umsatz
160.000 Euro
|
vereinfachte
Losungsermittlung (einmaliges Überschreiten innerhalb der
Toleranzregel)
|
WJ 2008 Umsatz
140.000 Euro
|
vereinfachte
Losungsermittlung
|
WJ 2009 Umsatz
170.000 Euro
|
vereinfachte
Losungsermittlung (zweimaliges Überschreiten innerhalb von 3 Jahren, daher
unabhängig vom Umsatz 2010 ab 1.1.2011 Pflicht zu
Einzelaufzeichnungen)
|
WJ 2010 Umsatz
130.000 Euro
|
vereinfachte
Losungsermittlung
|
WJ 2011 Umsatz
140.000 Euro
|
Einzelaufzeichnungspflicht
|
WJ 2012 Umsatz
200.000 Euro
|
vereinfachte
Losungsermittlung (in zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren wurde
die Grenze nicht überschritten, jedoch ab 1.1.2014 wieder
Einzelaufzeichnungspflicht)
2. 3. Vereinfachte Losungsermittlung nach § 2 der
Barbewegungs-VO
2.3.1. Allgemeines
Umsätze die von Haus zu Haus oder auf
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen
öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest
umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, können - soweit
keine Einzelaufzeichnungen geführt werden (siehe Abschnitt 2.1.) - mittels
vereinfachter Losungsermittlung (Kassasturz) aufgezeichnet werden.
Die Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung
nach § 2 der Barbewegungs-VO richtet sich nach den angeführten
Kriterien und ist nicht auf bestimmte Branchen oder den Verkauf bestimmter
Produkte beschränkt. Die Bestimmungen sind im Sinne des § 131 Abs.1
Z.2 BAO - das Vorliegen von Unzumutbarkeit, sofern die ordnungsgemäße
Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung nicht gefährdet erscheint
- auszulegen.
Da in diesen Fällen Einzelaufzeichnungen
grundsätzlich als unzumutbar gelten, kann die Vereinfachung unabhängig
von der Umsatzgrenze von 150.000 Euro in Anspruch genommen werden.
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Umsatzgrenze des
§ 1 Abs. 1 Z 1 der Barbewegungs-VO sind diese Umsätze
auszuscheiden.
Beispiele:
Mitarbeiter eines Eissalons verkaufen auch mittels
fahrbaren Eiswagens im Strandbad Eis. Gesamtumsatz 200.000 Euro, davon 55.000
Euro mobiler Eisverkauf, daher maßgebliche Umsatzgrenze 145.000
Euro. In diesem Fall kann die vereinfachte Losungsermittlung sowohl
für den Eissalon (wegen Unterschreitung der Umsatzgrenze) als auch für
den mobilen Eisverkauf (unabhängig von der Umsatzgrenze) in Anspruch
genommen werden.
oder
Angaben, wie oben jedoch nur 10.000 Euro mobiler
Eisverkauf, maßgebliche Umsatzgrenze 190.000 Euro. In diesem Fall
besteht wegen Überschreitung der Umsatzgrenze für die Umsätze im
Eissalon Einzelaufzeichnungspflicht, für die Umsätze aus dem mobilen
Eisverkauf kann unabhängig davon die vereinfachte Losungsermittlung mittels
Kassasturz erfolgen.
2.3.2. Öffentliche Orte
Unter öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder anderen öffentlichen Orten sind allgemein zugängliche Wege,
Straßen, Plätze oder andere Orte zu verstehen.
Öffentlich zugänglich bedeutet nicht auf einen
konkreten Personenkreis oder bestimmte Personen beschränkt (z. B.
Firmenzugehörigkeit und persönliche Einladungen).
Beschränkungen in Form von Eintrittsgebühren
(z.B. Strandbad, Tiergarten), wenn jedermann Zutritt hat, schaden nicht dem
Kriterium der öffentlichen Zugängigkeit.
2.3.3. In und in Verbindung mit fest umschlossenen
Räumlichkeiten
Unter fest umschlossenen Räumlichkeiten sind nicht
nur Räume im eigentlichen Sinn zu verstehen, weshalb unter diesem Begriff
nicht nur mit Grund und Boden fest verbundene Räumlichkeiten (z.B.
Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerhallen, Markthallen), sondern auch
fahrbare Räumlichkeiten (z.B. Taxis, Verkaufsbusse), schwimmende
Räumlichkeiten (z.B. Verkaufstände auf Schiffen, Schiffsrestaurant)
und fliegende Räumlichkeiten (z.B. bei Verkäufen in Flugzeugen)
fallen.
Fest umschlossen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie
zu keiner Seite hin vollständig offen ist oder die dem Verkauf dienenden
offenen Seiten während der Geschäftszeiten schließbar
sind.
Fest umschlossen und zu keiner Seite hin offen ist eine
Räumlichkeit auch dann, wenn sie an einer oder mehreren Seiten dem Verkauf
dienende Öffnungen (Fenster) aufweist.
In Betracht kommen jedoch nur solche Räumlichkeiten in
denen ein Aufenthalt für den Unternehmer oder seinem Mitarbeiter
während der unternehmerischen Tätigkeit zumutbar ist. Dieses Merkmal
würde etwa auf bloße Abstellräume, Gerätekammern (z.B. von
Friedhofsgärtnern vor Friedhöfen, Maronibrater) und dergleichen nicht
zutreffen.
Die Zumutbarkeit Einzelaufzeichnungen zu führen liegt
insbesondere dann vor, wenn das Inkasso in den Räumlichkeiten erfolgt oder
die Ware im Verkaufsfall von/aus den Räumlichkeiten zum Kunden
befördert/gereicht wird.
In Verbindung mit einer fest umschlossenen
Räumlichkeit wird ein Umsatz dann ausgeführt, wenn dem Unternehmer
oder seinem Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen), bei der Ausübung der
unternehmerischen Tätigkeit eine fest umschlossene Räumlichkeit zur
Verfügung steht. Der Umsatz muss nicht in der Räumlichkeit selbst,
sondern kann durchaus auch außerhalb derselben getätigt werden,
sofern nur ein örtliches Naheverhältnis zwischen der
Umsatzausführung und der Räumlichkeit besteht (z.B. bei einer
Tankstelle mit Tankwarthaus oder in Verbindung mit einem Gemischtwarenhandlung
oder einem Gasthaus, bei Verkäufen von vor dem Geschäftslokal
ausgestellten Waren, beim Ausschank im Gastgarten eines Restaurants, bei
Verkäufen von Holz, das sich auf einem neben dem Sägewerk gelegenen
Lagerplatz befindet, bei Verkäufen ab Hof von Obst und Gemüse).
Die Ausnahmebestimmung des § 2 der Barbewegungs-VO
kann daher beispielsweise in folgenden Fällen zum Zug kommen: Bei
Beförderung von Personen mit Fiakern oder Pferdeschlitten, bei
Verkäufen im Freien (etwa von Christbäumen, Kränzen, Blumen,
Maroni, Speiseeis), bei Verkäufen vom offenen Pickup oder Pritschenwagen
(etwa von Obst und Gemüse), bei Verkäufen vom im Freien stehenden
Verkaufstischen (etwa von Andenken, Neujahrsartikel), bei Verkäufen aus
offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte, Christkindmarkt), Ausschank unter
Schirmen und Zeltdächern im Freien (Schneebar, Schischirme), sofern der
Umsatz nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit
getätigt wird, nicht hingegen aber etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk
oder Fensterverkauf aus einem Verkaufstand.
2.4. Widerrufsbestimmung
Wenn die im Betrieb oder wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb geführten Bücher oder Aufzeichnungen nicht den
Bestimmungen des § 131 BAO entsprechen, kann das zuständige Finanzamt
die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung auf die Dauer von maximal
drei Jahren widerrufen.
Die Erlassung derartiger Bescheide obliegt dem jeweils
für die Erhebung der Einkommensteuer(Körperschaftsteuer) bzw.
gegebenenfalls dem für die einheitliche und gesonderte Feststellung des
betreffenden Betriebes zuständigen Finanzamt.
Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei
auf die Schwere des Verstoßes und die Auswirkungen Bedacht zu nehmen
ist.
Bei geringfügigen Verstößen gegen die
Formvorschriften des § 131 BAO, die keine Folgewirkungen zeigen, hat kein
Widerruf zu erfolgen.
Bei schwerwiegenden Verstößen, die Anlass zu
einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen geben und wenn die durch
Schätzung ermittelten Besteuerungsgrundlagen nicht nur geringfügig von
den erklärten Werten abweichen, kann die vereinfachte Losungsermittlung
nach den Bestimmungen der Barbewegungs-VO durch Bescheid versagt
werden.
Dies gilt auch dann, wenn neben der Verletzung der
Formvorschriften des § 131 BAO schwerwiegende Verstöße gegen die
Mitwirkungsverpflichtung (§ 163 Abs. 2 BAO) vorliegen.
Die Entscheidung ist unter Anführung des
maßgebenden Sachverhaltes ausreichend zu begründen und ist
frühestens wirksam ab Beginn des der Zustellung folgenden
Wirtschaftsjahres, wobei eine angemessene Frist von mindestens 6 Wochen zur
Umstellung zu gewähren ist. Die Dauer des Widerrufs liegt im
Ermessen des Finanzamtes und ist abhängig von der Schwere des
Verstoßes.
3. Anwendung der vereinfachten Losungsermittlung
3. Anwendung der vereinfachten Losungsermittlung
Ermittlung der
Tageslosung durch Rückrechnung (Kassasturz)
Bei der vereinfachten Losungsermittlung werden die
Betriebseinnahmen nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus
ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt (Kassasturz).
End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge (etwa
Privatentnahmen, Betriebsausgaben, Bankeinzahlungen, sonstige Ausgaben), sowie
nicht erfolgswirksamen Bareingänge (etwa Privateinlagen, Bankabhebungen)
sind täglich einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen. Anhand der vorliegenden
Aufzeichnungen (Kassenbericht bzw. Kassenbuch mit Bestandsfeststellung) muss
nachvollziehbar die Tageslosung ermittelt werden können.
Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens zur
Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen.
Wenn in einem Betrieb oder wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb mehrere Kassen als Abrechnungseinheiten vorliegen, so hat
die vereinfachte Losungsermittlung für jede Kasse gesondert zu
erfolgen.
4. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
4. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
4.1. Vereinfachte Losungsermittlung vor
Inkrafttreten
Mit Inkrafttreten der Barbewegungs-VO kann in Betrieben
oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in denen bisher die vereinfachte
Losungsermittlung durch Kassasturz vorgenommen wurde, auch bei
Überschreiten der Umsatzgrenze in den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 bis
zu dem ab 2008 beginnenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden
(§ 4 Abs. 3 Barbewegungs-VO).
Beispiele:
Abweichendes Wirtschaftsjahr 1.2. -
31.1.
Überschreiten der Grenze im WJ 2005, 2006
Einzelaufzeichnungspflicht ab
1.2.2008 Abweichendes WJ (wie oben), jedoch nur
Überschreiten der Grenze im WJ 2007 um mehr als 15%,
auch Einzelaufzeichnungspflicht ab 1.2.2008 ( § 1
Abs.4 i.V. mit § 4 Abs.1 Barbewegungs-VO ).
4.2. Einzelaufzeichnungen vor Inkrafttreten
Betriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in
denen im Zeitraum vor Inkrafttreten der Barbewegungs-VO die Losungsermittlung
durch Einzelaufzeichnungen vorgenommen wurde und in denen im Wirtschaftsjahr
2006 die Umsatzgrenze überschritten wurde, haben diese für die
Wirtschaftjahre 2007 und 2008 fortzuführen.
Beispiel:
WJ 2006 Umsatz 200.000 Euro und Führung von
Einzelaufzeichnungen vor 1.1.2007
WJ 2007 Umsatz 140.000 Euro
WJ 2008 Umsatz 130.000 Euro
Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung ab
WJ 2009
Bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze in zwei
unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren, kann die vereinfachte
Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.
Beispiel:
WJ 2005 und WJ 2006 Umsatz unter 150.000 Euro und
Führung von Einzelaufzeichnungen
Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung ab
WJ 2007
4.3. Vereinfachte Losungsermittlung nach § 2
Barbewegungs-VO
Die vereinfachte Losungsermittlung nach § 2 der
Barbewegungs-VO kann unabhängig von der Umsatzhöhe bei Vorliegen der
Voraussetzungen (siehe Abschnitt 2.3.) ab 1.1.2007 in Anspruch genommen
werden.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Dezember
2006
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Barbewegungs-VO, BGBl. II Nr. 441/2006
LosungsermittlungKassasturzvereinfachte LosungsermittlungBareinnahmen und BarausgabenBareingänge und BarausgängeBarbewegungenAufzeichnungspflichten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010102/0004-IV/2/2006
- Stammnummer
- 25580
- Gültig
- 27.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF